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   OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18   

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OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2019,382)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2019,382)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Januar 2019 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2019,382)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Zu Zulässigkeit einer Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach infolge des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 (C 216/18) erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.

    Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der Rechtsbeistand unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18 PPU) erneut die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, da er eine Auslieferung nach Polen derzeit aufgrund von Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz grundsätzlich für unzulässig hält.

    "Mit Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHB) enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

    Gleiches hat nach dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18, abgedruckt EuGRZ 2018, 396) bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta zu gelten.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der Senat folgende rechtliche Folgerungen gezogen:.

    2.1.1 Unter Hinweis und Festhaltung an seinen - hier wiedergegeben - Ausführungen im Beschluss vom 31.10.2018 (Ausl 301 AR 95/18, juris) teilt der Senat jedoch die Ansicht des EuGH in seinem Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396), dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent ist, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen.

    Wegen die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung war es jedoch geboten, dass der Senat nunmehr auch über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet und nicht erst mittelfristig bezüglich der Rechtstaatlichkeit in Polen anstehende Entscheidungen des EuGH abwartet, welche nach der Vorgabe des EuGH im Urteil vom 25.07.2018 (C 216/18 abgedruckt in EuGHRZ 2018, 396) ohnehin nicht vorgreiflich wären.

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376).

    Insoweit liegt es auf die Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat ggf. verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem seit vielen Jahren lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376; ders. Beschluss vom 07.12.2012 ,1 AK 65/12).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Eine Verfolgung ist nämlich nur dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielt Rechtsverletzungen zufügt bzw. zufügen wird, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/05

    Weiterlieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren: Entbehrliche Zustimmung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Ein Verstoß gegen § 83 c IRG liegt nicht vor (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 1207).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Eine weitere Konkretisierung der Tatschilderung war hier nicht geboten, zumal auch der Verfolgte hiergegen keine konkreten und rechtlich erheblichen Einwendungen erhoben hat (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12, juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen ist vor allem das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen (§ 81 Nr. 4 IRG), da die polnischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet haben (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

  • BGH, 10.10.2013 - AK 17/13

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Verabredung zum Mord;

  • AG Lüdinghausen, 18.06.2012 - 19 OWi 65/12

    Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung eines Autofahrers durch ein

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19

    Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab

    "Der Senat hat im Beschluss vom 07.01.2019 (Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) ausgeführt, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent sei, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen.

    Das Bestehen einer solchen generellen Gefahr Polen auf die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hat der Senat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) und sich ihm anschließend das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2019, 4 AR 38/19, abgedruckt bei juris) bezüglich Polen bejaht, jedoch in diesen zwei Einzelfällen die Auswirkungen auf die zu übergebende Person verneint.

    Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären.

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.

    In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)).

    Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären.

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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,19770)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,19770)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Die Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls liegen vor, wenn in einem Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar auch als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet werden, auch wenn im Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten in diesem Zeitraum ebenfalls vorgeworfenen Einzelstraftaten nicht in zureichender Weise nach den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person umschrieben sind (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 24.10.2014, 1 AK 90/14 sowie vom 22.01.2013, 1 AK 76, 12, beide abgedruckt bei juris).

    Die polnischen Justizbehörden haben nämlich im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in C. vom 05.09.2017 die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch allgemein Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 916 ff,) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Ob noch eine weitere Konkretisierung der Tatschilderung geboten ist, wird im weiteren Zulässigkeitsverfahren zu prüfen sein, wenn aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Nach dem oben dargestellten bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten derzeit die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung - ohne weitere Sachaufklärung - nicht gegeben sind (vgl. ausführlich hierzu: Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, abgedruckt bei juris).
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OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,36507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,36507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,36507)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Zu der infolge des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18) bei einer Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung derzeit erforderlichen Pflicht zur Sachaufklärung bei erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.

    Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der Rechtsbeistand unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C - 216/18 PPU) erneut die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, da er eine Auslieferung nach Polen derzeit aufgrund von Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz grundsätzlich für unzulässig hält.

    Mit Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHB) enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

    Gleiches hat nach dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18, abgedruckt EuGRZ 2018, 396) bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta zu gelten.

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Zur danach veranlassten Prüfung, ob der Verfolgte im Falle der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 vom beantragten Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung (bzgl. einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, abgedruckt bei juris) einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, bittet der Senat - ggf. durch Weiterleitung der Anfrage über das Auswärtige Amt an eine in Polen zuständige Stelle - um Beantwortung folgender Fragen durch die polnischen Justizbehörden, wobei der Senat einer Beantwortung bis zum 11. Dezember 2018 entgegensieht (§ 30 Abs. 2 IRG analog).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Insoweit hat der der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt in NJW 2016, 1709; derselbe Urteil vom 25.07.2018 - C 220/18 PPU, abgedruckt in NJW 2018, 3161).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Das Vertragsverletzungsverfahren vom 29.07.2017 (Rechtssache C-192/18) betrifft die neue Pensionsregelung im polnischen " Gesetz vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit".
  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Insoweit kann bei der vom Senat durchzuführenden Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) derzeit nicht unbeachtet bleiben, dass dem Verfolgten eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität, wenn auch aus dem Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, vorgeworfen wird und sich nicht ohne weiteres erschließt, aus welchem Grund er als lettischer Staatsangehöriger vor einem polnischen Gericht schlechter als polnische Staatsangehörige behandelt werden sollte.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Insoweit hat der der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt in NJW 2016, 1709; derselbe Urteil vom 25.07.2018 - C 220/18 PPU, abgedruckt in NJW 2018, 3161).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Konkret verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, so dass im Regelfalle die Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht veranlasst sein wird (vgl. jedoch insoweit zur ergänzend zu berücksichtigende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der sog. Identitätskontrolle, BVerfG NJW 2016, 1149; Böhm NSTZ 2018, 197; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1417-1439).
  • OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen trotz rechtsstaatlicher Bedenken

    Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. hierzu insgesamt und insbesondere zur zweistufigen Prüfung ausführlich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2018, Ausl 301 AR 95/18, juris).
  • OLG Köln, 15.01.2019 - AuslA 115/18
    Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. hierzu insgesamt und insbesondere zur zweistufigen Prüfung ausführlich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2018, Ausl 301 AR 95/18, juris).
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