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   BSG, 09.03.1994 - 3/1 RK 11/93   

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https://dejure.org/1994,5601
BSG, 09.03.1994 - 3/1 RK 11/93 (https://dejure.org/1994,5601)
BSG, Entscheidung vom 09.03.1994 - 3/1 RK 11/93 (https://dejure.org/1994,5601)
BSG, Entscheidung vom 09. März 1994 - 3/1 RK 11/93 (https://dejure.org/1994,5601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Leistungsausschluß - Pflegemittel - Kontaktlinse - Verfassungsmäßigkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1984 - 4 S 2541/83

    Beihilfe - Kontaktlinsenflüssigkeit

    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Im Beihilferecht wurden die Mittel den Betriebsmitteln (OVG DÖD 1984, 178) beziehungsweise den Aufwendungen für den Betrieb und die laufende Unterhaltung (VGH DÖD 1984, 274) zugeordnet.

    Im Sinne einer solchen Gleichbehandlung ist allerdings im Beihilferecht dem Anspruch auf Berücksichtigung der Pflegekosten für Kontaktlinsen entgegengehalten worden, daß die Beihilfevorschriften die Futterkosten für einen Blindenhund ausdrücklich als nicht beihilfefähig bezeichneten und eine Auslegung der für Kontaktlinsen geltenden Regelung in dem Sinne, daß die Pflegemittel beihilfefähig wären, den Gleichheitssatz verletze, weil es keinen sachlich einleuchtenden Grund für eine insoweit unterschiedliche Regelung gebe (VGH Mannheim, DÖD 1984, 274, 275).

  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 37/92

    Ausschluß von Hilfsmitteln - geringer Abgabepreis - elektrische Milchpumpe -

    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Der Ausschluß der Pflegemittel bei Kontaktlinsen kann weder mit einem nur geringen therapeutischen Nutzen begründet werden, weil sie ihren Zweck voll erfüllen, noch in Ansehung der Aufwendungen von 1440 bis 1800 DM für drei Jahre mit einem geringem Abgabepreis (vgl. hierzu die Milchpumpen-Entscheidung BSG Urteil vom 28. September 1993 - 1 RK 37/92 -).
  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Die Revision meint allerdings, die Pflegekosten notwendiger Kontaktlinsen seien ebenso zu behandeln wie die Futterkosten eines Blindenhundes, die nach der Rechtsprechung in die Leistungspflicht der KKn fallen (BSGE 51, 206, 208 = SozR 2200 § 182b Nr. 19).
  • BSG, 21.07.1976 - 5 RKnU 5/76

    Krankenpflege - Umfang - Reisekosten - Ärztliche Behandlung - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Die Reinigungs-, Benetzungs- und Aufbewahrungsflüssigkeiten werden in einer Äußerung der Spitzenverbände der KKn aus dem Jahre 1982 als Zubehör zu den verordneten Kontaktlinsen angesehen (ErsK 1982, 256) und in einer Äußerung der Spitzenverbände aus dem Jahre 1979 heißt es, Kontaktlinsenlösungen, die der Aufbewahrung und Desinfektion von Kontaktlinsen dienen, teilen, soweit sie bei medizinisch indizierten Kontaktlinsen übernommen werden können, als unselbständige Nebenleistung das rechtliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. BSG vom 21. Juli 1976 - 5 RKnU 5/76 = USK 7699), d.h. daß auch für Kontaktlinsenlösungen die Entrichtung eines Kostenanteils nach RVO § 182a entfällt (ErsK 1979, 525).
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RK 1/92

    Schwerpflegebedürftigkeit - Feststellungsurteil - Richtlinie - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), die vor dem SG zutreffend erhoben wurde (vgl. BSG Urteil vom 30. September 1993 - 4 RK 1/92 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.12.1991 - L 1 KR 22/91

    Krankenversicherung - Leistungsausschluß - Pflegemittel - Kontaktlinsen -

    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Der Leistungsausschluß für Pflegemittel im Satz 4 (des § 33 Abs. 3 SGB V) bezieht sich nicht nur auf die im vorstehenden Satz 3 geregelten medizinisch nicht indizierten Kontaktlinsen, sondern auch auf die in den Sätzen 1 und 2 geregelten medizinisch indizierten Kontaktlinsen (LSG Schleswig-Holstein NZS 1992, 102 = Meso B 280/55; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V § 33 Rdnr. 28).
  • Drs-Bund, 14.06.1988 - BT-Drs 11/2483
    Auszug aus BSG, 09.03.1994 - 1 RK 11/93
    Die Vorschrift war im Regierungsentwurf (BT-Drucks 11/2483), dort § 33 Abs. 4, wie folgt gefaßt:.
  • LSG Hamburg, 21.11.2012 - L 4 AS 6/11

    Kostenübernahme für die Versorgung mit verschiedenen Sehhilfen sowie Pflegemittel

    Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, denn da § 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V einen Anspruch auf Pflegemittel für Kontaktlinsen generell, d.h. auch in Fällen medizinisch indizierter Versorgung mit Kontaktlinsen ausschließt (BSG, Urteil vom 9.3.1994, 3/1 RK 11/93), besteht auch keine Sperrwirkung des SGB V gegenüber den Vorschriften des SGB II. Die an diese Feststellung anschließende Frage, ob die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen oder nicht doch aus der Regelleistung gedeckt werden können, kann im vorliegenden Fall allerdings deswegen dahinstehen, weil die begehrte Übernahme der Kosten für Pflegemittel akzessorisch zum Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2015 - L 1 KR 333/12
    Die Behandlungsteile sind Elemente der Gesamtbehandlung und teilen das rechtliche Schicksal der "Hauptleistung" (vgl. BSG, Urteil v. 23. März 2005 - B 1 KR 3/04 R - Rdnr. 12; BSG, Urteil v. 9. März 1994 - 3/1 RK 11/93 - Rdnr. 17; zitiert nach juris).
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