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   BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12   

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BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12 (https://dejure.org/2014,13619)
BPatG, Entscheidung vom 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12 (https://dejure.org/2014,13619)
BPatG, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 30 W (pat) 26/12 (https://dejure.org/2014,13619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "eSPIRIT/E-SPIRIT (Unternehmenskennzeichen)" - geschäftliche Bezeichnung - zum Bestehen eines prioritätsbesseren Rechts - teilweise Verwechslungsgefahr - teilweiser Unterlassungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "E-Spirit" gegenüber dem eingetragenen Wortzeichen "eSPIRIT"

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "eSPIRIT/E-SPIRIT (Unternehmenskennzeichen)" - geschäftliche Bezeichnung - zum Bestehen eines prioritätsbesseren Rechts - teilweise Verwechslungsgefahr - teilweiser Unterlassungsanspruch

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "eSPIRIT/E-SPIRIT (Unternehmenskennzeichen)" - geschäftliche Bezeichnung - zum Bestehen eines prioritätsbesseren Rechts - teilweise Verwechslungsgefahr - teilweiser Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Da für zahlreiche Aufgaben auf technischem Gebiet (z.B. bei der Steuerung von Anlagen) traditionell gewählte "Hardware"-Lösungen zunehmend durch "Software"-Lösungen ersetzt werden, steht es der Annahme einer Branchennähe nicht entgegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Fachkreise aus der Energiewirtschaft, die die insoweit maßgeblichen Marktverhältnisse überschauen (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, Rn. 33 - Datacolor), bei einem Unternehmen, das die von der angegriffenen Marke in Klasse 42 beanspruchte "technische Beratung der Energiewirtschaft" erbringt, prima facie - aber eben nur prima facie - zunächst nicht an ein "Softwarehaus" denken.

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt nämlich allein der Umstand, dass sich konkurrierende Unternehmen mit elektronischer Datenverarbeitung befassen, im Hinblick auf die große Bandbreite der in diesem Bereich angebotenen Waren und Dienstleistungen noch nicht die Annahme einer relevanten Branchennähe (BGH GRUR 2005, 262, Rn. 21 - soco.de; GRUR 1997, 468, Rn. 22 - NetCom; BGH, GRUR 1990, 1042 - Rn. 29 - Datacolor; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 60).

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Es muss sich insoweit aber um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handeln, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto; GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC; GRUR 2011, 831, Rn. 16 - BCC).

    Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2011, 831, Rn. 23 - BCC).

  • BPatG, 13.11.2000 - 30 W (pat) 44/00
    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Die Rechtsprechung, die eine Ähnlichkeit zwischen "Datenverarbeitungsprogrammen" und "elektrotechnischen Geräten" (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., S. 63: "Datenverarbeitungsprogramme"; z.B. BPatG 25 W (pat) 211/02 - alphaCAM, wegen der immer stärkeren Verbindung zwischen Hard-und Software) und auch zu "Meß- und Überwachungsgeräten" (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/00 - MicroMotion, im Hinblick auf die mögliche Ausstattung von Meßgeräten mit Software) bejaht hat, entspricht möglicherweise nicht mehr dem geltenden Recht, ist jedenfalls nicht mehr auf den Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen anwendbar.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt nämlich allein der Umstand, dass sich konkurrierende Unternehmen mit elektronischer Datenverarbeitung befassen, im Hinblick auf die große Bandbreite der in diesem Bereich angebotenen Waren und Dienstleistungen noch nicht die Annahme einer relevanten Branchennähe (BGH GRUR 2005, 262, Rn. 21 - soco.de; GRUR 1997, 468, Rn. 22 - NetCom; BGH, GRUR 1990, 1042 - Rn. 29 - Datacolor; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 60).
  • BPatG, 23.11.2006 - 25 W (pat) 211/02
    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Die Rechtsprechung, die eine Ähnlichkeit zwischen "Datenverarbeitungsprogrammen" und "elektrotechnischen Geräten" (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., S. 63: "Datenverarbeitungsprogramme"; z.B. BPatG 25 W (pat) 211/02 - alphaCAM, wegen der immer stärkeren Verbindung zwischen Hard-und Software) und auch zu "Meß- und Überwachungsgeräten" (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/00 - MicroMotion, im Hinblick auf die mögliche Ausstattung von Meßgeräten mit Software) bejaht hat, entspricht möglicherweise nicht mehr dem geltenden Recht, ist jedenfalls nicht mehr auf den Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen anwendbar.
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt nämlich allein der Umstand, dass sich konkurrierende Unternehmen mit elektronischer Datenverarbeitung befassen, im Hinblick auf die große Bandbreite der in diesem Bereich angebotenen Waren und Dienstleistungen noch nicht die Annahme einer relevanten Branchennähe (BGH GRUR 2005, 262, Rn. 21 - soco.de; GRUR 1997, 468, Rn. 22 - NetCom; BGH, GRUR 1990, 1042 - Rn. 29 - Datacolor; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 60).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Es muss sich insoweit aber um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handeln, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto; GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC; GRUR 2011, 831, Rn. 16 - BCC).
  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Dabei genügt es, dass sich ein ausschließlich unternehmensbeschreibender Sinngehalt nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2008, 1104, 1105, Rn. 17 - Haus & Grund II).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht, sofern es die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung (BGH GRUR 2013, 1150, Rn. 34 - Baumann; GRUR 2009, 685, 686, Rn. 17 - ahd.de).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12
    Es muss sich insoweit aber um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handeln, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto; GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC; GRUR 2011, 831, Rn. 16 - BCC).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

  • BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 30/11

    GIRODIAMANT/DIAMANT - Markenbeschwerdeverfahren - "GIRODIAMANT/DIAMANT" -

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e- Spirit).

    Zur Wahrung der Interessen der Inhaberin der angegriffenen Marke ist es geboten, bei der Prüfung des Widerspruchs aus einem Unternehmenskennzeichen nur die Geschäftsfelder zu berücksichtigen, die bereits innerhalb der Widerspruchsfrist genannt worden sind (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Bei gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit)).

  • BPatG, 03.02.2016 - 29 W (pat) 25/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "ned tax/NeD Tax (geschäftliche Bezeichnung)/NeD Tax

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Widerspruchskennzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 22 - Peek & Cloppenburg; GRUR 2008, 1104 Rn. 21 - Haus & Grund II; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12).

    Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis derart, dass ein Weniger im einen Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 12 - METRO/ROLLER's Metro; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12; OLG Köln WRP 2015, 630).

    In die Tätigkeitsbereiche der Beteiligten sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2011, 831 Rn. 23 - BCC; GRUR 2009, 484 Rn. 73 - METROBUS; BGH GRUR 2002, 898, 899 f. - defacto; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12).

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Marke ist es geboten, bei der Prüfung des Widerspruchs aus einem Unternehmenskennzeichen nur die Geschäftsfelder zu berücksichtigen, die bereits innerhalb der Widerspruchsfrist genannt worden sind (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Bei gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit)).

  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 29/20
    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Bei gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 23.05.2017 - 25 W (pat) 94/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der Bezeichnung "REALFUNDUS" wegen

    Ein Löschungsanspruch besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. Mai 2014, 30 W (pat) 26/12, Beschluss vom 3. Februar 2016, 29 W (pat) 25/13 - die Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich; siehe diesbezüglich auch die Rechtsprechung zur Frage eines schutzwürdigen Besitzstandes im Zusammenhang mit bösgläubigen Markenanmeldungen und der eingeschränkten Verbietungsrechte bei nur räumlich bzw. regional begrenzten Unternehmenskennzeichen BGH GRUR 2016, 378 Rn. 19 ff. - LIQUIDROM; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 12 Rn. 4).
  • BPatG, 23.02.2022 - 29 W (pat) 25/19
    Ein Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen setzt voraus, dass das ältere Kennzeichenrecht nicht nur wirksam entstanden ist, sondern zudem im Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, und darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbesteht (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.07.2019, 26 W (pat) 1/15 - CRAFTWERK; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT).

    (BGH GRUR 2011, 831 Rn. 23 - BCC; GRUR 2009, 484 Rn. 73 - METROBUS; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/ESPRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 26/18
    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Bei Vorliegen einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 26.07.2017 - 29 W (pat) 13/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "sport11/SPORT (Wort-Bild-Marke)/Sport1 GmbH

    Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann die Widersprechende im Übrigen ihren Widerspruch nicht mehr in zulässiger Weise dahingehend erweitern, dass sie unter ihrem Unternehmenskennzeichen auch in anderen Geschäftsfeldern tätig ist und war (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12).
  • BPatG, 22.02.2017 - 26 W (pat) 55/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Länder, Menschen,

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Widerspruchskennzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2010, 738 Rdnr. 22 - Peek & Cloppenburg; GRUR 2008, 1104 Rdnr. 21 - Haus & Grund II; BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT), so dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 635 Rdnr. 12 - METRO/ROLLER's Metro; BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT; OLG Köln WRP 2015, 630).
  • BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20

    Sölen

    Der Schutz des § 5 Abs. 2 MarkenG besteht nur in Verbindung mit einem "lebenden" Unternehmen (BGH, GRUR 2002, 967 - Hotel Adlon; BGH, GRUR 2002, 972 - FROMMIA); für die prioritätswahrende Erhaltung des Kennzeichenschutzes ist daher die Fortbenutzung des Kennzeichens für das Unternehmen, für das der Schutz begründet ist, erforderlich (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).
  • BPatG, 21.10.2020 - 29 W (pat) 57/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "atlas (Wort-Bildmarke)/Atlas

  • BPatG, 02.12.2021 - 30 W (pat) 36/19
  • BPatG, 16.06.2020 - 29 W (pat) 33/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "FIRMAMENT BERLIN/Firmament Berlin

  • BPatG, 16.06.2020 - 29 W (pat) 34/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "FIRMAMENT BERLIN RENAISSANCE/Firmament Berlin

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