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   VG Berlin, 30.09.2014 - 30 L 246.14   

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https://dejure.org/2014,38695
VG Berlin, 30.09.2014 - 30 L 246.14 (https://dejure.org/2014,38695)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2014 - 30 L 246.14 (https://dejure.org/2014,38695)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 (https://dejure.org/2014,38695)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 06.02.2008 - 19 CE 07.3454

    Vorläufiger Rechtsschutz; Akteneinsicht (Rechtsschutzbedürfnis entfallen);

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2014 - 30 L 246.14
    Ein solcher dringender persönlicher Grund kann beispielsweise im Fall einer im Bundesgebiet begonnenen und bereits fortgeschrittenen Ausbildung und vergleichbaren Lebenssachverhalten anzunehmen sein (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 19 CE 07.3454 -, juris).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    Zwar stellt die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über eine Online-Terminvereinbarung keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (zutreffend Samel, in: Bergman/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 81 AufenthG Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Die im Gesetz vorausgesetzte unbillige Härte ist in derartigen Fällen jedenfalls dann gegeben, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass der Antragsteller bei der Terminvereinbarung einen nennenswert früheren Termin hätte reservieren können und er seine Antragstellung damit missbräuchlich hinausgezögert hätte (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 24.11.2015 - 19 L 302.15

    Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels

    Die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über die Online-Terminvereinbarung stellt keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom Beschluss vom 30. September 2014 - VG 30 L 246.14 - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2012 - OVG 2 S 31.12/OVG 2 M 26.12 -).
  • VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 34/21

    Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Die im Gesetz vorausgesetzte unbillige Härte ist in derartigen Fällen jedenfalls dann gegeben, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass der Antragsteller bei der Terminvereinbarung einen nennenswert früheren Termin hätte reservieren können und er seine Antragstellung damit missbräuchlich hinausgezögert hätte (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 19).
  • VG Schleswig, 11.01.2017 - 1 B 78/16

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Versagung eines Aufenthaltstitels

    Die Kammer geht davon aus, dass eine geringfügige Zeitüberschreitung vorliegt, da die Antragstellung noch innerhalb eines Monats erfolgte und der zeitliche Zusammenhang zum abgelaufenen Visum des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung noch gegeben war (vgl. Rechtsprechung zur Geringfügigkeit der Überschreitung der Frist zur Antragstellung: bejaht bei einem Tag: VG Würzburg, Beschl. v. 20.02.2015 - W 7 S 14.1361 -, juris Rn. 23; bejaht bei einer Woche: VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, juris Rn. 6 ff.; offen gelassen bei einem Monat: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2013 - OVG 7 S 72.13 -, juris Rn. 2; verneint bei mehr als einem Jahr: VG Berlin, Beschl. v. 30.09.2014 - 30 L 246.14 -, juris Rn. 19; verneint bei sechs Monaten: VG Aachen, Beschl. v. 26.10.2015 - 4 L 815/15 -, juris Rn. 18; verneint bei drei Monaten: VGH München, Beschl. v. 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296 -, juris Rn. 8).

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Antragsfrist zum Ablauf der Geltungsdauer seines Visums bewusst hat verstreichen lassen (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschl. v. 30.09.2014 - 30 L 246.14 -, juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 29.12.2021 - 31 K 180.20
    Dabei ist festzustellen, dass sie schon nach ihrem erkennbaren Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB) keine Antragstellung ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. April 2019 - VG 17 K 139.18 V -, S. 6 des E.A.; zur Online-Terminvereinbarung mit Ausländerbehörden: VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14-, juris Rn. 17 m.w.N.).
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