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   LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 3-05 O 45/11   

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LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 3-05 O 45/11 (https://dejure.org/2011,5912)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3-05 O 45/11 (https://dejure.org/2011,5912)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. November 2011 - 3-05 O 45/11 (https://dejure.org/2011,5912)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11
    Zwar ist eine Teilung des Rechtstatuts bei einer Emission grundsätzlich zulässig (vgl. BGH BeckRS 2005, 13808), doch führt diese Teilverweisung auf ein ausländisches Recht dazu, dass hier der Anwendungsbereich des SchVG von 2009 nicht eröffnet ist.
  • LG Frankfurt/Main, 27.10.2011 - 5 O 60/11

    Inhaberschuldverschreibung: Anwendbarkeit des SchVG 2009 bei partieller

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11
    Zur Frage der Nichtanwendbarkeit des SchVG 2009 im vorliegenden Fall hat die Kammer im von der hiesigen Beklagten angestrengten Freigabeverfahren zu Az. 3-05 O 60/11 in ihrem Beschluss vom 27.10.2011 ausgeführt:.
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11
    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2002, 3465; Hüffer in MünchKomm, AktG 3. Aufl. § 246 Rz 21. m.w.Nachw) zum Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage handelt es sich auch bei der Geltendmachung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung nach dem SchVG um den gleichen Streitgegenstand.
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11
    Zwar fehlt eine entsprechende Regelung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG im SchVG, doch muss man ebenso wie bei den Klägern von aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (vgl. BGH AG 1993, 422; 1999, 375) hier eine notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO annehmen, denen gegenüber in der Sache eine einheitliche Entscheidung ergehen muss.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 32 O 102/13

    Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC (im Folgenden:

    Diese Auffassung hatten zuvor bereits das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 15. November 2011 in Sachen "Pfleiderer", Az.: 3-5 0 45/11) und das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Sachen "Pfleiderer") vertreten.
  • LG Frankfurt/Main, 27.10.2011 - 5 O 60/11
    Der Antrag gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i. V. m. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 45/11 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 6 und 7 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 20. Juni 2011 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegensteht, und Mängel der Beschlüsse zu TOP 4, 5, 6 und 7 die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen, wird als unstatthaft verworfen.

    Nach Zustellung der Klage der Antragsgegner zu 1)-18), die mit Beschluss vom 3.8.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum führenden Az. 3-05 O 45/11 verbunden worden sind, hat die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 2.9.2011 das vorliegende Freigabeverfahren eingeleitet, welches sie mit ihrem Schriftsatz vom vom 20.9.2011 auch auf die Antragsgegner zu 19) - 21) erstreckt hat, deren Nichtigkeitsklage vom 1.9.2011 der Antragsstellerin zwischenzeitlich zugestellt worden war.

    Mit Beschluss vom 7.9.2011 sind auch diese Klagen mit denen im führenden Verfahren 3-05 O 45/11 verbunden worden.

    gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i. V. m. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 45/11 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1. bis 18. gegen die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 6 und 7 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 20. Juni 2011 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegensteht, und Mängel der Beschlüsse zu TOP 4, 5.6 und 7 die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.

    Die Akte LG Frankfurt am Main 3-5 O 45/11 war beigezogen.

  • OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11

    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer

    Gegen die Beschlüsse haben die Antragsgegner Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigkeitserklärung erhoben, denen das Landgericht Frankfurt am Main unter 3/4 5 O 45/11 inzwischen im Wesentlichen entsprochen hat, weil das SchVG 2009 wegen der gespaltenen Rechtswahl nicht anzuwenden sei.
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Die streitgegenständliche Anleihe wurde auch nach deutschem Recht begeben, wobei es nicht auf das Recht des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrags ankommt, sondern auf das Recht welches in den Anleihebedingungen gewählt wurde (vgl. Kammerurteil vom 15.11.2011 - 3-05 O 45/11- BeckRS 2011, 26939).

    Altanleihen würden hier anders behandelt werden, als Anleihen, die unmittelbar unter das SchVG 2009 fallen (vgl. auch Kammerurteil vom 15.11.2011 - 3-05 O 45/11 -).

  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 19 O 37/14

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein

    Das bei Emittenten mit Sitz im Ausland ausschließlich zuständige Landgerichts Frankfurt am Main hatte in dem Parallelverfahren der XXX von welcher die Beklagte ebenfalls Finanzberaterin war und welche von der Kanzlei XXX vertreten wurde, die Anwendbarkeit des SchVG 2009 durch einen Opt-In Beschluss gem. § 24 Abs. 2 SchVG 2009 in den Fällen, in denen die Anleihebedingungen keine Rechtswahl insgesamt des deutschen Rechts zulassen, zweimal abgelehnt; so mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (Az: 3-05 O 60/11 -juris) und mit Urteil vom 15. November 2011 (Az.: 3-05 O 45/11).
  • LG Stuttgart, 13.07.2021 - 31 O 69/20

    Gerichtszuständigkeit bei einer Beschlussanfechtungsklage im Anwendungsbereich

    Das SchVG ist gem. § 1 Abs. 1 SchVG vorliegend anwendbar, weil § 11.1 der Anleihebedingungen (Anl. K 1) eine Rechtswahl insgesamt für deutsches Recht trifft (LG Frankfurt, Urteil vom 15. November 2011 - 3-05 O 45/11 -, Rn. 138, juris) und die Schuldverschreibung 2016, also nach Inkrafttreten des SchVG, begeben wurde.
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