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   BPatG, 01.04.2005 - 30 W (pat) 89/03   

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BPatG, Entscheidung vom 01.04.2005 - 30 W (pat) 89/03 (https://dejure.org/2005,76754)
BPatG, Entscheidung vom 01. April 2005 - 30 W (pat) 89/03 (https://dejure.org/2005,76754)
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  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der Form oder Abbildung einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück; GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; WRP 2004, 749, 751 - Transformatorengehäuse; MarkenR 2004, 492, 494 - Käse in Blütenform).
  • BPatG, 09.10.1996 - 5 W (pat) 9/95
    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (GRUR 1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könne.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach aber auch darauf hingewiesen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl EuGH aaO - Mag Lite S 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48 iVm Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98

    "Rado-Uhr II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen, die Form der Ware

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Bei der Beurteilung dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind keine strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien (vgl zuletzt EuGH MarkenR 2004, 461, 465, 463 Nr. 29ff - Mag Lite; vgl auch BGH GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr II mwNachw).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach aber auch darauf hingewiesen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl EuGH aaO - Mag Lite S 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48 iVm Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der Form oder Abbildung einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück; GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; WRP 2004, 749, 751 - Transformatorengehäuse; MarkenR 2004, 492, 494 - Käse in Blütenform).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    In der Entscheidung "Zahnpastastrang" (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von einem "natürlichen" Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung der Ware als solcher.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der Form oder Abbildung einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück; GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; WRP 2004, 749, 751 - Transformatorengehäuse; MarkenR 2004, 492, 494 - Käse in Blütenform).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Bei der Beurteilung dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind keine strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien (vgl zuletzt EuGH MarkenR 2004, 461, 465, 463 Nr. 29ff - Mag Lite; vgl auch BGH GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr II mwNachw).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 30 W (pat) 89/03
    Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach aber auch darauf hingewiesen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl EuGH aaO - Mag Lite S 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48 iVm Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

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