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   BPatG, 05.07.2012 - 30 W (pat) 57/11   

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https://dejure.org/2012,28177
BPatG, 05.07.2012 - 30 W (pat) 57/11 (https://dejure.org/2012,28177)
BPatG, Entscheidung vom 05.07.2012 - 30 W (pat) 57/11 (https://dejure.org/2012,28177)
BPatG, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 30 W (pat) 57/11 (https://dejure.org/2012,28177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildmarke "Rasen doc" für Dienstleistung auf dem Gebiet der Land-, Garten- und Forstwirtschaft bei Erhebung eines Widerspruchs

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren -

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nur bei offensichtlicher Unbegründetheit des Widerspruchs kommt in markenrechtlichen Verfahren Kostentragungspflicht des Widersprechenden in Betracht

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 9/09

    IGEL PLUS/ PLUS - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL

    Auszug aus BPatG, 05.07.2012 - 30 W (pat) 57/11
    Das kommt in Betracht, wenn ein Widerspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/plus; 33 W (pat) 547/10 - Omega/OMEGA; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/Big gesund), insbesondere wegen erkennbar fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Zeichen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 14).
  • BPatG, 03.02.2012 - 33 W (pat) 547/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Omega/OMEGA" - zur Kostenentscheidung im

    Auszug aus BPatG, 05.07.2012 - 30 W (pat) 57/11
    Das kommt in Betracht, wenn ein Widerspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/plus; 33 W (pat) 547/10 - Omega/OMEGA; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/Big gesund), insbesondere wegen erkennbar fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Zeichen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 14).
  • BPatG, 09.02.2012 - 30 W (pat) 94/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gesundo/BIG gesund" - Widerspruch aus einer

    Auszug aus BPatG, 05.07.2012 - 30 W (pat) 57/11
    Das kommt in Betracht, wenn ein Widerspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/plus; 33 W (pat) 547/10 - Omega/OMEGA; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/Big gesund), insbesondere wegen erkennbar fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Zeichen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 14).
  • BPatG, 13.11.2014 - 25 W (pat) 79/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswerts

    Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung dieses wirtschaftlichen Interesses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierten Regelwert auszugehen (abw. BPatG Beschluss vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11).

    Soweit die Praxis der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate seit etwa zwei Jahren einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend bei entsprechenden Widerspruchsbeschwerdeverfahren dahin geht, regelmäßig einen Gegenstandswert von 50.000,-- EUR festzusetzen (vgl. u. a. BPatG Beschluss vom 14. März 2012 - 29 W (pat) 115/11, GRUR 2012, 1174 - Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren und BPatG Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 26 W (pat) 72/11, vom 22. Mai 2012 - 27 W (pat) 108/10, vom 21. Januar 2013 - 28 W (pat) 13/11, vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 113/11, vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11, vom 16. April 2014 - 26 W (pat) 573/10 und 26 W (pat) 47/12, vom 17. Februar 2014 - 27 W (pat) 99/12, vom 29. Juli 2014 - 27 W (pat) 29/13, vom 5. Februar 2014 - 28 W (pat) 36/12, vom 30. Juli 2014 - 28 W (pat) 7/12 und vom 21. Mai 2014 - 29 W (pat) 59/12), wäre die allein folgerichtige Konsequenz, dass diese Senate nunmehr nach der Erhöhung des Regelgegenstandswerts um 25 % gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zum 1. August 2013 von 4.000,-- auf 5.000,-- EUR, auch den Gegenstandswert bei Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall bei einer Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 1. August 2013 entsprechend anheben.

    Soweit in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zum Gegenstandswert in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Kostenentscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ausgeführt wird, dass der Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in den markenrechtlichen Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren keine Anwendung finde, weil dieser nur bei nicht bezifferbaren nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gelte und bei solchen, bei denen - anders als von dem Senat in dem dortigen Verfahren angenommen - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlten (BPatG, Beschluss vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

    Die vorgenannte Entscheidung des 30. Senats (BPatG, Beschluss vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11), bei der es um die Gegenstandswertfestsetzung in einem die Kostenentscheidung eines patentamtlichen Widerspruchsverfahren betreffenden Beschwerdeverfahrens ging, veranschaulicht im Übrigen die im Vergleich zu früher (bis zum Jahr 2006 lagen die von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts in den Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren regelmäßig festgesetzten Gegenstandswert noch einheitlich bei 10.000,-- EUR) deutlich gestiegene Kostenbelastung bzw. das erheblich gestiegene Kostenrisiko der Verfahrensbeteiligten in den Widerspruchsverfahren.

  • BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    Denn der Senat hält in Übereinstimmung mit dem BGH (GRUR 2006, 704 - Markenwert) und der Mehrheit der Senate des BPatG (27 W (pat) 99/12, 27 W (pat) 29/13, 27 W (pat) 108/10, 27 W (pat) 90/11, 27 W (pat) 34/11, 27 W (pat) 109/11; 28 W (pat) 13/11, 28 W (pat) 36/12, 28 W (pat) 7/12; 29 W (pat) 59/12, 29 W (pat) 115/11 = GRUR 2012, 1174 - Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren; 30 W (pat) 113/11, 30 W (pat) 57/11) auch in Widerspruchs(beschwerde)verfahren bei unbenutzten Marken einen Regelgegenstandswert von 50.000 EUR für angemessen (26 W (pat) 516/14, 19/12, 59/13, 34/13, 573/10, 72/11 und 47/12).
  • BPatG, 12.12.2016 - 26 W (pat) 35/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

    b) Der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichts einen Regelgegenstandswert von 50.000 EUR für angemessen (27 W (pat) 14/13, 27 W (pat) 29/13, 27 W (pat) 99/12, 27 W (pat) 29/13, 27 W (pat) 108/10, 27 W (pat) 90/11, 27 W (pat) 34/11, 27 W (pat) 109/11; 28 W (pat) 13/11, 28 W (pat) 36/12, 28 W (pat) 7/12; 29 W (pat) 67/13; 29 W (pat) 59/12, 29 W (pat) 115/11 = GRUR 2012, 1174 - Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren; 30 W (pat) 113/11, 30 W (pat) 57/11; 26 W (pat) 19/12, 26 W (pat) 516/14; 26 W (pat) 34/13, 26 W (pat) 59/13, 26 W (pat) 573/10, 26 W (pat) 72/11 und 26 W (pat) 47/12).
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