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   LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 3-05 O 115/08   

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LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 3-05 O 115/08 (https://dejure.org/2009,32455)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3-05 O 115/08 (https://dejure.org/2009,32455)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. August 2009 - 3-05 O 115/08 (https://dejure.org/2009,32455)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedingungen für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts von Aktionären in der Hauptversammlung; Bedingungen zur Vollmachterteilung in der Hauptversammlung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des durchschnittlichen Aktionärs ohne nähere Kenntnis des Aktienrechts ...

Kurzfassungen/Presse

  • n-tv.de (Pressebericht, 31.08.2009)

    Der Feldzug des Leo Kirch: Deutsche Bank lässt Federn

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Der durchschnittliche Aktionär kann dies nicht anders auslegen, als dass sich das Erfordernis der schriftlichen Bevollmächtigung auch auf die kurz zuvor ausdrücklich aufgeführten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen als mögliche Bevollmächtigte bezieht, wenn diese den Aktionär vertreten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.6.2009 - 5 W 6/09- ).

    Von § 121 Abs. 3 AktG sind danach alle Modalitäten erfasst sind, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (Kammer a.a.O. ; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; Kubis in MünchKomm., AktG 2. Aufl., § 121 Rn. 40; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG § 121 Rn. 37), so dass auch eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG führt (nochmals bestätigt durch Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.6.2009 - 5 W 6/09 -).

    Das ausnahmslose Verlagen einer schriftlichen Vollmacht ohne die mögliche satzungsmäßige Abbedingung (vgl. Kammerurteil v. 28.10.2008 - 3-05 O 113/08 m.w.Nachw.) verstößt aber gegen die gesetzliche Regelung des § 135 AktG und die Satzung der Antragstellerin (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss 19.6.2009 - 5 W 6/09 - ).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Die Kammer vermag der im Freigabeverfahren zu den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüssen zu TOP 10 und 11 vom Beschwerdegericht, dem 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in seinem Beschluss vom 8.6.2009 - 23 W 3/09 - (AG 2009, 549) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach hier eine fehlerhafte Einladung nicht vorliege: Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt:.

    Abgesehen davon, dass entgegen dem Verständnis des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss im Freigabeverfahren vom 8.6.2009 - 23 W 3/09 - dieses Anmeldeerfordernis sich nicht nur auf die in im vorhergehenden Satz als Bevollmächtigte beispielhaft genannten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen sondern auf alle in diesem Satz angesprochenen Bevollmächtigten bezieht, ist der Hinweis auf das rechtzeitige Anmeldeerfordernis von Bevollmächtigten nicht mit Gesetz, § 134 Abs. 3 AktG , oder Satzung vereinbar.

  • BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07

    Mindestausgabebetrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Bei dieser Sachlage bedurfte es über die anderen geltend gemachten Beschlussmängel einer Entscheidung nicht mehr, insbesondere ob angesichts der Vielzahl der Fragen eine Informationsverletzung vorliegen kann oder ob die Kläger zu 2) bis 5) ihr Informationsrecht in der Hauptversammlung rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben und daher nach Treu und Glauben sich für eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht hierauf berufen können, sowie der Frage ob angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 18.5.2009 - II ZR 124/08 und II ZR 262/07 -) die Angriffe gegen die Beschlussfassung zu TOP 11 noch durchgreifen.
  • BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08

    Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Bei dieser Sachlage bedurfte es über die anderen geltend gemachten Beschlussmängel einer Entscheidung nicht mehr, insbesondere ob angesichts der Vielzahl der Fragen eine Informationsverletzung vorliegen kann oder ob die Kläger zu 2) bis 5) ihr Informationsrecht in der Hauptversammlung rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben und daher nach Treu und Glauben sich für eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht hierauf berufen können, sowie der Frage ob angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 18.5.2009 - II ZR 124/08 und II ZR 262/07 -) die Angriffe gegen die Beschlussfassung zu TOP 11 noch durchgreifen.
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess soll wegen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre ( §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG ) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre gewährleisten (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f. [BVerfG 01.02.1967 - 1 BvR 630/64] ; 60, 7, 14; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; BGH DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9; Schmidt in Großkomm. z. AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 45) besagt aber nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die an sich bis zur Rechtskraft mögliche Nebenintervention nach § 66 Abs. 2 ZPO nicht durch einfach gesetzliche Regelung zeitlich zu beschränken.
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess soll wegen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre ( §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG ) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre gewährleisten (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f. [BVerfG 01.02.1967 - 1 BvR 630/64] ; 60, 7, 14; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; BGH DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9; Schmidt in Großkomm. z. AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 45) besagt aber nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die an sich bis zur Rechtskraft mögliche Nebenintervention nach § 66 Abs. 2 ZPO nicht durch einfach gesetzliche Regelung zeitlich zu beschränken.
  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention auf der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 02.03.1994 - 1 W 472/94

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2008 - 5 U 27/07

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Dies gebietet der Schutzbereich des § 121 Abs. 3 AktG , der eine bessere Unterrichtung der Aktionäre sicherstellen( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2008 - 5 U 27/07 -BeckRS 2008 17165-), das Teilnahme- und Teilhaberecht der Aktionäre stärken und für eine verbreitete Teilnahme an der Hauptversammlung sorgen will (vgl. Willamowski in Spindler/Stilz, AktG § 121 Rz. 2).
  • BGH, 15.06.2009 - II ZB 8/08

    Anfechtungsprozess - Kostenersatz für beigetretenen Aktionär

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
    Die Bekanntmachung der Klageerhebung gem. § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG durch die Beklagte erfolgte hier am 29.8.2008, so dass die Frist für Beitritte auf Seiten mder Kläger (vgl. hierzu BGH Beschluss v. 15.6.2009 - II ZB 8/08 ) - ZIP 2009, 1538) mit Ablauf des 29.9.2008 endete, d.h. später erfolgte Beitritt nicht mehr statthaft sind.
  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

  • OLG München, 08.06.2000 - U (K) 6126/99

    Voraussetzungen der Nebenintervention; Empfehlung fester Preise durch den

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 53/89

    Nachweis der Aktionärseigenschaft einer im Bereich der früheren SBZ gegründeten

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06

    Rechtsstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

  • OLG Frankfurt, 28.01.2008 - 20 W 443/07

    Squeeze-out-Verfahren: Antragsberechtigung bei Ausgabe von Namensaktien;

  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

  • LG München I, 30.12.2008 - 5 HKO 11661/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung;

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2008 - 5 O 241/08
    dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 115/08 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 10 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung).

    Nach Verbindung mit Klagen anderer Kläger gegen Beschlüsse dieser Hauptversammlung - die sich allerdings nicht gegen die Beschlussfassungen zu TOP 10 und 11 wenden - wird die Hauptsache nun zum führenden Aktenzeichen 3-05 O 115/08 geführt.

    gemäß § 246a Abs. 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 115/08 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 10 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und zu Tagesordnungspunkt 11 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenusscheinen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die entsprechenden Änderungen der Satzung der Antragstellerin der Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegenstehen und Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

    Die Akte LG Frankfurt am Main 3-5 O 115/08 war beigezogen.

    Wegen der notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren 3-05 O 115/08 genügt es in dem gegen die Kläger des Hauptsacheverfahrens gerichteten Freigabeverfahren, wenn nur eine Klage der Antragsgegner zum Erfolg führen kann.

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

    Bei diesem vom Streithelfer geltend gemachten Grund handelt es sich um die Nichtigkeitserklärung der Wahl des in den Hauptversammlungen 2010 und 2011 als Versammlungsleiter fungierenden Herrn Dr. B. zum Aufsichtsrat durch das Kammerurteil vom 27.8.2009 - 3-05 O 115/08 und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht im Urteil vom 15.06.2010 - 5 U 144/09 - (NZG 2010, 1271).

    59 Zwar trifft es zu, dass mit Kammerurteil vom 27.8.2009 - 3-05 O 115/08 - festgestellt wurde, dass u. a. die Wahl des Herren Dr. B. zum Aufsichtsrat der Beklagten in der Hauptversammlung vom 29.5.2008 nichtig ist, doch folgt daraus nicht ohne weiteres, dass Herr Dr. B. nicht dazu ermächtigt war, die Hauptversammlung 2009 zu leiten.

    Die Beklagte hat das Urteil der Kammer 27.8.2009 - 3-05 O 115/08 - u. a. über die Wahl des Herrn Dr. B. in den Aufsichtsrat mit der Berufung angefochten.

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG

    Der Streithelfer der Antragsgegner begründete seinen Abwahlantrag ausschließlich mit den hinsichtlich der Wahl von Herrn VL im Jahre 2008 anhängigen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen, denen das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.08.2009, 3-05 O 115/08) sowie der Senat (Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09) zunächst stattgegeben hatten.
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der

    - Da zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 (3-05 O 115/08) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 (5 U 144/09) festgestellt worden sei, dass die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und weiterer acht Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Bieterin nichtig waren, seien auch die Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Kapitalerhöhung der Bieterin sowie zur Abgabe des Übernahmeangebots unwirksam.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Auf Klage u. a. der hiesigen Kläger hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.08.2009 (Az. 3-5 O 115/08) u. a. die Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 9 (u. a. Wahl der Herren Dr. A, und B zum Aufsichtsrat) festgestellt.
  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktionärsrechtliche Anfechtungsklage bzgl. der Eintragung des

    Die in dem Rechtsstreit Az.: 3 - 5 O 115/08 Landgericht Frankfurt am Main zusammengefassten Anfechtungsklagen sind, auch soweit mit ihnen Fehler bei der Durchführung der Hauptversammlung geltend gemacht werden, ebenfalls offensichtlich unbegründet.
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