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AG Frankfurt/Main, 14.06.2018 - 30 C 643/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
§§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB
Unfallregulierung, Mietwagen - urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Abtretung/ Aktivlegitimation / RDG; Zustellung/Abholung; Unfallersatztarif
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietwagenkosten und Verkehrsunfall - Weit entfernter Mietwagen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietwagenkosten und Verkehrsunfall - Weit entfernter Mietwagen
- vogel.de (Kurzinformation)
Höhere Mietwagenkosten sind bei fehlender Alternative zu zahlen - Urteil wichtig für Anmietungen im ländlichen Raum
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.06.2018 - 30 C 643/18
Der"Geschädigte - und damit auch der Abtretungsempfänger - kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls bewiest, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal)- Tarif zugänglich war (OLG Frankfurt, Urteil v. 03.03.2016, 4 U 164/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rz. 8) Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass der Kläger die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 821, 24 EUR erstattet verlangen kann. - OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 4 U 164/15
Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.06.2018 - 30 C 643/18
Der"Geschädigte - und damit auch der Abtretungsempfänger - kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls bewiest, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal)- Tarif zugänglich war (OLG Frankfurt, Urteil v. 03.03.2016, 4 U 164/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rz. 8) Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass der Kläger die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 821, 24 EUR erstattet verlangen kann.