Rechtsprechung
   AG Frankfurt/Main, 18.10.2013 - 30 C 1848/12 (47)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48518
AG Frankfurt/Main, 18.10.2013 - 30 C 1848/12 (47) (https://dejure.org/2013,48518)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2013 - 30 C 1848/12 (47) (https://dejure.org/2013,48518)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 30 C 1848/12 (47) (https://dejure.org/2013,48518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,48518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Versteckter Fabrikationsfehler begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugabbruch / Annullierung / "außergewöhnlicher Umstand" / Technischer Defekt / Triebwerksschaden / Ausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen versteckter Fabrikationsfehler

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Flugannullierung wegen versteckten Fabrikationsfehler

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugannullierung wegen versteckten Fabrikationsfehler begründet grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung - Kein außergewöhnlicher Umstand bei vereinzelt auftretenden Fabrikationsfehlern

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 18.10.2013 - 30 C 1848/12
    Insoweit ist nach Sinn und Zweck der Verordnung auch zu berücksichtigen, dass nur so dem angestrebten Verbraucherschutz zu praktischer Wirksamkeit verholfen werden kann, weil die Vermeidbarkeit eines technischen Defekts von den betroffenen Verbrauchern regelmäßig nicht beurteilt werden kann und auch in einem gerichtlichen Verfahren nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ungewissem Ausgang zu klären wäre (vgl.: BGH, Urteil vom 21.8.2012, Az.: X ZR 146/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht