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   BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07   

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BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07 (https://dejure.org/2009,20614)
BPatG, Entscheidung vom 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07 (https://dejure.org/2009,20614)
BPatG, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 30 W (pat) 6/07 (https://dejure.org/2009,20614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    "Living surface" ist eine beschreibende Angabe

  • kanzlei.biz

    "Living surface" ist eine beschreibende Angabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "living surface" als Marke für Software und Computerprogramm nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangels Unterscheidungskraft ist "living surface" als Marke für Computerspiele und Software nicht eintragbar

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25 -27) -Chiemsee -, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) -Postkantoor).

    Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 -59) -Libertel und GRUR 2004, 674, 680 (Rn. 23 -125) -Postkantoor).

    Sie beschreibt die Waren/Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) -Postkantoor; GRUR 2002, 804, 80 -Philips; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; WRP 2004, 1173 f. -URLAUB DIREKT).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) -Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) -Linde, Winward u. Rado).

    Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 -59) -Libertel und GRUR 2004, 674, 680 (Rn. 23 -125) -Postkantoor).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder bestätigt worden ist (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46 -49 -BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 -LOKMAUS).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Sie beschreibt die Waren/Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) -Postkantoor; GRUR 2002, 804, 80 -Philips; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; WRP 2004, 1173 f. -URLAUB DIREKT).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Sie beschreibt die Waren/Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) -Postkantoor; GRUR 2002, 804, 80 -Philips; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; WRP 2004, 1173 f. -URLAUB DIREKT).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder bestätigt worden ist (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46 -49 -BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 -LOKMAUS).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) -Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) -Linde, Winward u. Rado).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25 -27) -Chiemsee -, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) -Postkantoor).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Zumindest die Handelskreise, die für den angesprochenen Verkehr gleichermaßen maßgeblich sind wie der Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 -Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 8 Rdn. 107) werden dies ohne weitere Überlegungen erkennen und die angemeldete Wortkombination nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts verstehen.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 02.07.2009 - 30 W (pat) 6/07
    Auch die zwischenzeitlich erfolgte Voreintragung als Gemeinschaftsmarke ist unerheblich, da es sich insoweit um ein gegenüber den nationalen Markensystemen autonomes System handelt und ohnehin der Gleichheitsgrundsatz keine Gleichbehandlung im Unrecht gebietet, wie die europäischen Gerichte erst kürzlich bestätigt haben (EuGH GRUR 2009, 667 -Schwabenpost; EuG Ent. v. 17. November 2009, Az. T 234/06 -CANNABIS , Rz. 40).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuG, 19.11.2009 - T-234/06

    DIE EINTRAGUNG DER MARKE "CANNABIS" FÜR GETRÄNKE, DIE HANF ENTHALTEN KÖNNEN, IST

  • BPatG, 09.06.2021 - 29 W (pat) 546/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Surface Technology GERMANY (Wort-Bildmarke" -

    Die relevanten Verkehrskreise werden die angemeldete Wortkombination daher als "Oberflächentechnologie/Oberflächentechnik aus/in Deutschland" verstehen (vgl. hierzu u. a. auch BPatG, Beschluss vom 02.07.2009, 30 W (pat) 6/07 - living surface; Beschluss vom 17.01.2012, 33 W (pat) 558/12 - Fast Technology).
  • BPatG, 09.06.2021 - 29 W (pat) 564/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Surface Technology GERMANY (Wort-Bildmarke" -

    Die relevanten Verkehrskreise werden die angemeldete Wortkombination daher als "Oberflächentechnologie/Oberflächentechnik aus/in Deutschland" verstehen (vgl. hierzu u. a. auch BPatG, Beschluss vom 02.07.2009, 30 W (pat) 6/07 - living surface; Beschluss vom 17.01.2012, 33 W (pat) 558/12 - Fast Technology).
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