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   BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04   

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BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04 (https://dejure.org/2006,28742)
BPatG, Entscheidung vom 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04 (https://dejure.org/2006,28742)
BPatG, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 30 W (pat) 18/04 (https://dejure.org/2006,28742)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der Form oder Abbildung einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; WRP 2004, 749, 751 - Transformatorengehäuse; MarkenR 2004, 492, 494 - Käse in Blütenform).
  • BPatG, 08.09.2004 - 30 W (pat) 34/03
    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Sie verweist zudem auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 34/03, 30 W (pat) 37/03, 30 W (pat) 38/03, 30 W (pat) 78/03 und 30 W (pat) 89/03.
  • BPatG, 09.10.1996 - 5 W (pat) 9/95
    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (GRUR 1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könne.
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98

    "Rado-Uhr II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen, die Form der Ware

    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Bei der Beurteilung dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind keine strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien (vgl. EuGH MarkenR 2004, 461, 465, 463 Nr. 29ff. - Mag Lite; vgl. auch BGH GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr II m. w. Nachw.).
  • BPatG, 08.09.2004 - 30 W (pat) 37/03
    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Sie verweist zudem auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 34/03, 30 W (pat) 37/03, 30 W (pat) 38/03, 30 W (pat) 78/03 und 30 W (pat) 89/03.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Der Europäische Gerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl. EuGH a. a. O. - Mag Lite S. 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48 i. V. m. Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    In der Entscheidung "Zahnpastastrang" (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von einem "natürlichen" Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung der Ware als solcher.
  • BPatG, 08.09.2004 - 30 W (pat) 38/03
    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Sie verweist zudem auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 34/03, 30 W (pat) 37/03, 30 W (pat) 38/03, 30 W (pat) 78/03 und 30 W (pat) 89/03.
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Der Europäische Gerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl. EuGH a. a. O. - Mag Lite S. 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48 i. V. m. Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 12/04

    Rasierer mit drei Scherköpfen

    Auszug aus BPatG, 26.06.2006 - 30 W (pat) 18/04
    Das angemeldete Zeichen weist insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihm typische Merkmale eines Schlüssels mit zugehörigem beidseitigem Schlüsselprofil und Kantenzahnung fehlen: vor allem die Darstellung nur eines Schlüsselrohlings ohne Zahnung führt von der Erkennbarkeit technischbedingter Gestaltungsmerkmale weg (vgl. zu ausschließlich technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen auch BGH I ZB 12/04 vom 17. November 2005 - Rasierer mit drei Scherköpfen).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2017 - 20 U 54/16

    Unzulässige Werbung mit angeblich markenrechtlich geschütztem

    Dass das Schlüsselprofil keinem Schutz durch die Verteidigungsmarken unterliegt, hat das Landgericht zutreffend erkannt und wird in einer bislang von den Beteiligten und dem Landgericht nicht berücksichtigten Passage in allen zitierten patentgerichtlichen Entscheidungen (30 W (pat) 37/03, 30 W (pat) 38/03, 30 W (pat) 18/04) zu vergleichbaren Marken deutlich, die auch den Grund, weshalb das Profil eines Schlüssels nicht durch eine Marke geschützt werden kann, benennt.
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