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   FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95   

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FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95 (https://dejure.org/1998,30751)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 02.12.1998 - V 3/95 (https://dejure.org/1998,30751)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - V 3/95 (https://dejure.org/1998,30751)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97

    Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs bis 1996

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob verfassungsrechtlich ein solcher Grundsatz besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 17.07.1998 VI B 81/97 , DStR 1998, 1353, Thomas in DStR 1998, 1493 [BFH 17.07.1998 - VI B 81/97] ), jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, die Existenz eines solchen Grundsatzes unterstellt, daß das Bundesverfassungsgericht die Gewerbeertragsteuer für den Veranlagungszeitraum 1977 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den BFH-Beschluß vom 17.07.1998 (a.a.O. und vom 29.10.1997 II B 67/97 , BFH/NV 1998, 361).

  • BFH, 18.09.1996 - I R 44/95

    Abzug der von einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger aufgenommenen

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Organ und Organträger bleiben selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien getrennt zu ermitteln sind ( BFH-Urteil vom 18.09.1996 I R 44/95 , BFH/NV 1997, R 138).

    Damit kann der Organträger nicht im Rahmen der gewerbesteuerlich auf der 1. Stufe für jedes Unternehmen des Organkreises gesondert zu ermittelnden Gewinns (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1996 a.a.O.) in die Gewinnermittlung des Organs eingreifen und Bilanzansätze des Organs rügen, die bestands-(rechts-)kräftig sind.

  • BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73

    Anwendung der Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs bei der Ermittlung des dem

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Im übrigen sind bei der für Zwecke der Gewerbesteuer vorzunehmenden Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ( §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ), weil die einkommensteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind ( § 7 GewStG ), die in der Handelsbilanz (ggf. der sie ersetzenden Steuerbilanz) ausgewiesenen Gewinne nur nach Maßgabe der einkommensteuerlichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften zugrundezulegen (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1977 IV R 9/73 , BStBl. II 1977, 472).

    Es gelten daher - soweit nicht eigenständige gewerbesteuerliche Vorschriften bestehen - die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs (BFH-Urteil vom 13.01.1977 a.a.O.) und die Grundsätze des einheitlichen bilanzsteuerrechtlichen Wahlrechts bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 110/87 , BStBl. II 1990, 195).

  • BFH, 23.06.1993 - X R 214/87

    Änderung bestandskräftiger Veranlagung zur Umsatzsteuer (USt) - Ablaufhemmung der

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    noch Geltung beanspruchen können (vgl. v. Groll a.a.O. Vor §§ 172-; 177 Rz 93; vgl. auch BFH-Urteile vom 23.06.1993 X R 214/87 , BFH/NV 1994, 295, und vom 08.02.1996 V R 54/94 , BFH/NV 1996, 733).

    Nachdem der streitbefangene Steueranspruch erst nach dem 31.12.1976 (Gewerbesteuermeßbescheid 1977) entstanden ist, gelten die vorgenannten Grundsätze im Zweifel (mangels Übergangszeit nach Art. 97 §§ 9 und 10 EGAO) nicht (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 23.06.1993 a.a.O. Leitsatz 5).

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zuungunsten des

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Der Kläger hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15.10.1984 und aufgrund seines nachfolgenden Verhaltens schlüssig (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 VIII R 270/84 , BFH/NV 1990, 776) einen Antrag auf Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung 1977 hinsichtlich der Zurechnung des Gewerbeertrags der .-GmbH bei sich, dem Organträger, gestellt und schlüssig den Antrag gestellt, den Bescheid dahin zu ändern, daß die Organerträge nach Abschluß der dort anhängigen Verfahren zugerechnet werden.

    Es ist nicht auf den bloßen Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern darauf, wie sie der Vertreter des Finanzamts nach den vorangegangenen Verhandlungen und unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände verstehen mußte, d. h. nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 a.a.O., insbesondere Seite 777 mittlere Spalte).

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 239/82

    Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Der (unterstellt die Rechtsansicht des Klägers träfe zu) Bilanzierungsfehler ist in der Schlußbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch berichtigt werden kann, zu korrigieren (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.1984 VIII R 239/82 , BStBl. II 1984, 695).
  • BFH, 16.02.1977 - I R 183/74

    Kein Ende der Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft bei Wechsel des

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Gewerbeerträge der beiden Unternehmen nach den für das einzelne Unternehmen maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln und dann zur Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des Klägers zusammenzurechnen ( BFH-Urteil vom 16.02.1977 I R 183/74 , BStBl. II 1977, 560).
  • BFH, 04.02.1976 - I R 203/73

    Einspruchsverfahren - Erledigung - Änderung des Bescheides durch FA - Lagerung

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Nach herrschender Meinung sind förmliche Rechtsschutzbegehren auch als stillschweigende (teilweise) Zustimmungserklärungen des Rechtssuchenden zur entsprechenden Änderung des Verwaltungsakts anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1976 I R 203/73 , BStBl. II 1976, 551; v. Groll a.a.O. § 172 AO Rz 126).
  • BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Zwar ist unter dem Az.: 1 BvL 10/98 (vgl. HFR 1998, 947) aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluß vom 24.06.1998 EFG 1998, 1428), der mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Beschluß desselben Gerichts identisch ist (EFG 1998, 1428 "Fußnote") ein Verfahren betreffend die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Gewerbeertragsteuer und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anhängig, die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens rechtfertigt jedoch keine Verfahrensaussetzung im Streitfall (vgl. Tipke-Kruse a.a.O., BFH-Beschluß vom 11.03.1992 II B 144/90 , BFH/NV 1993, 172).
  • BFH, 29.10.1997 - II B 67/97

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Vermögensteuerbescheids

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den BFH-Beschluß vom 17.07.1998 (a.a.O. und vom 29.10.1997 II B 67/97 , BFH/NV 1998, 361).
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

  • FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen

  • BFH, 05.02.1992 - I R 76/91

    Umfang der Fristhemmung durch Einspruchseinlegung

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

  • BFH, 23.03.1993 - VII R 38/92

    - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach Aufhebung

  • BFH, 11.03.1992 - II B 144/90

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 15.11.1988 - II R 241/84

    Revision - Rechtsschutzbedürfnis - Klageänderung - Steuerbescheid

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
  • BFH, 09.08.1989 - X R 110/87

    Keine Bilanzänderung für Zwecke der Gewerbesteuer nach Bestandskraft der

  • BFH, 30.07.1997 - II R 9/95

    Schuldenabzug bei erweitert beschränkter Vermögensteuerpflicht (§ 3 AStG )

  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

  • BFH, 09.09.1965 - IV 40/65 U

    Rückwirkende Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden

  • BFH, 24.10.1991 - I B 78/89
  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 83/86

    1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheides

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.06.1995 - 3 - 3/95 Bsch-S   

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https://dejure.org/1995,24991
OLG Köln, 13.06.1995 - 3 - 3/95 Bsch-S (https://dejure.org/1995,24991)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.1995 - 3 - 3/95 Bsch-S (https://dejure.org/1995,24991)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 1995 - 3 - 3/95 Bsch-S (https://dejure.org/1995,24991)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 16.03.1982 - 5 Ss OWi 93/82
    Auszug aus OLG Köln, 13.06.1995 - 3 U 3/95
    Unter Lagern ist die Zwischenlagerung vor einer endgültigen Beseitigung zu verstehen (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 326 Rdz. 10 a; Dreher/ Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 326 Rdz. 7; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 868; Urteil des Senats vom 10.12.1992 - 3-4/92 S -).
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