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   BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01   

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https://dejure.org/2001,2873
BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01 (https://dejure.org/2001,2873)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - 3 StR 237/01 (https://dejure.org/2001,2873)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01 (https://dejure.org/2001,2873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 250 StGB; § 27 StGB; § 212 StGB
    Beweiswürdigung (Fernliegende Möglichkeit); (Psychische) Beihilfe zum schweren Raub; Garantenstellung; Ingerenz; Gefahrerhöhung; Anwesenheit am Tatort; Totschlag durch Unterlassen (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme); Nebentäterschaft

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revisionen der Angeklagten - Unvollständige Beweiswürdigung - Beihilfe - Hilfeleistung - Billigung der Tat - Einverständnis - Allgemeiner Erfahrungssatz

  • Judicialis

    StGB § 27 Abs. 1; ; StPO § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1
    Beihilfe durch Dabeisein

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5; BGH NStZ 1996, 563, 564).
  • BGH, 03.05.1996 - 2 StR 641/95

    Beihilfe - Haupttat - Bloße Anwesenheit - Bloße Billigung - Tatentschluß -

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5; BGH NStZ 1996, 563, 564).
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Daß die Befürchtung der Angeklagten, B. könnte durch die massiven Treffer im Kopfbereich Verletzungen erlitten haben, die ohne alsbaldige ärztliche Hilfe zum Tode führen, tatsächlich unzutreffend war, stünde einer Bestrafung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen nicht entgegen (vgl. BGHSt 38, 356, 358 m.w.Nachw.) Weil die Angeklagten eine eigene Verpflichtung gehabt hätten, den von ihnen mitverursachten, vermeintlich drohen den Tod des B. abzuwenden, und jeder von ihnen Hilfe hätte herbeiholen können, würde sich ihr Untätigbleiben nicht als Beteiligung an einer fremden Tat, sondern als täterschaftliches Unterlassen darstellen.
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn bei der Beweiswürdigung die naheliegende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs unerörtert bleibt (vgl. BGHSt 25, 365, 367; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 337 Rdn. 26, 29).
  • BGH, 23.09.1997 - 1 StR 430/97

    gemeinsame Suche nach dem Auto - §§ 212, 13 StGB, Garantenstellung,

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Eine solche psychische Beihilfe begründet unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen, gefahrerhöhenden Vorverhaltens (Ingerenz) eine Garantenstellung, da durch sie die mit der Tatausführung verbundene Gefahr für das Leben des Tatopfers - von der die Angeklagten nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen subjektiv ausgingen - zumindest erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 7 und 14 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Eine solche psychische Beihilfe begründet unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen, gefahrerhöhenden Vorverhaltens (Ingerenz) eine Garantenstellung, da durch sie die mit der Tatausführung verbundene Gefahr für das Leben des Tatopfers - von der die Angeklagten nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen subjektiv ausgingen - zumindest erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 7 und 14 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.07.1998 - 2 StR 40/98

    Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
    Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Eine Unterzeichnung hätte von S. erst recht als ein "weiter so" verstanden werden können, während die von dem Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundete Weigerung "die Bilanzen zu akzeptieren" keine Billigung oder Unterstützung zum Ausdruck bringt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490; Urt. v. 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139) und auch nicht geeignet war, die sich aus der Bilanz ergebende Überschuldung "als nicht sicher hinstellen zu können", wie das Berufungsgericht denkfehlerhaft annimmt.
  • BGH, 20.09.2018 - 3 StR 195/18

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; Tateinheit mit Körperverletzung bei

    Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings - wie dargelegt - selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN; Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137).
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung dazu nicht aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner

    Um der Gefahr zu begegnen, dass dabei der Bereich der Beihilfe durch so genanntes unechtes Unterlassen eines Garanten der Sache nach auf Fälle der bloßen Kenntnisnahme von der Tat und deren Billigung unter Umgehung der Anforderungen einer Garantenpflicht ausgedehnt wird, bedarf es jedoch bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass das bloße Dabeisein die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 535; NSTZ 1996, 563; NStZ 2002, 139) .
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140 mwN sowie BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 Rn. 11 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2018 - 3 AR 158/17

    Chilenisches Urteil gegen ehemaligen Arzt der Colonia Dignidad nicht

    Die Hilfeleistung kann zwar auch als psychische Beihilfe darin bestehen, dass die Billigung der Tat gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001, 3 StR 237/01).
  • BGH, 21.04.2020 - 4 StR 287/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Beihilfe (Hilfeleistung; bloße Anwesenheit am Tatort

    Zwar genügt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19, Rn. 6 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, Rn. 14; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN).
  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

    Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05

    Anforderungen an die Annahme von Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns; Begleitung

    Grundsätzlich reicht bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns zu begründen (vgl. nur BGH in NStZ 2002, 139 und NStZ 1998, 622).
  • BGH, 17.02.2016 - 5 StR 554/15

    Mittäterschaftliche schwere Brandstiftung: Rückschluss auf einen konkludenten

    Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

  • LG Bonn, 17.08.2020 - 21 KLs 27/19
  • BGH, 04.04.2017 - 1 StR 432/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Revisibilität)

  • OLG Braunschweig, 16.06.2003 - 1 Ss (B) 21/03

    Anderer Geschehensablauf; Beweiswürdigung; Bruder; Bußgeldverfahren; Einlassung;

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