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   VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12   

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https://dejure.org/2012,17906
VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12 (https://dejure.org/2012,17906)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.06.2012 - 30-IV-12 (https://dejure.org/2012,17906)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 30-IV-12 (https://dejure.org/2012,17906)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    Er muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

    Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers und des Nutzers dar (vgl. BVerfGE 101, 54 [93 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2007 - 53-IV-07

    Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden betreffend den Bau der sog.

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 - Vf. 53-IV-07; st. Rspr.).
  • BVerfG, 27.06.2007 - 1 BvR 1470/07

    Unterlassene Teilrüge im Rahmen einer zivilprozessualen Anhörungsrüge (§ 321a

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern unter Nutzung aller gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken, durchläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2010 - 2 BvR 2111/09 - juris; Beschluss vom 27. Juni 2007, NJW 2007, 3054).
  • BVerfG, 25.11.2010 - 2 BvR 2111/09

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern unter Nutzung aller gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken, durchläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2010 - 2 BvR 2111/09 - juris; Beschluss vom 27. Juni 2007, NJW 2007, 3054).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 105-IV-07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    (1) Der in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2007 - Vf. 105-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen zu kontrollieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegen danach u. a. der Bestand der Eigentumsposition, das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen, und die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Sache des Gesetzgebers ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 47-IV-17
    des Art. 31 Abs. 1 SächsVerf. Das Eigentumsgrundrecht schützt den Bestand des Eigentums, nicht aber dessen Erwerb (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 89-IV-13 [HS]/ Vf. 90-IV-13 [e.A.]; sowie zu Art. 14 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, BVerfGE 126, 112 [135]; Beschluss vom 26. Juni 2002, BVerfGE 105, 252 [277]).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 64-IV-13
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen zu kontrollieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; st. Rspr.).
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