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   GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06   

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https://dejure.org/2007,34134
GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06 (https://dejure.org/2007,34134)
GStA Frankfurt, Entscheidung vom 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06 (https://dejure.org/2007,34134)
GStA Frankfurt, Entscheidung vom 05. Januar 2007 - 3 Zs 2745/06 (https://dejure.org/2007,34134)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    In subjektiver Hinsicht aber verlangt die st. Rspr. des BGH, dass sich der Amtsträger bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat (BGHSt 47, 105 ff., 109; vgl. auch Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl. 2006, § 339 Rdnr. 7a, m.w.N.).

    Nach der Judikatur des BGH ist es erforderlich, dass der Amtsträger hierbei gezielt zum Vorteil oder Nachteil gehandelt hat (BGHSt 42, 343, 345; BGHSt 47, 105 ff., 113).

  • BGH, 27.05.1987 - 3 StR 112/87

    Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Der Tatverdächtige muss insbesondere erkannt haben, dass er eine beachtliche rechtswidrige Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Lage einer Partei durch bewussten Verstoß bewirkt hat (BGH, NStZ 1988, 218, 219).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89
    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Bei Leitung einer Rechtssache ist eine Bestrafung nach anderen Tatbeständen nämlich nur dann möglich, wenn zugleich auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegeben sind (BGHSt 10, 294/32, 357, 364/41, 247, 255; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1374; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1469).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Auch die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NJW 1977, 309 ff.) sowie des OLG Braunschweig (NJW 1995, 2113 ff.) sind zumindest teilweise überholt, da sie sich auf eine Rechtslage vor Inkrafttreten des § 20 BORA beziehen und ferner davon ausgehen, dass auf Landesebene in Baden-Württemberg und Niedersachsen die Pflicht zum Tragen der Robe vor Gericht durch Verordnung bzw. durch Ausführungsvorschrift des Ministeriums der Justiz verankert worden ist, was in dem hier interessierenden Teilbereich in Hessen gerade nicht mehr in dieser Weise umgesetzt worden ist.
  • OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06

    Zurückweisung eines Verteidigers wegen Nichttragens der Amtstracht

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Auch die erst am 16.10.2006 veröffentlichte Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 14.7.2006 - 2 Ws 679/06 + 684/06, NJW 2006, 3079, 3080) könnte ebenfalls zu seinen Gunsten sprechen.
  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Nach der Judikatur des BGH ist es erforderlich, dass der Amtsträger hierbei gezielt zum Vorteil oder Nachteil gehandelt hat (BGHSt 42, 343, 345; BGHSt 47, 105 ff., 113).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Bei Leitung einer Rechtssache ist eine Bestrafung nach anderen Tatbeständen nämlich nur dann möglich, wenn zugleich auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegeben sind (BGHSt 10, 294/32, 357, 364/41, 247, 255; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1374; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1469).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Bei Leitung einer Rechtssache ist eine Bestrafung nach anderen Tatbeständen nämlich nur dann möglich, wenn zugleich auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegeben sind (BGHSt 10, 294/32, 357, 364/41, 247, 255; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1374; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1469).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Diese Zusammenhänge haben die Anzeigeerstatterinnen in ihrer Beschwerdeschrift v. 13.4.2006 zutreffend unter Hinweis auf die Erläuterungen in der Vorabentscheidung des EuGH v. 19.2.2002 (C-309/99; NJW 2002, 877 ff., dort insbesondere Ziff. 68) dargestellt.
  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
    Der Beschuldigte hat weiterhin nicht ausschließbar übersehen, dass die von ihm für seine Position angeführte Entscheidung des BVerfG v. 8.2.1970 (BVerfGE 28, 21 ff.) mit seiner Sichtweise eines seit rund 100 Jahren in Deutschland einheitlich vertretenen Gewohnheitsrechts von einer zwischenzeitlich nicht mehr maßgeblichen Grundlage ausgeht.
  • LG Mannheim, 27.01.2009 - 4 Qs 52/08

    Sitzungspolizei: Krawattenzwang in der Hauptverhandlung; Zurückweisung eines

    Für aus landesrechtlichen Vorschriften wie § 21 AGGVG i.V.m. § 2 der Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministers vom 01.07.1976 oder gar aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitete Pflichten der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht besteht nach dieser Meinung - aufgrund der sich aus Art. 72 Abs. 1 GG ergebenden Sperrwirkung des Bundesrechts - neben § 20 BORA kein Raum mehr (Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., Rn 8 zu § 20 BORA; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., Rn 2 zu § 20 BORA; Hartung-Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Rn 31 f. zu § 20 BORA; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., Rn 2 zu § 20 BORA; Dahns, NJW-Spezial 2008, 734 f.; Fischer, jurisPR-ArbR 47/2008 Anm. 6; Weihrauch, StV 2007, 28 f.; Pielke, NJW 2007, 3251; Eylmann, AnwBl. 1996, 190 f.; so auch GenStA beim OLG Frankfurt, Einstellungsverfügung vom 05.01.2007, 3 Zs 2745/06).Auch aus dem Umstand, dass § 20 BORA weder das Aussehen der Robe beschreibt noch auf dazu zu tragende Kleidungsstücke eingeht, leiten die Vertreter dieser Ansicht keine entsprechende Regelungskompetenz der Länder ab.
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