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   VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19 (e . A .)   

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VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19 (e . A .) (https://dejure.org/2019,11153)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.05.2019 - 30-II-19 (e . A .) (https://dejure.org/2019,11153)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 30-II-19 (e . A .) (https://dejure.org/2019,11153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahlrechtsausschluß, Kommunalwahlen Sachsen, Betreute in allen Angelegenheiten, Einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 710
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) den mit § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO und § 14 Abs. 2 Nr. 2 SächsLKrO inhaltlich übereinstimmenden und nahezu wortlautidentischen Wahlrechtsausschluss in § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar.

    Dies folge aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - und Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19) zu den inhaltsgleichen Verbürgungen im Grundgesetz, die nach dem Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für Art. 4 Abs. 1 SächsVerf Bedeutung erlangten.

    Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - und Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19) zur Verfassungswidrigkeit inhaltsgleicher bundesgesetzlicher Wahlrechtsausschlüsse wäre ein solcher Antrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.

    Der Verfassungsgerichtshof macht sich für die Auslegung der Art. 4 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf die vom Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14) zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Maßstäbe zu eigen; allzumal mit Blick auf Art. 7 Abs. 2, Art. 13 SächsVerf ist hierfür unerheblich, dass in der Sächsischen Verfassung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine direkt vergleichbare Ausformung gefunden hat.

    Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012, BVerfGE 132, 39 [50 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris Rn. 43 ff.).

    Letztlich müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichbehandlung stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Dieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris Rn. 103).

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Weiterhin ordnete das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 der ebenfalls mit § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO und § 14 Abs. 2 Nr. 2 SächsLKrO inhaltlich übereinstimmende und nahezu wortlautidentische § 6a Abs. 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) nicht anzuwenden ist.

    Dies folge aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - und Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19) zu den inhaltsgleichen Verbürgungen im Grundgesetz, die nach dem Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für Art. 4 Abs. 1 SächsVerf Bedeutung erlangten.

    Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - und Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19) zur Verfassungswidrigkeit inhaltsgleicher bundesgesetzlicher Wahlrechtsausschlüsse wäre ein solcher Antrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.

    (1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berücksichtigt im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) etwaige administrative Hürden, die sich für den Fall einer vom Antrag Betroffener unabhängigen Nichtanwendung der Wahlrechtsausschlüsse in § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO und § 14 Abs. 2 Nr. 2 SächsLKrO aus der Notwendigkeit ergäben, die Wählerverzeichnisse von Amts wegen kurzfristig anzupassen bzw. allen hiervon betroffenen Personen kurzfristig eine Wahlbenachrichtigung zukommen zu lassen.

    Wahldurchführung zuständigen Rechtsträger müssen für die - parallel zu den Kommunalwahlen - durchzuführende Europawahl, für die vergleichbare Regelungen im Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) gelten, die hiermit verbundenen praktischen Schwierigkeiten bewältigen; das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) davon aus, dass sie dies bewältigen können und werden.

    Entsprechende Anträge, die mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) für die Wahlen zum Europaparlament gestellt worden sind oder noch gestellt werden, sind als Anträge auch auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder auf Erteilung des Wahlscheins für die Kommunalwahlen zu werten, soweit dies in dem Antrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Erforderlich sind stets besondere Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012, BVerfGE 132, 39 [48]).

    Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012, BVerfGE 132, 39 [50 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris Rn. 43 ff.).

    Der Gesetzgeber ist befugt, bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012, BVerfGE 132, 39 [49]).

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Soll der Vollzug eines förmlichen Gesetzes ausgesetzt werden, gelten noch weiter gesteigerte Anforderungen, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf ein Gesetz einen erheblichen Eingriff in die Zuständigkeit und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 25-IV-08 [e.A] u.a.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12] m.w.N.).

    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen insoweit besonderes Gewicht haben (SächsVerfGH, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 2003, BVerfGE 108, 45 [49]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12]; Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 23 [27 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2006, BVerfGE 117, 126 135]).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei Verfassungsbeschwerden die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme, oder wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, BVerfGE 111, 147 [153]; Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).
  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen insoweit besonderes Gewicht haben (SächsVerfGH, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 2003, BVerfGE 108, 45 [49]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12]; Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 23 [27 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2006, BVerfGE 117, 126 135]).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen insoweit besonderes Gewicht haben (SächsVerfGH, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 2003, BVerfGE 108, 45 [49]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12]; Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 23 [27 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2006, BVerfGE 117, 126 135]).
  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    1973, BVerfGE 36, 139 [141]; Beschluss vom 7. Oktober 1981, BVerfGE 58, 202 [205]).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann auch isoliert und im Vorfeld eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens gestellt werden, sofern dieses nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 - juris; Beschluss vom 15. Juni 2005, BVerfGE 113, 113 [119 f.]).
  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen insoweit besonderes Gewicht haben (SächsVerfGH, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 2003, BVerfGE 108, 45 [49]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12]; Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 23 [27 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2006, BVerfGE 117, 126 135]).
  • VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 25-IV-08

    Eilanträge zu Verfassungsbeschwerden betreffend die Geltung des Sächsischen

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13

    Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Besuchs eines Gymnasiums

  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
  • BVerfG, 14.11.2016 - 1 BvQ 46/16

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.).

    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).

    Auch kann nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]) nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorschriften insgesamt oder doch einzelne von diesen offensichtlich formell und materiell verfassungswidrig sind.

  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 04.01.2024 - 110-IV-23

    Eilrechtsschutz eines Antragstellers auf Aussetzung der gegen ihn stattfindenden

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.).

    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).

    Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]) kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorschriften formell oder materiell verfassungswidrig sind, namentlich auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen oder hiervon nicht umfasst oder mit Grundrechten der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar sind.

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
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