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   AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13 (75)   

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AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13 (75) (https://dejure.org/2014,50661)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2014 - 30 C 3979/13 (75) (https://dejure.org/2014,50661)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Oktober 2014 - 30 C 3979/13 (75) (https://dejure.org/2014,50661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Zumutbarkeit der Vorhaltung von Ersatzmaschinen für große Fluggesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie - wie hier - wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, Tenor Ziffer 2; EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. C-581/10 und C-629/10, C-581/10, C-629/10).

    Für das Gericht erscheint nicht nachvollziehbar, warum der BGH mit Urteil vom 12.06.2014 entscheiden konnte, ohne die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, zumal auch die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 02.07.2009, Az. C-402/07, angeführt hat, dass das Vorhalten von Ersatzmaschinen grundsätzlich zu den zumutbaren Maßnahmen zähle.

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13
    Abweichend von der Entscheidung des BGH vom 12.06.2014, Az. X ZR 104/13, erachtet es das Gericht als dem Flugbetrieb geradezu immanent, dass dieser ständig mit schlechten Wetterbedingungen konfrontiert wird, die - mögen sie auch einen außergewöhnlichen Umstand darstellen - gerade bei engmaschigen Flugumläufen zu erheblichen Verspätungen führen.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13
    Dabei obliegt es der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen sie konfrontiert war und die zur Annullierung bzw. Verspätung des Fluges geführt haben (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I 11061 Rn 40 f.; BGH, Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10, Rn. 29).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie - wie hier - wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, Tenor Ziffer 2; EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. C-581/10 und C-629/10, C-581/10, C-629/10).
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13
    Dabei obliegt es der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen sie konfrontiert war und die zur Annullierung bzw. Verspätung des Fluges geführt haben (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I 11061 Rn 40 f.; BGH, Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10, Rn. 29).
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