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   BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17   

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BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17 (https://dejure.org/2019,4795)
BPatG, Entscheidung vom 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17 (https://dejure.org/2019,4795)
BPatG, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 30 W (pat) 802/17 (https://dejure.org/2019,4795)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 15.02.2006 - 32 W (pat) 308/03
    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17
    Für die Löschung insoweit vergleichbarer dreidimensionaler Warenformmarken ist im Falle ihrer Benutzung ein Gegenstandswert von 150.000.- Euro angenommen worden (BPatG, 32 W (pat) 308/03 - kuppelförmige Praline).
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17
    Maßstab ist dabei im Hinblick auf den Popularcharakter des Nichtigkeitsantrages wie in Patentnichtigkeits- und Markenlöschungsverfahren grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. der Löschung, welches in der Regel dem gemeinen Wert des angegriffenen Designs entspricht (vgl. für die Nichtigkeitswiderklage BGH GRUR 1957, 79, 80; Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl. 2015, § 54 Rdnr. 7).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 801/16

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - zur Festsetzung des

    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17
    Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Design-Nichtigkeitsverfahren bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich Feststellungen zu Art und Umfang einer Benutzung nicht treffen lassen, einen Mittelwert von 100.000.- Euro als angemessen betrachtet (vgl. Beschl. v. 7.12.2017, 30 W (pat) 801/16 - Tabaktopf).
  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 10.01.2019 - 30 W (pat) 802/17
    Für die Bemessung des Interesses der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens ist aber neben Art und Umfang der Benutzung auch die Verteidigung des angegriffenen Schutzrechts von Bedeutung (vgl. für das markenrechtliche Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse BPatGE 41, 100, 101 - COTTO), so dass auch vor diesem Hintergrund eine Bemessung des Gegenstandswerts unterhalb des für das markenrechtliche Löschungsverfahren geltenden Regelwerts von 50.000,- Euro nicht angezeigt ist, erst recht nicht in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Umfang.
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem

    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 26/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn. 43).
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