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   LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 3-05 O 178/09, 3/05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3/5 O 178/09   

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LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 3-05 O 178/09, 3/05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3/5 O 178/09 (https://dejure.org/2010,23541)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2010 - 3-05 O 178/09, 3/05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3/5 O 178/09 (https://dejure.org/2010,23541)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - 3-05 O 178/09, 3/05 O 178/09, 3-5 O 178/09, 3/5 O 178/09 (https://dejure.org/2010,23541)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Hier ist nämlich darauf abzustellen, dass die nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung gegebene "anwaltliche Mandatierung" insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht auszuschließen ist, dass dies nicht schon zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats zuzurechnen ist ( BGH v. 11.3. 1991, II ZR 188/89, a. a. O., BGHZ 114, 127, 129 ff.; v. 4.7.1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 345) zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. BGH v. 3.7. 2006, II ZR 151/04, ZIP 2006, 1533; Semler NZG 2007, 881, 885) und vorliegend nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung im wesentlichen um Standardmandate gegangen sein soll.

    55 Soweit der Bundesgerichtshof bei Einzelfragen, die besondere "Beratungstiefe" verlangen, d. h. Fragen die ein besonderen Fachgebiets betreffen, für gemäß § 114 AktG genehmigungsfähig erachtet hat, geht es um spezielle Einzelfragen und gerade nicht um Standardmandate (vgl. BGH v. 4.7. 1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 344 f.; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 108; Lutter/Drygala, a. a. O., S. 394).

    Sie und das für die spezielle Beratung zu entrichtende Entgelt müssen in diesem Fall dem Aufsichtsrat gegenüber (im Rahmen des § 114 Abs. 1 AktG) so konkret bezeichnet werden, dass er sich ein eigenständiges Urteil über die Art der Leistung, ihren Umfang sowie die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann (BGH v. 4.7. 1994, II ZR 197/93, a. a. O.) und dies muss auch im Rahmen der Entlastungsbeschussfindung für Vorstand und Aufsichtsrat ggf. auf Fragen in der Hauptversammlung den Aktionären mitgeteilt werden.

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Hier ist nämlich darauf abzustellen, dass die nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung gegebene "anwaltliche Mandatierung" insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht auszuschließen ist, dass dies nicht schon zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats zuzurechnen ist ( BGH v. 11.3. 1991, II ZR 188/89, a. a. O., BGHZ 114, 127, 129 ff.; v. 4.7.1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 345) zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. BGH v. 3.7. 2006, II ZR 151/04, ZIP 2006, 1533; Semler NZG 2007, 881, 885) und vorliegend nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung im wesentlichen um Standardmandate gegangen sein soll.

    Der Vorstand als überwachtes Organ soll Mitglieder des Aufsichtsrates nicht hinter dem Rücken und vor allem auch nicht ohne Billigung des Aufsichtsrates honorieren (vgl. BGHZ 168, 188, 192 f.; BGH NZG 2007, 103 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 1 zu § 114; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 1 zu § 114 AktG).

    Abgesehen davon, dass dies 50 % der Festvergütung von Herrn X als Aufsichtsratsmitglied ausmacht und fraglich ist, ob in diese Relation auch die von der Beklagten gezahlte erfolgsabhängige Vergütung an ihre Aufsichtsratsmitglieder einzubeziehen ist, die an die Höhe der Dividende gebunden ist, da der BGH (vgl. DStR 2006, 1610 m.w.Nachw.) verlangt, dass diese Vergütung feststehen muss, damit sich der Aufsichtsrat ein Bild von der Angemessenheit der getroffenen Vereinbarung machen und damit ausschließen kann, dass die Vergütung überhöht ist und so dem Aufsichtsratsmitglied für eine zulässige Beratungstätigkeit eine unzulässig hohe Vergütung zufließt, ist auch unter Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Vergütung die ausweislich des Geschäftsberichts für Herrn X EUR 129.000 im Jahr 2008 betragen hat, bei 6, 7 % keine ganz geringfügige Leistung gegeben, zumal nicht bekannt ist, in welchem Umfang Herrn X ansonsten Honorare aus seiner Mitgliedschaft in der Sozietät zufließen (vgl. hierzu v. Schenck DStR 2007, 395, 398) und auch dies für die Frage bedeutsam sein kann, ob angesichts des Gesamteinkommens des Aufsichtsratsmitglieds diese Vermögensmehrung durch die der Sozietät erteilten Mandate geeignet ist, dessen Unabhängigkeit zu beeinflussen.

  • OLG München, 24.09.2008 - 7 U 4230/07

    Aktiengesellschaft: Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs bei Schaffung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    So verhält es sich im vorliegenden Fall, da sich aus der im Entlastungszeitraum am 21.5.2008 abgegeben Erklärung nichts über einen etwaigen Interessenkonflikt, insbesondere über die Vergabe von Rechtsanwaltsmandaten an die Rechtsanwaltsozietät eines Aufsichtsratsmitglieds insbesondere über die zunächst nicht vorliegende Genehmigung dieser Mandate ergibt, wobei hinzu kommt, dass ein Vorstand, der ohne Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats leistet, seine Pflichten verletzt, unabhängig von der Frage einer nachträglichen Genehmigung (vgl. hierzu Ziemons FD-HGR 2008, 269757 unter Hinweis auf OLG München, Urt. v. 24.9.2008 - 7 U 4230/07 -).

    Nur wenn ein objektiv denkender Aktionär, auf den abzustellen ist, darüber informiert ist, ob und insbesondere auch wann und unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat den vom Vorstand genannten Zahlungen an eine Rechtsanwaltskanzlei, der ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft angehört, zugestimmt hat, kann er beurteilen, inwieweit die Voraussetzungen von § 114 AktG erfüllt sind (vgl. OLG München AG 2009, 121, 122).

    Die Relevanz dieses Auskunftsbegehrens entfiel auch nicht aufgrund der Mitteilung, sämtliche Mandate seien vom Aufsichtsrat vorsorglich nachträglich genehmigt worden, zumal aus Sicht eines Aktionärs nicht geklärt war, ob diese nachträgliche Genehmigung den gesetzlichen Anforderungen genügte (vgl. OLG München ZIP 2009, 1667).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Dies widerspricht indes nicht nur der Regelung in § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit unvereinbar (vgl. BGH NJW 2003, 1032, 1033 - Macrotron; NZG 2005, 77, 78 - ThyssenKrupp ; LG München I CR 2007, 423 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 12 zu § 120; Henze BB 2005, 165, 168 f.).

    Daher kann ein Entlastungsbeschluss angefochten werden, wenn das Auskunftsrecht verletzt worden ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; BGH NZG 2005, 77, 78 - ThyssenKrupp m.w.N.).

    Darunter ist dann aber die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der Norm orientierten Betrachtungsweise die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Hohlborn WM 2006, 157, 160).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Gemäß § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (nachfolgend DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und dies ggf. zu berichtigten wobei ein Unterlassen zu Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse führt (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2009 - II ZR 174/08 - ZIP 2009, 2051) Die Erklärung ist gem. § 161 Satz 2 AktG den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen und hat einerseits einen Vergangenheits-, andererseits einen Gegenwarts- und Zukunftsbezug (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 161 AktG Rz. 14, 20), bzw. den Charakter einer "Dauererklärung", die jeweils binnen Jahresfrist zu erneuern und im Fall vorheriger Abweichung von den DCGK-Empfehlungen umgehend zu berichtigen ist (vgl. BGH ZIP 2009, 2051; BGH AG 2009, 285; Seibert, BB 2002, 581, 583; Hüffer, a.a.O., § 161 AktG Rz. 20; Ringleb in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex, 3. Aufl. 2008, Rz. 1579; a. A. Heckelmann, WM 2008, 2146, 2148).

    46 Die Offenlegung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat nach Ziff. 5.5.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex versteht sich als Teil der Rechenschaftslegung des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung (vgl. BGH ZIP 2009, 2051).

    Die Angabe von Einzelheiten ist jedoch entbehrlich; es genügt, wenn auf den Interessenkonflikt und seine Behandlung hingewiesen wird, was hier aber nicht ausreichend erfolgt ist (vgl. hierzu BGH ZIP 2009, 2051).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 5 U 6/08

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Nichtigkeitsgrund wegen der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des zuständigen Rechtsmittelgerichts (vgl. Beschluss vom 17.11.2008 - 5 U 6/08 -) wonach die streitgenössischen Nebenintervenienten - wie vorliegend - auch anteilig die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Gegners des Rechtsstreits zu tragen haben.

    Nicht beizutreten vermag die Kammer (vgl. auch Bischoff MDR 1999, 787) aus Rechtsgründen hier der ebenfalls in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2008 - 5 U 6/08 - vertretenen Auffassung, dass der streitgenössische Streithelfer bei Unterliegen der unterstützten Partei auch anteilig die gerichtlichen Kosten zu tragen hat.

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Hier ist nämlich darauf abzustellen, dass die nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung gegebene "anwaltliche Mandatierung" insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht auszuschließen ist, dass dies nicht schon zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats zuzurechnen ist ( BGH v. 11.3. 1991, II ZR 188/89, a. a. O., BGHZ 114, 127, 129 ff.; v. 4.7.1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 345) zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. BGH v. 3.7. 2006, II ZR 151/04, ZIP 2006, 1533; Semler NZG 2007, 881, 885) und vorliegend nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung im wesentlichen um Standardmandate gegangen sein soll.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Der Vorstand als überwachtes Organ soll Mitglieder des Aufsichtsrates nicht hinter dem Rücken und vor allem auch nicht ohne Billigung des Aufsichtsrates honorieren (vgl. BGHZ 168, 188, 192 f.; BGH NZG 2007, 103 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 1 zu § 114; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 1 zu § 114 AktG).
  • BGH, 06.04.1972 - III ZR 210/69

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Da der Kläger nach Einreichung der Klage grundsätzlich warten darf, bis der Kostenvorschuss von ihm eingefordert wird (vgl. BGH WM 1986, 273 ; NJW 1972, 1948, 1949; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1294 ), reicht es aus, wenn er den Vorschuss nach der Anforderung durch das Gericht unverzüglich, das heißt innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl. BGH NJW 1986, 1347; KG KG-Report 2000, 233) einzahlt.
  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09
    Da der Kläger nach Einreichung der Klage grundsätzlich warten darf, bis der Kostenvorschuss von ihm eingefordert wird (vgl. BGH WM 1986, 273 ; NJW 1972, 1948, 1949; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1294 ), reicht es aus, wenn er den Vorschuss nach der Anforderung durch das Gericht unverzüglich, das heißt innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl. BGH NJW 1986, 1347; KG KG-Report 2000, 233) einzahlt.
  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention auf der

  • LG München I, 05.04.2007 - 5 HKO 15964/06

    Wirksamkeit von zwei Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft;

  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

  • LG München I, 28.03.1996 - 17 HKO 3978/96
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

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