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   LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 3-05 O 142/11   

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LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 3-05 O 142/11 (https://dejure.org/2012,140)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2012 - 3-05 O 142/11 (https://dejure.org/2012,140)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 3-05 O 142/11 (https://dejure.org/2012,140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 für Altanleger

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Änderung der Anleihebedingungen von Altanleihen zwecks Anwendbarkeit des SchVG 2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchVG 2009 § 24 Abs. 2 S. 1
    Auslegung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 für Altanleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SchVG § 24
    Zur Änderung der Anleihebedingungen von Altanleihen zwecks Anwendbarkeit des SchVG 2009

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 474
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Frankfurt, 02.12.2010 - 5 Sch 3/10

    Freigabeverfahren: Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft in eine KGaA

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zu Grunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1309 m. w. Nachw., abgesehen davon, dass im Freigabeverfahren als einem Eilverfahren eine Vorlage regelmäßig nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2010 - 5 Sch 3/10 -).

    Sind mehrere Beschlüsse einer Gläubigerversammlung Gegenstand eines Freigabeverfahrens sind diese Beschlüsse zwar grundsätzlich jeder für sich zu betrachten, d.h. hinsichtlich jeder Beschlussfassung ist zu prüfen, ob für ihn die Voraussetzungen des vorrangigen Vollzugsinteresses bzw. der offensichtlichen Unbegründetheit/Unzulässigkeit der Beschlussmängelklage vorliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09 - und 2.10.2010 - 5 Sch 3/10 - beide abrufbar im Internet in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen).

  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11

    Inhaberschuldverschreibung: Anwendbarkeit des SchVG 2009 bei partieller

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Die streitgegenständliche Anleihe wurde auch nach deutschem Recht begeben, wobei es nicht auf das Recht des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrags ankommt, sondern auf das Recht welches in den Anleihebedingungen gewählt wurde (vgl. Kammerurteil vom 15.11.2011 - 3-05 O 45/11- BeckRS 2011, 26939).

    Altanleihen würden hier anders behandelt werden, als Anleihen, die unmittelbar unter das SchVG 2009 fallen (vgl. auch Kammerurteil vom 15.11.2011 - 3-05 O 45/11 -).

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111, 123; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277, 288; Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 34/09 - ZBR 2011, 249).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Abgesehen von einer Bagatellgrenze (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 389, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u a. - BVerfGE 95, 64, 86 f) tritt das Rückwirkungsverbot nur dann ausnahmsweise zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 26/58 - BVerfGE 13, 39, 45 f; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 263).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Abgesehen von einer Bagatellgrenze (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 389, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u a. - BVerfGE 95, 64, 86 f) tritt das Rückwirkungsverbot nur dann ausnahmsweise zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 26/58 - BVerfGE 13, 39, 45 f; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 263).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Würde man § 24 Abs. 2 SchVG 2009 dahingehend auslegen, dass in auch in den Fällen von Anleihen die vor dem 5.8.2009 nach deutschen Recht begeben, aber weder unter das SchVG 1899 fielen noch in den Anleihebedingungen die Möglichkeit der Änderung durch Beschlussfassung einer Gläubigerversammlung enthalten, stellte dies eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) dar, weil der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt werden kann, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung gültig geworden ist und es würde dann nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 a.a.O. S. 242, vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 346 f. und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvL 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78 f; Urteile vom 21. Oktober 2003 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133, 180; Beschlüsse vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06).
  • BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Würde man § 24 Abs. 2 SchVG 2009 dahingehend auslegen, dass in auch in den Fällen von Anleihen die vor dem 5.8.2009 nach deutschen Recht begeben, aber weder unter das SchVG 1899 fielen noch in den Anleihebedingungen die Möglichkeit der Änderung durch Beschlussfassung einer Gläubigerversammlung enthalten, stellte dies eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) dar, weil der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt werden kann, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung gültig geworden ist und es würde dann nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 a.a.O. S. 242, vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 346 f. und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvL 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78 f; Urteile vom 21. Oktober 2003 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133, 180; Beschlüsse vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Würde man § 24 Abs. 2 SchVG 2009 dahingehend auslegen, dass in auch in den Fällen von Anleihen die vor dem 5.8.2009 nach deutschen Recht begeben, aber weder unter das SchVG 1899 fielen noch in den Anleihebedingungen die Möglichkeit der Änderung durch Beschlussfassung einer Gläubigerversammlung enthalten, stellte dies eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) dar, weil der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt werden kann, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung gültig geworden ist und es würde dann nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 a.a.O. S. 242, vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 346 f. und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvL 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78 f; Urteile vom 21. Oktober 2003 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133, 180; Beschlüsse vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111, 123; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277, 288; Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 34/09 - ZBR 2011, 249).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11
    Sind mehrere Beschlüsse einer Gläubigerversammlung Gegenstand eines Freigabeverfahrens sind diese Beschlüsse zwar grundsätzlich jeder für sich zu betrachten, d.h. hinsichtlich jeder Beschlussfassung ist zu prüfen, ob für ihn die Voraussetzungen des vorrangigen Vollzugsinteresses bzw. der offensichtlichen Unbegründetheit/Unzulässigkeit der Beschlussmängelklage vorliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09 - und 2.10.2010 - 5 Sch 3/10 - beide abrufbar im Internet in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99

    Mangels verfassungskonformer Auslegung unzulässige Richtervorlage des GKG § 61

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 198/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Keine Nebenintervention eines Aktionärs mit

  • OLG Frankfurt, 10.02.2003 - 5 W 33/02

    Eintragung eines Verschmelzungsbeschlusses trotz Anfechtungsklage

  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06

    Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche

  • OLG Nürnberg, 20.02.1996 - 12 W 3317/95
  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

    b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war.
  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 2/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11

    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer

    Der Senat legt dies einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet ist, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (wie hier LG Frankfurt 3/5 O 142/11 - ZIP 2012, 474; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre, Diss.
  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 3/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 19 O 37/14

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein

    Diesen Freistellungsantrag wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. Januar 2012 (Az: 3-05 O 142/11, 3/05 O 142/11, 3-5 O 142/11, 3/5 O 142/11 - juris) wegen der Unanwendbarkeit des SchVG 2009 auf vor dem 5. August 2009 emittierten Anleihen, deren Anleihebedingungen keine Beschlussfassung der Gläubiger vorsieht, zurück.
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