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   VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306   

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VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306 (https://dejure.org/2016,31040)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306 (https://dejure.org/2016,31040)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. September 2016 - 3 ZB 14.1306 (https://dejure.org/2016,31040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen Vorsitzenden Richters am Landgericht einer Kammer für Patentstreitigkeiten in einer Patentanwaltskanzlei; Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes

  • rewis.io

    Untersagung anwaltlicher Tätigkeit eines früheren Richters einer Kammer für Patentstreitigkeiten in Patentanwaltskanzlei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richter im Ruhestand; Kammer für Patentstreitigkeiten; anwaltliche Tätigkeit; beratende Tätigkeit; Patentanwaltskanzlei; Untersagungsverfügung; dienstliche Interessen; richterliche Unabhängigkeit

  • rechtsportal.de

    Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen Vorsitzenden Richters am Landgericht einer Kammer für Patentstreitigkeiten in einer Patentanwaltskanzlei; Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung anwaltlicher Tätigkeit eines früheren Richters einer Kammer für Patentstreitigkeiten in Patentanwaltskanzlei

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 20.08.2013 - 3 CS 13.1110

    Ehemaliger Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Präsidenten des OLG M. vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 unter Hinweis auf die Beschwerdeentscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BayVGH, B. v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris) zu Recht abgewiesen.

    Maßgeblich hierfür ist, dass dadurch in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, die persönlichen Beziehungen des Klägers zu den Richtern sowie zum nichtrichterlichen Personal des Landgerichts M. I könnten die Bearbeitung dort anhängiger Verfahren, an deren Vorbereitung er beteiligt war, in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 38).

    Hierzu verweist der Senat zunächst auf den Beschluss vom 20. August 2013 (3 CS 13.1110), in dem er sich bereits mit sämtlichen vom Kläger im Zulassungsvorbringen erneut geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt hat.

    In anderen Angelegenheiten - wie etwa arbeitsrechtlichen Verfahren - besteht diese Gefahr ersichtlich nicht (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 33).

    Der Kläger hat die Mitarbeit daher zu unterlassen, sobald für ihn absehbar ist, dass die Sache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 34).

    Die Ausführungen zum Internetauftritt des Klägers anlässlich des "Pharma Day 2012" (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 40) beziehen sich ersichtlich auf den Bekanntheitsgrad des Klägers in der Öffentlichkeit, nicht auf den Inhalt der Untersagungsverfügung.

    1.3.3 Soweit der Kläger meint, eine nicht nach außen hin in Erscheinung getretene Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei könne keine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange begründen, macht es nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder als Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zur Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor dem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird.

    Die aufgeworfene Frage 2 ("Kann der Anschein einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch hervorgerufen werden, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter eines Gerichts "im Hintergrund" - also nach außen nicht erkennbar - an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt wird, die von dem Gericht zu entscheiden sind, an dem er früher tätig war?") ist anhand der unter 1.3.3 zitierten Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36) und des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) ohne weiteres zu bejahen.

  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    16/4027 S. 33; BVerwG, U. v. 6.12.1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ; U. v. 24.9.1992 - 2 A 6.91 - BVerwGE 91, 57 ; U. v. 12.12.1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ; U. v. 26.6.2014 - 2 C 23.13 - BVerwGE 150, 153 ).

    Ausreichend für eine Untersagung ist bereits das Hervorrufen des Anscheins einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, der Anlass zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit gibt (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 29; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 25).

    Hiergegen bestehen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 21 ff.; OVG NRW, B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - Rn. 77 ff.).

    So unterfallen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden soll, § 41 BeamtStG (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36).

    Hiervon ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde und der Erfahrung in dem Fachgebiet zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 19).

    Hiervon ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde und der Erfahrung in dem Fachgebiet zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 19).

    Die aufgeworfene Frage 2 ("Kann der Anschein einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch hervorgerufen werden, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter eines Gerichts "im Hintergrund" - also nach außen nicht erkennbar - an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt wird, die von dem Gericht zu entscheiden sind, an dem er früher tätig war?") ist anhand der unter 1.3.3 zitierten Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36) und des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) ohne weiteres zu bejahen.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    16/4027 S. 33; BVerwG, U. v. 6.12.1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ; U. v. 24.9.1992 - 2 A 6.91 - BVerwGE 91, 57 ; U. v. 12.12.1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ; U. v. 26.6.2014 - 2 C 23.13 - BVerwGE 150, 153 ).

    Ausreichend für eine Untersagung ist bereits das Hervorrufen des Anscheins einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, der Anlass zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit gibt (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 29; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 25).

    Ein solcher Eindruck drängt sich auf, wenn der Beamte für Personen oder Unternehmen tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27).

    Dies ist der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der dienstlichen Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit für das frühere Hauptamt des Ruhestandsbeamten nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18).

    Dieser Eindruck drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der Kläger in seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor im Dienst, also gleichsam nur "die Seiten gewechselt" hat, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit und der nunmehr von ihm ausgeübten Tätigkeit besteht (OVG NRW, B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 44), und dabei für eine auf Patentsachen spezialisierte Kanzlei tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in den letzten fünf Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27).

    Vielmehr ist eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 a. a. O. Rn. 21; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18).

    1.3.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ein Ruhestandsbeamter zwar zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sei, im Übrigen aber Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten dürfe, die er aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst erworben und vertieft habe (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 26), legt er nicht dar, warum das angefochtene Urteil deshalb fehlerhaft sein sollte.

  • VGH Bayern, 11.01.1988 - 3 CS 87.03322
    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    Dies entspricht der st. Rspr. des Senats (BayVGH, B. v. 11.1.1988 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413; B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris) und anderer Obergerichte (OVG Saarland, B. v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris; OVG NRW, B. v. 8.7.2015 - 1 B 472/15 - juris; B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris) hinsichtlich der Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts vor dem Gericht, dem der Richter vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte.

    1.3.3 Soweit der Kläger meint, eine nicht nach außen hin in Erscheinung getretene Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei könne keine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange begründen, macht es nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder als Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zur Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor dem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird.

    Die aufgeworfene Frage 2 ("Kann der Anschein einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch hervorgerufen werden, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter eines Gerichts "im Hintergrund" - also nach außen nicht erkennbar - an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt wird, die von dem Gericht zu entscheiden sind, an dem er früher tätig war?") ist anhand der unter 1.3.3 zitierten Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36) und des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) ohne weiteres zu bejahen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    Hiergegen bestehen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 21 ff.; OVG NRW, B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - Rn. 77 ff.).

    Dieser Eindruck drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der Kläger in seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor im Dienst, also gleichsam nur "die Seiten gewechselt" hat, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit und der nunmehr von ihm ausgeübten Tätigkeit besteht (OVG NRW, B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 44), und dabei für eine auf Patentsachen spezialisierte Kanzlei tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in den letzten fünf Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27).

    Dies entspricht der st. Rspr. des Senats (BayVGH, B. v. 11.1.1988 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413; B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris) und anderer Obergerichte (OVG Saarland, B. v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris; OVG NRW, B. v. 8.7.2015 - 1 B 472/15 - juris; B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris) hinsichtlich der Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts vor dem Gericht, dem der Richter vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte.

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 C 54.88

    Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    Eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange ist deshalb zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 - 6 C 54.88 - juris Rn. 21).

    Vielmehr ist eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 a. a. O. Rn. 21; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18).

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    Die vom Kläger hierzu herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2011 (II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 ) betraf demgegenüber eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO und ist daher mit dem vorliegenden Fall von vornherein nicht vergleichbar.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 A 6.91

    Soldaten - Ruhestand - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    16/4027 S. 33; BVerwG, U. v. 6.12.1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ; U. v. 24.9.1992 - 2 A 6.91 - BVerwGE 91, 57 ; U. v. 12.12.1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ; U. v. 26.6.2014 - 2 C 23.13 - BVerwGE 150, 153 ).
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 3 CS 08.3301

    Richter im Ruhestand

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    Dies entspricht der st. Rspr. des Senats (BayVGH, B. v. 11.1.1988 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413; B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris) und anderer Obergerichte (OVG Saarland, B. v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris; OVG NRW, B. v. 8.7.2015 - 1 B 472/15 - juris; B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris) hinsichtlich der Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts vor dem Gericht, dem der Richter vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte.
  • BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95

    Recht der Soldaten - Untersagung der Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306
    16/4027 S. 33; BVerwG, U. v. 6.12.1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ; U. v. 24.9.1992 - 2 A 6.91 - BVerwGE 91, 57 ; U. v. 12.12.1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ; U. v. 26.6.2014 - 2 C 23.13 - BVerwGE 150, 153 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2015 - 1 B 472/15

    Unzulässigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit eines Richters im Altersruhestand

  • OVG Saarland, 13.03.2014 - 1 A 379/13

    Richter im Ruhestand - Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 45.16

    Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren

    Voraussetzung für eine entsprechende Annahme ist aber, dass die Tätigkeit des Ruhestandsrichters bei verständiger Würdigung den Anschein einer Ausnutzung seiner früheren Amtsstellung einschließlich persönlicher Kontakte zu den früheren Kollegen zulässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 ME 104/16 - DRiZ 2016, 424 Rn. 33; VGH München, Beschlüsse vom 20. August 2013 - 3 CS 13.1110 - juris Rn. 38 und vom 19. September 2016 - 3 ZB 14.1306 - juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2014 - 1 A 379/13 - NZA-RR 2014, 331 Rn. 7).
  • VG Würzburg, 27.02.2020 - W 1 S 20.253

    Untersagung einer Tätigkeit eines Finanzbeamten im Ruhestand als Berater für die

    Der beschriebene Anschein drängt sich hier in besonderer Weise auf, weil der Kläger in seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie - Einkommensteuerveranlagung - in demselben örtlichen Zuständigkeitsbereich mit einem sich überschneidenden Personenkreis bearbeitet wie zuvor im aktiven Dienst, also gleichsam nur "die Seiten wechselt", sodass ein unmittelbarer und enger Zusammenhang zwischen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit und der nunmehr von ihm ausgeübten Tätigkeit besteht verbunden mit einer der früheren Tätigkeit diametral entgegenstehenden Interessenwahrnehmung (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2016 - 3 ZB 14.1306 - juris; Hess. VGH, B.v. 20.12.2017 - 1 B 1573/17 - juris).
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