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   BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79 (S)   

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BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79 (S) (https://dejure.org/1979,256)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1979 - 3 StR 182/79 (S) (https://dejure.org/1979,256)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79 (S) (https://dejure.org/1979,256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbare Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - Öffentliche Verwendung von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation - Abgrenzung von vorkonstitutionellen Schriften, welche sich gegen Grundwerte einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) §§ 86, 86a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13

    Entfernung einer pdf-Kopie von Adolf Hitlers "Mein Kampf" von einer Website

    OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des

    BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79

    Öffentlicher Verkauf von Adolf Hitlers "Mein Kampf" nicht strafbar

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Mein Kampf

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 73
  • NJW 1979, 2216
  • MDR 1979, 946
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.07.1969 - 3 StR 326/68

    Fortsetzung eines nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellten Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Wenn diese Bestimmung im ersten Teil ihres zweiten Absatzes auf Propagandamittel abhebt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, so ist damit der Schutzgegenstand zwar - soweit es um die Verfassung geht - geringfügig anders umgrenzt als in den Vorschriften, die ein Einsetzen für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze voraussetzen (vgl. BGHSt 23, 64, 72); dieser Unterschied in der Abgrenzung - das gilt auch für den in § 86 Abs. 2 StGB weiter genannten "Gedanken der Völkerverständigung" - erklärt sich damit, dass der Charakter des § 86 StGB wesentlich dadurch bestimmt ist, dass er an das Verbot von Parteien und Vereinigungen anknüpft, für das wiederum die gleichen Merkmale maßgebend sind (Art. 21 Abs. 2 GG: "freiheitliche demokratische Grundordnung"; Art. 9 Abs. 2 GG: "Gedanken der Völkerverständigung").

    In einer Entscheidung zu § 86 StGB (BGHSt 23, 64) hat der Senat darauf abgestellt, dass der freiheitliche demokratische Rechtsstaat Angriffe "auf seine Grundordnung" abwehrt und dass es dabei genügt, dass ein Propagandamittel darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung ("diese Ordnung") zu untergraben (aaO, S. 72/73).

    Daran hat er auch zum geltenden § 86 StGB festgehalten (BGHSt 23, 64, 72/73).

    Das kann auch etwa durch eine entsprechende Umschlaghülle oder Zusammenstellung alter Texte geschehen (vgl. BGHSt 23, 64, 73 bis 75).

    Da der Angriff gegen diesen so umrissenen Schutzgegenstand aus dem Inhalt einer Schrift selbst hervorgehen muss, um die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 StGB zu erfüllen, scheiden auch insoweit vorkonstitutionelle Schriften als vom Tatbestand erfasste Propagandamittel aus; ihre bloße Eignung als Kampfmittel gegen die Anerkennung des Gedankens der Völkerverständigung in der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. BGHSt 23, 64, 75).

  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63

    Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Auch der - im Übrigen anders konstruierte - § 93 StGB a.F. erfasste nur Schriften, deren Inhalt auf staatsgefährdende Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, von innen her und gerade gegen sie (vgl. BGHSt 19, 63, 72, 73; 19, 245, 249, 250), gerichtet war.

    Bereits im Urteil vom 28. Februar 1964 (BGHSt 19, 245, 248 bis 250) hatte der Senat seine insoweit in früheren Entscheidungen nicht eindeutige Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 63, 70 mit weiteren Hinweisen) in diesem Sinne präzisiert.

    Der Fall bietet keinen Anlass, die Frage zu entscheiden, ob als "vorkonstitutionell im Sinne der Auslegung des die gesamte Anwendungsbreite der Strafvorschrift bestimmenden § 86 Abs. 2 StGB auch solche Schriften zu verstehen sind, die zwar vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland, aber zu einer Zeit entstanden sind, in der nach dem Zusammenbruch von 1945 die freiheitlichen demokratischen Grundsätze schon in den Ländern der späteren Bundesrepublik galten (vgl. BGHSt 19, 63, 70).

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 5/71

    Einziehung von Orden und Ehrenzeichen sowie beschlagnahmter Uniformkennzeichen -

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Mit Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 5/71 I - hat der Senat entschieden, dass auch ein öffentliches Auslegen in einem vom Eingangsraum eines Verkaufsgeschäfts einsehbaren und begehbaren und den Kunden voll zugänglichen Geschäftsraum das Merkmal des öffentlichen Verwendens erfüllt.

    Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Beurteilung einer Verwendung von NS-Kennzeichen auf Orden, Abzeichen, Uniformen, Waffen und ähnlichen Gegenständen im antiquarischen Handel als nach § 86 a StGB unzulässig, die der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 5/71 I - zugrunde liegt.

  • BGH, 28.02.1964 - 3 StR 40/63

    Voraussetzungen des Tatbestands der Verbreitung staatsgefährdender Schriften -

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Auch der - im Übrigen anders konstruierte - § 93 StGB a.F. erfasste nur Schriften, deren Inhalt auf staatsgefährdende Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, von innen her und gerade gegen sie (vgl. BGHSt 19, 63, 72, 73; 19, 245, 249, 250), gerichtet war.

    Bereits im Urteil vom 28. Februar 1964 (BGHSt 19, 245, 248 bis 250) hatte der Senat seine insoweit in früheren Entscheidungen nicht eindeutige Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 63, 70 mit weiteren Hinweisen) in diesem Sinne präzisiert.

  • BGH, 24.08.1977 - 3 StR 229/77

    Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen -

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Anders liegt es, wenn die Schrift oder ein unveränderter Neudruck durch ein Vorwort, durch andere Ergänzungen oder Zusätze in der Weise aktualisiert wird, dass nunmehr aus ihrem Inhalt selbst die Zielrichtung gegen die Verfassung der Bundesrepublik hervorgeht (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 1977 - 3 StR 229/77 (S), UA S. 11).
  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71

    Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Die Auslegung, wonach vorkonstitutionelle Schriften keine Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB sein können, entspricht - ungeachtet der oben erörterten, auf NS-Schriften fixierten kurzen Diskussion im Sonderausschuss - der Gesamttendenz der Vertreter aller drei Bundestagsfraktionen in diesem Ausschuss, die zunächst darauf gerichtet war, eine Nachfolgevorschrift für § 93 StGB a.F. überhaupt abzulehnen (vgl. Prot. V, S. 1229 ff, 1243 ff, 1594), und die dann, bei der Erörterung einer Kompromisslösung (vgl. BGHSt 26, 258, 263/264), darauf hinging, eine an Organisationsverbote anknüpfende Strafvorschrift möglichst eng zu fassen /Prot.
  • OLG Koblenz, 11.11.1976 - 1 Ss 524/76
    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Ein öffentliches Verwenden liegt sicherlich vor, wenn das Kennzeichen selbst oder eine Abbildung davon für jedermann erkennbar offen ausliegt, auch dann, wenn es an einem auf öffentlicher Straße abgestellten Fahrzeug angebracht ist, ohne dass es darauf ankommt, ob Personen, die es wahrnehmen können, anwesend sind (vgl. OLG Koblenz MDR 1977, 334).
  • BGH, 18.02.1970 - 3 StR 2/69

    Beschlagnahme gedruckter Schriften neben den dazugehörigen Druckplatten und

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Das angefochtene Urteil geht davon aus, diese Sozialadäquanzklausel greife nur ein, "wenn die Tathandlung ... auf eine die Stärkung und Verteidigung der freiheitlichen Demokratie abzielende Verwendung hinausläuft" (mit Hinweis auf BGHSt 23, 226, 229; UA S. 29; darauf wird, UA S. 30, auch für § 86a Abs. 3 StGB verwiesen).
  • BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65

    Verbreitung einer verfassungsfeindlichen Schallaufnahme - Gestaltung einer

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Zwar ist das hier verwendete Bild - im Gegensatz zu dem Buch selbst - ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 96a StGB a.F. MDR 1965, 923 Nr. 635).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
    Auch in ihm ist aber, entsprechend der ausnahmslos eingehaltenen Konzeption der anderen Strafvorschriften des gleichen Titels, nur die Geltung der jeder freiheitlichen Demokratie eigenen Konstitutionsprinzipien (vgl. BGH aaO, S. 71/72, mit Hinweis auf BVerfGE 2, 1, 12) in der Bundesrepublik Deutschland gemeint.
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 88/14

    Tatort beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Durch das Einfügen von Hakenkreuzen in die von ihm eingerichtete Internetplattform "Arische Musikfraktion" im Fall B. III. der Urteilsgründe verwendete der Angeklagte Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79, BGHSt 29, 73, 83 f.) zwar öffentlich (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Damit muss das Propagandamittel eine "aktiv kämpferische, aggressive Tendenz" gegen die freiheitliche Grundordnung aufweisen und auf die Fortsetzung der Bestrebungen der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gerichtet sein (BGHSt 23, 64, 72, 76; 29, 73, 78).
  • BayObLG, 12.03.2003 - 5St RR 20/03

    Öffentliches Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen; Gebrauch der

    Da im Unterschied zur akustischen Verwendung die Wahrnehmbarkeit beim optischen Zugänglichmachen, z.B. beim Plakatieren, naturgemäß nicht auf das relativ schmale Fenster der Hörbarkeit begrenzt ist, ist insofern zwischen akustischem und optischem Verwenden eines Kennzeichens zu unterscheiden, als es bei Letzterem nicht darauf ankommt, ob Personen, die das Kennzeichen wahrnehmen könnten, während des optischen Zugänglichmachens tatsächlich anwesend sind, sofern nur die Möglichkeit hierfür an einem für den genannten Personenkreis zugänglichen Ort besteht (BGHSt 29, 73/82; OLG Koblenz MDR 1977, 334/335).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20

    Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig

    vgl. zum Kopfbild Hitlers: BGH, Urteile vom 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79 (S) -, juris, Rn. 19; vom 25. April 1979 - 3 StR 89/79 -, juris Rn. 9; und vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, juris Rn. 21 f.; zum Abbild von Rudolf Heß, allerdings die Kennzeicheneigenschaft mangels dessen Symbol- oder Erkennungsfunktion für eine ehemalige nationalsozialistische Organisation ablehnend: OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - I Ws 146/01 -, juris Rn. 40 f.; jeweils zum Abbild Öcalans: BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 59, 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 24.
  • OVG Bremen, 25.10.2005 - 1 A 144/05

    Bildnis Abdullah Öcalans; Verwendungsverbot - Öcalan-Bildnis; PKK;

    Grundsätzlich sind auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten geeignet, als Kennzeichen für Vereinigungen zu fungieren (BGH, Urt. v. 9.8.1965 - 1 STE 1/65 -, MDR 1965, 923; bestätigt durch BGHSt 29, 73, 83; ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.1977 - 1 Ss 706/77 - MDR 1978, 333).
  • KG, 14.05.2018 - 121 Ss 60/17

    Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verwendens von Kennzeichen

    Bei Letzterem kommt es nicht darauf an, ob Personen, die das Kennzeichen wahrnehmen könnten, während des optischen Zugänglichmachens tatsächlich anwesend sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79 [S] -, juris Rdnr. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; Senat, Beschluss vom 30. November 2005 a. a. O.).

    Soweit der BGH die Äußerungen "Sieg Heil, Heil Hitler (...)" gegenüber "wenigen Polizeibeamten" im Polizeigewahrsam als nicht öffentlich angesehen hat, weil sie nicht gegenüber einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen erfolgt seien (Beschluss vom 10. August 2010 a. a. O., juris Rdnr. 2), hat er sich in der sehr knapp begründeten Entscheidung mit seiner älteren Rechtsprechung zu dieser Frage (Urteil vom 25. Juli 1979 a. a. O., juris Rdnr. 19) nicht auseinandergesetzt, sie insbesondere aber auch nicht aufgegeben.

  • OLG Hamburg, 27.05.1981 - 1 Ss 45/81

    Abgewandeltes Hakenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    (vgl. BGHSt 23, 269 - Schweinchenfall; BGHSt 25, 133 - Januskopf; BGHSt 28, 394 - Flugzeugmodell mit Luftwaffenhakenkreuz; BGHSt 29, 73 - Mein Kampf).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Tatbeständen, in denen der Bundesgerichtshof die Sozialadäquanz bejaht hat, weil der Angeklagte im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit ohne Signalwirkung gehandelt habe (z.B BGHSt 29, 73 - Anbieten des mit einem Hakenkreuz versehenen Buches "Mein Kampf" auf einem Trödelmarkt).

  • BGH, 04.03.1987 - 3 StR 575/86

    Anbringen eines etwa vier Quadratmeter großen beschrifteten Tuchs an der

    Das bedeutet, daß ihr Inhalt (vgl. BGHSt 29, 73, 77/78) im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 13. September 1979 - 1 StE 7/78, UA S. 45/46, 150/151, und den Beschluß vom 31. Oktober 1980 - 3 StR 214/80 (S), mit dem der Senat die Revision eines in jener Sache Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat).
  • BGH, 25.05.1983 - 3 StR 67/83

    Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen im Rahmen sogenannter

    Anders als beim Ausstellen eines historischen Buches sei bei der öffentlichen Verwendung der NS-Kennzeichen auf Uniformteilen, Abzeichen und ähnlichen Gegenständen im antiquarischen Handel die Eignung, den politischen Frieden zu stören (unter Hinweis u.a. auf BGH NJW 1979, 2216, 2218 = BGHSt 29, 73, 84/85), gegeben (UA S. 41/42).
  • LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09

    Anordnung der Durchsuchung bei Internetanbieter wegen Verdachts des Verwendens

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 25. Juli 1979 entschieden - worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt -, dass zu den ähnlichen Handlungen im Sinne dieser Norm auch der antiquarische Handel mit einem einzelnen in der NS-Zeit gedruckten Buch auch dann zähle, wenn, wie bei dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler, auf einem solchen Buch das Hakenkreuz als dessen ursprünglicher Bestandteil vorhanden ist und daher mit diesem zusammen im Rahmen einer üblichen Verkaufspräsentation gezeigt wird (BGHSt 29, 73ff, 84f).

    Dort handelte es sich um einen Angeklagten, der ein Antiquitätengeschäft mit "Schwergewicht auf dem Münzsektor" betrieb und auf einem Trödelmarkt neben zwei Ausgaben von Hitlers "Mein Kampf" auch Uhren, Reservistenkrüge, Postkarten, Bilder und anderes angeboten hatte (vgl. BGHSt 29, 73ff, 73f).

  • LG Koblenz, 17.11.2008 - 2 Qs 87/08

    Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation:

  • LG München I, 17.04.2009 - 2 Qs 10/09

    Strafbarkeit des Nachdrucks nationalsozialistischer Zeitungen

  • BayObLG, 14.07.2022 - 206 StRR 27/22

    Verstoß gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot durch Zuschaustellen einer

  • BayObLG, 26.02.1988 - RReg. 2 St 244/87

    Zeichen der "Rael"-Bewegung als verfassungsfeindliches Kennzeichen

  • VG Bremen, 28.05.2009 - 5 K 1408/08

    Die versammlungsrechtliche Auflage gem. § 15 VersG, keine Bildnisse von Abdullaah

  • OLG Celle, 14.01.1997 - 1 Ss 271/96
  • LG Traunstein, 04.08.2006 - 2 Qs 103/06

    Gemeinsame Darstellung der Personen Hitler, Bush und Blair auf einem T-Shirt

  • LG Arnsberg, 17.11.2016 - 2 StVK 77/16
  • AG Saalfeld, 13.01.1994 - Ds 114 Js 11611/93
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