Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 17.08.2018 - 3-10 O 22/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 3, 3a, 8 UWG, §§ 3, 3a HWG, ...
Bewerbung eines Hustensafts mit "antiviral" - damm-legal.de
Aussagen über Wirkungen eines Arzneimittels müssen für den Gebrauch am Menschen gelten
- christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine Werbung für schleimlösendes Hustenmittel als "antiviral"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lawblog.de (Kurzinformation)
"Antiviraler" Hustensaft
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Aussagen über Wirkungen eines Arzneimittels müssen für den Gebrauch am Menschen gelten
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Werbung für Hustensaft mit "antiviral" wenn Wirkweise des Arzneimittels für den Menschen nur in in-vitro-Untersuchungen bestätigt wurde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bewerbung eines Hustensafts mit "antiviral"
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Werbung für Hustensaft auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen ist regelmäßig unzulässig
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Unzulässige Werbeaussage "antivral" für Hustensaft
Wird zitiert von ...
- OLG Nürnberg, 29.10.2019 - 3 U 559/19
Irreführende Werbung für ein Arzneimittel mit einem nicht ausreichend …
Unzulässig ist daher die Bewerbung einer Wirkung auf Basis reiner invitro-Untersuchungen (LG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018 - 3-10 O 22/18, Rn. 30 - antivirale Eigenschaft eines Hustensaftes).