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AG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 30 C 2895/16 (20) |
Zitiervorschläge
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 30 C 2895/16 (20) (https://dejure.org/2017,8655)
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Volltextveröffentlichung
- blogspot.de
Ansprüche aus einer Urheberrechtverletzung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 115/13
Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 30 C 2895/16
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR für das Filesharing eines einzelnen Musikstücks unbeanstandet gelassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 zu Az. 11 U 115/13, zit. nach juris). - LG Frankfurt/Main, 08.07.2015 - 6 S 21/14
Filesharing: Verjährungsfrist nur 3 oder 10 Jahre?
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 30 C 2895/16
Er nimmt dabei in Kauf, dass sich dies negativ auf den Vermarktungserfolg des Rechteinhabers auswirkt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015 zu Az. 2-6 S 21/14). - BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14
Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 30 C 2895/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 11.06.2015 zu Az. I ZR 19/14 kann sich der Tonträgerhersteller zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien beziehen. - BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15
Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 30 C 2895/16
Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. I ZR 154/15).