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   LG Frankfurt/Main, 09.04.2008 - 3/8 O 190/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8299
LG Frankfurt/Main, 09.04.2008 - 3/8 O 190/07 (https://dejure.org/2008,8299)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.04.2008 - 3/8 O 190/07 (https://dejure.org/2008,8299)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. April 2008 - 3/8 O 190/07 (https://dejure.org/2008,8299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Intensitätsabschwächung - Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber derWettbewerbszentrale ist im Fall von Wettbewerbsverstößen auf eBay und bei nureiner Abmahnung nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Frankfurt a.M.: Bei einer Abmahnung ist die Unterwerfung gegenüber Wettbewerbszentrale kein tauglicher Ersatz

  • anwalt-kreimer.de

Kurzfassungen/Presse (9)

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Drittunterwerfung bei Wettbewerbsverstößen auf eBay nicht möglich

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausreichend

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bei eBay durch eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bei eBay durch eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Bei Fernabsatz-Abmahnungen reicht Unterlassungserklärung ggü. Dritten nicht aus

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausreichend

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Drittunterwerfung bei Wettbewerbsverstößen nicht möglich

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Abwehr von Abmahnungen durch Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Fernabsatz-Abmahnungen reicht Unterlassungserklärung ggü. Dritten nicht aus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2008, Dok. 177
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 07.05.1998 - 6 U 161/97

    Missbräuchlichkeit der Verfolgung gleichgelagerter Wettbewerbsverstöße durch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.04.2008 - 8 O 190/07
    In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es sei bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplitzky, in: Wettbewersrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage Kapitel 8 R. 41; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.167 und 1.168; Oberlandesgericht Frankfurt WRP 1998, 895 TZ. 25).

    Zwar führt das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung WRP 1998, 895 und der Tz. 26 aus, dass die Drittwirkung vor allem in den Fällen gelte, in denen sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt sehe.

  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99

    Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.04.2008 - 8 O 190/07
    Insoweit ist nämlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Berliner Büros der Zentrale, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt, erforderlich (BGH NJW 2000, 276, 277 und BGH 2004, 287, 288).

    Ein solcher Schluss ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 276, 277) im Hinblick auf § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensbetätigung abgelehnt hat.

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