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AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11 (20) |
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AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. April 2013 - 30 C 2877/11 (20) (https://dejure.org/2013,62106)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11 (20)
- AG Frankfurt/Main, 02.07.2013 - 30 C 128/13
- LG Frankfurt/Main, 13.01.2014 - 24 S 95/13
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2014 - 14 S 139/13
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2014 - 24 S 139/13
- BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
- BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
- BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Zweibrücken, 10.02.2003 - 7 U 99/02
Zur Berechnung des entgangenen Gewinns aus Spekulationsgeschäften mit Aktien und …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in der Entscheidung vom 10.02.2003 zu Aktenzeichen 7 U 99/02 im Anschluss an das oben zitierte BGH Urteil vom 18.02.2002 bezüglich des zu fordernden Grades der Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 252 Satz 2 BGB ausgeführt: "Den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit wird der Geschädigte zwar am ehesten in der Weise begründen, dass er seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frühzeitig detailliert mitteilt; indessen kann der notwendige Grad von Wahrscheinlichkeit auch durch den Nachweis der Spekulationsabsicht und der tatsächlichen Umsetzung der Aktienanlage und der damaligen finanziellen Möglichkeiten des Geschädigten geführt werden.". - OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 188/11
Anspruch aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die Republik Argentinien
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in seinem zuletzt ergangenen Urteil vom 04.05.2012 zu Aktenzeichen 8 U 188/11 (veröffentlicht bei juris) wie folgt entschieden: "In einem Verfahren auf Rückzahlung von Staatsanleihen kann sich der Staat Argentinien weder auf ein Forderungsverbot noch auf ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Privatgläubigern zu seinen Gunsten berufen. - OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 213/03
Argentinische Staatsanleihe: Verweigerung der Rückzahlung mit der Berufung auf …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das erkennende Gericht hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten (Leistungsverweigerungsrechtgemäß §§ 138, 242 BGB) auf die ständige Rechtsprechung des 8. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Bezug und macht die dortigen Rechtsausführungen vollumfänglich zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung (Urteile vom 13.06.2008, Aktenzeichen: 8 U 107/03, vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 8 U 213/03 und vom 01.02.2010, Aktenzeichen 8 U 183/09).
- BGH, 29.11.1982 - II ZR 80/82
Schadensersatz - Entgangener Gewinn - Spekulationsgeschäft - Aktien - Verzug
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Daher - so der BGH in der Vorgängerentscheidung vom 29.11.1982 zu Aktenzeichen II ZR 80/82, recherchiert nach juris - ist nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn aus solchen Geschäften zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat, und die er durchgeführt haben würde, wenn er über den geschuldeten Geldbetrag hätte verfügen können. - BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
Völkerrechtliche Notstandseinrede
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Beklagte die Erfüllung der sich aus den von ihr begebenen Staatsanleihen fließenden Zahlungsverpflichtungen nicht unter Berufung auf den weiterhin fortdauernden Staatsnotstand verweigern (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.05.2007, WM 07, 1315 ff.). - BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00
Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2002 zu Aktenzeichen II ZR 355/00 (NJW 02, 2553) ist es der Zweck des § 252 Satz 2 BGB, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern. - OLG Frankfurt, 22.02.2010 - 8 U 183/09
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das erkennende Gericht hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten (Leistungsverweigerungsrechtgemäß §§ 138, 242 BGB) auf die ständige Rechtsprechung des 8. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Bezug und macht die dortigen Rechtsausführungen vollumfänglich zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung (Urteile vom 13.06.2008, Aktenzeichen: 8 U 107/03, vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 8 U 213/03 und vom 01.02.2010, Aktenzeichen 8 U 183/09).
- LG Frankfurt/Main, 13.01.2014 - 24 S 95/13 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 2877/11 (20), teilweise wie folgt abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch wie folgt neu gefasst:.
unter Abänderung des am 09.04.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 30 C 2877/11 (20), die Klage in vollem Umfang abzuweisen,.