Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 23.11.2018

Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16888
LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18 (https://dejure.org/2019,16888)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.2019 - 30 O 124/18 (https://dejure.org/2019,16888)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 30 O 124/18 (https://dejure.org/2019,16888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 BGB, § 33 Abs 4 GWB 2005, Art 101 Abs 1 AEUV, Art 53 EWRAbk
    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des öffentlichen Auftraggebers wegen des Erwerbs preisüberhöhter Feuerwehrfahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (32)

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für den genannten Erwerbsvorgang folgt - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 39 f.).

    Dementsprechend geht die Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 67 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 51 ff.), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Brutto(-listen)preise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das " beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]" (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 80 ff.; 30 O 47/17, aaO Rn. 96).

    Hingegen findet die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge Nr. 2 bis Nr. 4 seien als Feuerwehrfahrzeuge nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, aaO Rn. 69; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 112; LG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 18 O 8/17, juris Rn. 81).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, aaO Rn. 143).

    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den Erwerbsvorgängen Nr. 2 bis 4 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 98 mwN).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VIU (Kart) 18/17, aaO Rn. 59; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 100; 30 O 47/17, aaO Rn. 116).

    Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung (siehe bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 102).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 140; jeweils mwN).

    Die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht bei juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 146 ff.).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die kartellbefangenen Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 154 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

    Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner der Feuerwehr der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Feuerwehr der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (vgl. hierzu näher bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, WuW 2018, 593 Rn. 126; 28. Februar 2019 - 30 O 310/17, juris Rn. 182; 30 O 311/17, aaO Rn. 184; jeweils mwN) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise - wobei eine Feststellung des genauen Umfangs praktisch ausgeschlossen sein wird - in Betracht kommen würde.

    Darüber hinaus ist fraglich, ob und inwieweit ein kartellbedingter Schaden auf Abnehmer eines nach langer Nutzung weiter veräußerten Lkw abgewälzt werden kann (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 30. November 2018 - 30 O 53/17, juris Rn. 144; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17 aaO Rn. 185; jeweils mwN).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei - betreffend den "ältesten" Erwerbsvorgang Nr. 3 - noch mehr als drei Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Der Vortrag der Klägerin zum angeblichen Anscheinsbeweis für eine preissteigernde Wirkung und eine Kartellbetroffenheit sei im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2018 (KZR 26/17) überholt; einen solchen Anscheinsbeweis gebe es hiernach schon nicht bei Hardcore-Kartellen und erst recht nicht bei weniger einschneidenden Verhaltensweisen wie dem hier streitgegenständlichen Informationsaustausch.

    Weiterhin ist es zumindest wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell).

    Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17,aaO Rn. 59 und 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54).

    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den Erwerbsvorgängen Nr. 2 bis 4 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 98 mwN).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 61).

    Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell).

    Gleichwohl geht diese Vermutung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei (vorliegend nicht festgestellten) Quoten- und Kundenschutzabsprachen - nicht so weit, dass für die Kartellbefangenheit entsprechender Aufträge sogar ein - vorliegend von der Klägerin geltend gemachter - Anscheinsbeweis streiten würde (ausführlich zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 62 ff. - Schienenkartell).

    Hieran ändert nichts, soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (KZR 26/17, aaO Rn. 62 - Schienenkartell) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells "auf praktische Schwierigkeiten", insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt.

    Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung gerade die weiterhin bestehende Geltung eben dieser wirtschaftlichen Grundsätze und spricht ihnen sogar eine "starke indizielle Bedeutung" zu (Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell).

    Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (KZR 26/17, aaO Rn. 64 - Schienenkartell).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 89).

    Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell).

    Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 38 mwN - Schienenkartell).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell).

    Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird zudem von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 57 - Schienenkartell).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für den genannten Erwerbsvorgang folgt - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 39 f.).

    Dementsprechend geht die Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 67 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 51 ff.), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88).

    Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Brutto(-listen)preise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das " beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]" (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 80 ff.; 30 O 47/17, aaO Rn. 96).

    Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung), so dass die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge im Zeitraum vom 26. Mai 2004 bis zum 6. März 2009 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres von den Feststellungen der Kommission betroffen (vgl. hierzu auch Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, aaO Rn. 143).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VIU (Kart) 18/17, aaO Rn. 59; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 100; 30 O 47/17, aaO Rn. 116).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 140; jeweils mwN).

    Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die kartellbefangenen Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 154 ff.).

    Die bemühten Einschätzungen Dritter sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 195 f.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei - betreffend den "ältesten" Erwerbsvorgang Nr. 3 - noch mehr als drei Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f.; jeweils mwN).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris).

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 12 ff. - Lottoblock II; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 122 f.).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, aaO Rn. 12 - Lottoblock II; zum Lkw-Kartell OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 124).

    Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 129).

    Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung), so dass die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge im Zeitraum vom 26. Mai 2004 bis zum 6. März 2009 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres von den Feststellungen der Kommission betroffen (vgl. hierzu auch Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Hingegen findet die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge Nr. 2 bis Nr. 4 seien als Feuerwehrfahrzeuge nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte; vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen hierdurch herbeigeführten Schaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit existiert (so auch OLG Stuttgart im Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28. Februar 2019; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei - betreffend den "ältesten" Erwerbsvorgang Nr. 3 - noch mehr als drei Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende und maßgebliche Recht maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 33 - Grauzementkartell II).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 14 - ORWI).

    Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 16 f. - ORWI).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 83 - ORWI).

    Bei dem von der Beklagten insoweit erhobenen "Passing-on"-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI).

    Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI).

    Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI).

    Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI).

    Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende und maßgebliche Recht maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 33 - Grauzementkartell II).

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 12 ff. - Lottoblock II; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 122 f.).

    § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II).

    In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II).

    Der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 76 - Grauzementkartell II) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, aaO Rn. 12 - Lottoblock II; zum Lkw-Kartell OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 124).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Die Regelung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 65 ff. - Grauzementkartell II mwN).

    Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 67 - Grauzementkartell II).

    Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 68 ff. - Grauzementkartell II).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 86 f.).

    Zum anderen würde eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, den zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssätzen naturgemäß immanent sein und damit mit diesen einhergehen, ohne sie zu entkräften (siehe wiederum OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 115).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 4 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VIU (Kart) 18/17, aaO Rn. 59; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 100; 30 O 47/17, aaO Rn. 116).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 120).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17,aaO Rn. 59 und 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54).

    Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den Erwerbsvorgängen Nr. 2 bis 4 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 98 mwN).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18
    Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 41 ff. - Lottoblock II); die Klägerin hat auch einen Mindestbetrag für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beziffert.

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 12 ff. - Lottoblock II; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 122 f.).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, aaO Rn. 12 - Lottoblock II; zum Lkw-Kartell OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 124).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 140; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte

  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 310/17
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

  • BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14

    Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • OLG Frankfurt, 24.11.2017 - 11 U 56/16

    Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG

  • LG Stuttgart, 30.11.2018 - 30 O 53/17

    Kartellschadensersatz: Rechtswidrige Preisabsprachen im sog. LKW-Kartell;

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der

  • OLG Koblenz, 23.08.2018 - U 311/17

    Wasserpreis Mainz - Kartellverstoß: Schadenersatzanspruch aufgrund überhöhter

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • BGH, 04.04.1975 - KZR 6/74

    32.§ 1 GWB als Schutzgesetz i.S. des § 35 GWB

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sogenannte freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 122 f und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18, und 30 O 124/18)).

    Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 28/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18).

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich dargelegt hat, weshalb zur Begründung und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Bezug genommen wird - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Die streitgegenständlichen sog. Vario- sowie Unimog-Fahrzeuge fallen - entgegen der Klägerin - bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und äußerlicher Erscheinungsform(en) nicht in die vorgenannten Kategorien (so zum Vario bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2018 - 30 O 124/18, juris Rn. 56 ff und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 118 ff).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.02.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 06.06.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN).

  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Soweit die Beklagten meinen, neben den zeitlich ohnehin nicht kartellbetroffenen Fahrzeugen Nr. 25 bis 32 handele es sich auch bei dem Lkw Nr. 15 um ein Feuerwehrfahrzeug, welches deshalb als solches nicht kartellbetroffen sei, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet dies in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 60; 30 O 124/18, juris Rn. 58; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.).

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).
  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

    Kartellschadensersatzanspruch eines Lastwagenkäufers: Bindungswirkung der

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Die Auffassung der Beklagten, das von der Klägerin erworbene Fahrzeug Nr. 1 sei als Feuerwehrfahrzeug nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 60; 30 O 124/18, juris Rn. 58; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

    Das Landgericht geht davon aus, dass Transporter nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fallen, weil sie nach allgemeinem Sprachgebrauch und äußerlicher Erscheinungsform nicht in die vorgenannten Kategorien fallen und sich die technische Ausführung und der Einsatzzweck solcher Fahrzeuge grundlegend von denen der in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Lkw unterscheide (LG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 30 O 124/18, juris, Rn. 57).
  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).
  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert und dargelegt hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).
  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 23.11.2018 - 2-30 O 124/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,40623
LG Frankfurt/Main, 23.11.2018 - 2-30 O 124/18 (https://dejure.org/2018,40623)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2018 - 2-30 O 124/18 (https://dejure.org/2018,40623)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. November 2018 - 2-30 O 124/18 (https://dejure.org/2018,40623)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,40623) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 334/15

    Fortbestehen des Widerspruchsrechts bei der Kapitallebensversicherung wegen nicht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.11.2018 - 30 O 124/18
    Zwar reicht die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einem Policenmodell abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung eingesetzt hat alleine für die Annahme solcher gravierende Umstände nicht aus (BGH vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 - r + s 2016, 339).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung angenommen werden kann, der tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGH vom 11.05.2016 - a.a.O.) und damit ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in einer solchen Konstellation jedenfalls für möglich erachtet.

  • BGH, 25.04.1996 - X ZR 139/94

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Belehrung über das

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.11.2018 - 30 O 124/18
    Dies kann etwa geschehen durch ein auffälliges Druckbild wie durch Sperrschrift, Fett - oder Farbdruck (vgl. BGH vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965; LG Hagen vom 04.10.2017 - 10 O 96/17 - Beck online).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.11.2018 - 30 O 124/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nach einem Widerspruch trotz nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) zu versagen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (BGH vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - r + s 2016, 230).
  • LG Hagen, 04.10.2017 - 10 O 96/17

    Rückzahlungsanspruch auf geleistete Versicherungsprämien zzgl. Nutzungsersatz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.11.2018 - 30 O 124/18
    Dies kann etwa geschehen durch ein auffälliges Druckbild wie durch Sperrschrift, Fett - oder Farbdruck (vgl. BGH vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965; LG Hagen vom 04.10.2017 - 10 O 96/17 - Beck online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht