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   BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17   

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BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17 (https://dejure.org/2017,75717)
BPatG, Entscheidung vom 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17 (https://dejure.org/2017,75717)
BPatG, Entscheidung vom 10. August 2017 - 30 W (pat) 709/17 (https://dejure.org/2017,75717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Designanmeldungsverfahren - zu den Bewilligungsvoraussetzungen - Designanmeldungen erscheinen mutwillig - Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe - Designschutz ist gewerbeorientiert und kann ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 707/17
    Auszug aus BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17
    Weitere zwei Designanmeldungen vom 30. April 2015 (Az.: ...) sowie weitere vier Designanmeldungen vom 16. Juni 2015 (Az.: ...) sind Gegenstand von Parallelverfahren (BPatG 30 W (pat) 707/17 und 30 W (pat) 708/17).

    Mit Bescheiden vom 29. August 2016 (in den Parallelverfahren ... [BPatG 30 W (pat) 707/17] und ... [BPatG 30 W (pat) 708/17]) sowie vorliegend vom 20. Oktober 2016 forderte die Designstelle den Antragsteller auf, Angaben zur Anzahl, zum Wert und zur Verwertbarkeit der bereits auf ihn eingetragenen Schutzrechte zu machen.

    Am 8. September 2016 fand nach einer Gesprächsnotiz (in dem Parallelverfahren ... = BPatG 30 W (pat) 707/17) ein Telefonat zwischen der Designstelle und einer Rechtsanwältin, welche von dem Antragsteller konsultiert worden war, statt.

    Mit Schreiben vom 8. September 2016 (in dem Parallelverfahren ... = BPatG 30 W (pat) 707/17) sowie mit Schreiben vom 17. November 2016 (in dem Parallelverfahren ... = BPatG 30 W (pat) 708/17) teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er sich über eine wirtschaftliche Nutzung der von ihm angemeldeten Designs "noch nicht umfassend Gedanken gemacht" habe.

  • BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00

    Musterfähigkeit des Designs (hier: "Lehrmittel") i.R.e. Antrags auf

    Auszug aus BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51- Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 708/17
    Auszug aus BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17
    Weitere zwei Designanmeldungen vom 30. April 2015 (Az.: ...) sowie weitere vier Designanmeldungen vom 16. Juni 2015 (Az.: ...) sind Gegenstand von Parallelverfahren (BPatG 30 W (pat) 707/17 und 30 W (pat) 708/17).

    Mit Bescheiden vom 29. August 2016 (in den Parallelverfahren ... [BPatG 30 W (pat) 707/17] und ... [BPatG 30 W (pat) 708/17]) sowie vorliegend vom 20. Oktober 2016 forderte die Designstelle den Antragsteller auf, Angaben zur Anzahl, zum Wert und zur Verwertbarkeit der bereits auf ihn eingetragenen Schutzrechte zu machen.

    Mit Schreiben vom 8. September 2016 (in dem Parallelverfahren ... = BPatG 30 W (pat) 707/17) sowie mit Schreiben vom 17. November 2016 (in dem Parallelverfahren ... = BPatG 30 W (pat) 708/17) teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er sich über eine wirtschaftliche Nutzung der von ihm angemeldeten Designs "noch nicht umfassend Gedanken gemacht" habe.

  • BPatG, 05.02.2015 - 30 W (pat) 708/13

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Auszug aus BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17
    Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27).

    Hat der Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. ao., 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 28).

  • BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von

    Auszug aus BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17
    Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).
  • BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98

    Patentanmeldung - Verfahrenskostenhilfe und Mutwilligkeit der Inanspruchnahme

    Auszug aus BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17
    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 707/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Weitere vier Designanmeldungen vom 16. Juni 2015 (Az.: ...) sowie eine weitere Designanmeldung vom 17. August 2015 (Az.: ...) sind Gegenstand von Parallelverfahren (BPatG 30 W (pat)708/17 und 30 W (pat) 709/17).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 708/17
    Weitere zwei Designanmeldungen vom 30. April 2015 (Az.: ...) sowie eine weitere Designanmeldung vom 17. August 2015 (Az.: ...) sind Gegenstand von Parallelverfahren (BPatG 30 W (pat) 707/17 und 30 W (pat) 709/17).
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