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   BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03   

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BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03 (https://dejure.org/2004,20286)
BPatG, Entscheidung vom 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03 (https://dejure.org/2004,20286)
BPatG, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - 30 W (pat) 187/03 (https://dejure.org/2004,20286)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03
    Oftmals wird er auch dazu verwendet, modische Stilrichtungen zu bezeichnen (BGH GRUR 1996, 68 COTTON LINE).
  • BPatG, 20.06.2001 - 29 W (pat) 10/00
    Auszug aus BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03
    So wirken Wortkombinationen aus Elementen der deutschen und englischen Sprache nicht ungewöhnlich, da solche Wortkombinationen in der Werbesprache, insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation und Elektronik üblich sind (vgl 29 W (pat) 010/00 - Plauderline, PAVIS PROMA, Knoll).
  • BPatG, 11.03.2003 - 25 W (pat) 134/01
    Auszug aus BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03
    Auch bei Dienstleistungen ist die Verwendung von "line" (Produktlinie) in Wortzusammensetzungen üblich, um bestimmte Arten der betreffenden Dienstleistung zu bezeichnen (vgl 25 W (pat) 134/01 c@rline, PAVIS PROMA, Kliems), so daß die beanspruchten Dienstleistungen entweder die Entwicklung oder die Ausstattung eines speziellen Mobiltelefonsortiments zum Gegenstand bzw die Entwicklung und den Betrieb einer Mobiltelefonverbindung zum Inhalt haben.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03
    Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - Biomild; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 18.10.2004 - 30 W (pat) 187/03
    Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - Biomild; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).
  • BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 37/07
    Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie z. B. "Handyline" (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder "handy.de" (PAVIS BPatG 33 W (pat) 3/02).
  • BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 36/07
    Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie z. B. "Handyline" (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder "Umzugsservice" (PAVIS BPatG 26 W (pat) 192/03).
  • BPatG, 15.03.2007 - 27 W (pat) 99/06
    Soweit die Anmelderin geltend macht, damit würden nicht Merkmale der beanspruchten Waren beschrieben, irrt sie; denn mit dem Hinweis auf die Angehörigkeit zur Grundausstattung wird eine Aussage über ihre Eignung und Verwendbarkeit und damit über ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal getroffen (ähnlich EuGH GRUR 2003, 58 - Companyline; BGH GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatG 24 W (pat) 262/99 - babyline; 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; 32 W (pat) 78/95 - BLUE LINE; 25 W (pat) 134/01 - c@rline; 29 W (pat) 12/99 - Colorline; 32 W (pat) 89/96 - ComfortLine; 32 W (pat) 157/95 - TOP-LINE; 33 W (pat) 45/01 - TopLine; 25 W (pat) 9/95 - Topline; 24 W (pat) 76/96 - Topline; 28 W (pat) 41/05 - CREATIVE LINE; 33 W (pat) 210/03 - creative line; 27 W (pat) 235/00 - CyberLine; 25 W (pat) 34/05 - Danceline; 32 W (pat) 154/96 - ecoLINE; 32 W (pat) 59/98 - EUROLINE; 28 W (pat) 24/98 - EUROLINE; 28 W (pat) 133/96 - Fantasy-Line; 32 W (pat) 108/05 - GOURMET LINE; 33 W (pat) 122/97 - Green-Line; 33 W (pat) 144/99 - GREENLINE; 30 W (pat) 187/03 - Handyline; 30 W (pat) 6/02 - HighQLine; 28 W (pat) 378/03 - Hobby Line; 32 W (pat) 18/97 - Kitchenline; 25 W (pat) 126/03 - Language Line; 32 W (pat) 411/02 - LearnLine; 27 W (pat) 103/03 - magic line; 27 W (pat) 336/03 - MEGALINE; 24 W (pat) 30/95 - NEURON-LINE; 30 W (pat) 53/95 - POWERLINE; 32 W (pat) 171/96 - Profiline; 27 W (pat) 306/00 - STARLINE; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; 24 W (pat) 237/95 - TRENDLINE; 27 W (pat) 46/01 - FUNLine; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 13.06.2007 - 26 W (pat) 98/05
    Tritt ein beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann, kommt es auf die Frage der Mehrdeutigkeit einer Wortzusammensetzung und auf die Frage nach der tatsächlichen Verwendung im Anmeldezeitpunkt nicht mehr an (vgl. BPatG 30 W (pat) 187/03 - Handyline).
  • BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 47/07
    Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie z. B. "Handyline" (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder "handy.de" (PAVIS BPatG 33 W (pat) 3/02).
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