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   EuGH, 21.03.1991 - 303/88   

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EuGH, 21.03.1991 - 303/88 (https://dejure.org/1991,160)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - 303/88 (https://dejure.org/1991,160)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1991 - 303/88 (https://dejure.org/1991,160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Gewährung staatlicher Beihilfen; Rückforderung gezahlter Beihilfen; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    27 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19) kann eine Beihilfe selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen; wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, erheblich verringern.

    Im übrigen kann selbst eine verhältnismässig geringe Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).

    34 Bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    Andernfalls wären, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437) entschieden hat, die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder ihre Nachlässigkeit stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EWG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben.

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit insbesondere nach Artikel 5 EWG-Vertrag redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    34 Bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49).

    46 Die Wirkungen eines Verstosses gegen Artikel 93 Absatz 3 wurden in den Randnummern 12 ff. des Urteils vom 14. Februar 1990 (C-301/87) erörtert.

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit insbesondere nach Artikel 5 EWG-Vertrag redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    Im übrigen kann selbst eine verhältnismässig geringe Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts der Entscheidung, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das der Adressat daran haben kann, Erläuterungen zu erhalten (vgl. insbesondere das Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnr. 46).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    11 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, 219, Randnr. 35) ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    21 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15) ausgeführt hat, kann ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

    Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß dieRechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors invergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie dieVerwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie dieKommission dies tue, auf das — rein theoretische — Kriterium eines idealenInvestors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321,Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission,Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil AlfaRomeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben inRandnr.

    Weder aus der von der Beklagtenzitierten Rechtsprechung (Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76) nochaus dem französischen oder englischen Wortlaut des Fünften Stahlbeihilfenkodexgehe hervor, daß ein Kapitalgeber notwendigerweise einen Gewinn erzielen müsse.

    Der Gerichtshof lasse zu, daß in einem Konzern einem Mitglied während einerÜbergangszeit Darlehen zur Verfügung gestellt würden mit dem Ziel, esumzustrukturieren oder es aus einem kurzfristigen finanziellen Engpaß zu befreien(vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21).

    Nachdiesem Grundsatz sind Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oderindirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatlicheBeihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76,Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der RechtssacheT-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/95 stellt dieKapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers ohne jede Ertragsaussicht einestaatliche Beihilfe dar (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76,Randnr. 22).

    SolcheEntscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbarenmateriellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen,etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seinerTätigkeit (vgl. Urteile Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21, undHytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 25).

    Nimmt ein öffentlicher Kapitalgeber jedoch ohne auch nur langfristige Aussicht aufRentabilität Kapitalzuführungen vor, so sind diese als staatliche Beihilfenanzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    Ist dies der Fall, ist der Private Investor Test erfüllt und es liegt keine Begünstigung i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: C-334/99; EuGH, Urteil vom 21. März 1991, Az.: C-303/88).

    Gerade das Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors stellt zudem eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen dar, weshalb der Private Investor Test auch für die finanziellen Beziehungen des Staates zu seinen direkten öffentlichen Beteiligungsunternehmen einschlägig bzw. gleichermaßen auf alle öffentlichen und privaten Unternehmen anwendbar ist, also insbesondere auch hier auf die Kreiskliniken als staatlich beherrschte Unternehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008, Az.: C-341/06 und C-342/06; EuGH, Urteil vom 21. März 1991, Az.: C-303/88).

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.1989 - 303/88   

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EuGH, 17.03.1989 - 303/88 (https://dejure.org/1989,6328)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.1989 - 303/88 (https://dejure.org/1989,6328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Anträge auf einstweilige Anordnungen seien zurückgewiesen worden, wenn die Antragsteller nicht bewiesen hätten, dass der Eintritt des fraglichen Schadens durch die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs nicht hätte verhindert werden können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, und vom 17 März 1989 in der Rechtssache 303/88 R, Italien/Kommission, Slg. 1989, 801, abgekürzte Veröffentlichung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1992 - C-312/90

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß vom 17. März 1989 in der Rechtssache 303/88 R (abgekürzt veröffentlicht in Slg. 1989, 801), in dem verneint wird, daß der klagende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, sich auf den einem einzelnen Unternehmen zugefügten Schaden zu berufen.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,19263
Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88 (https://dejure.org/1990,19263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - 303/88 (https://dejure.org/1990,19263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - 303/88 (https://dejure.org/1990,19263)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen für Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    In diesem Schreiben erachtet sie das 26 - In der Rechtssache Meura (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263) wurde die Rolle der öffentlichen Investitionsgesellschaft SRIW als Mittler für staatliche Beihilfen in Form von Kapitalbeteiligungen nicht einmal in Frage gestellt.

    1985, 809.34 - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission (Meura), Slg. 1986, 2263, Randnrn.

    - Vgl. das Urteil vom 21. März 1990 .n der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

    Unter den Umständen des vorliegenden Falls konnte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, daß ein privater Kapitalanleger auch unter Berücksichtigung sozialer und regionaler Erwägungen nicht während zahlreicher Jahre oder sogar Jahrzehnte (ohne offene oder versteckte staatliche Beihilfe, die als solche gemäß Artikel 92 zu beurteilen wäre) weiterhin Beihilfen gewährt hätte, wenn sich nach einer nicht übermäßig lan- 37 - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14. I - 1 4 5.

    16, 17 und 24, und Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990,I-959, Randnr. 56.

    Das Ziel des Artikels 92, Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zugunsten eines vollständigen nationalen Industriesektors zu verhin- 42 - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Rándnr.

    - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20.55 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, 1-959, Randnr. 64, mit Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil, Slg. 1987, 901.

    66 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, sowie Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Randnr. 12. Vgl. auch Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    - Vgl. das Urteil vom 21. März 1990 .n der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

    16, 17 und 24, und Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990,I-959, Randnr. 56.

    Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwi- 50 - In diesem Sinne der 18. Bericht über die Wettbewerfopolitik, 1988, 1989, Abschnitt 164 Absatz 3.51 - In den Urteilen vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11 und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 16, wiederholt im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubcmcuse) Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die geringe Größe des bcihilfebegünstigten Unternehmens oder die geringe Höhe der Beihilfe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Milgliedstaaten nicht ausschlösse.

    - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20.55 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, 1-959, Randnr. 64, mit Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil, Slg. 1987, 901.

    66 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, sowie Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Randnr. 12. Vgl. auch Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-142/87 71.

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    48 - In der Rechtssache 249/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24.

    - Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19. I -.

    Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwi- 50 - In diesem Sinne der 18. Bericht über die Wettbewerfopolitik, 1988, 1989, Abschnitt 164 Absatz 3.51 - In den Urteilen vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11 und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 16, wiederholt im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubcmcuse) Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die geringe Größe des bcihilfebegünstigten Unternehmens oder die geringe Höhe der Beihilfe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Milgliedstaaten nicht ausschlösse.

    62 - In diesem Sinne auch Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    Aus dem Urteil in der Rechtssache 70/72 lasse sich ableiten, daß die von der Kommission in ihrer Entscheidung anzugebenden Gründe die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWG-Vertrag dartun müßten 54.

    - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20.55 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, 1-959, Randnr. 64, mit Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil, Slg. 1987, 901.

    und/oder wenn sich zeigte, daß er 65 - Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9. Vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16. Eier Grundsatz, daß ein Mitgliedstaat sich in der Regel nicht auf geschütztes Vertrauen berufen kann, ist in dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, 1-3437, Randnrn.

    66 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, sowie Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Randnr. 12. Vgl. auch Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633.

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    Seit dem Urteil Philip Morris steht fest, daß die Kommission bei der Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag über ein weites Ermessen verfügt 40.

    40 - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn.

    Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwi- 50 - In diesem Sinne der 18. Bericht über die Wettbewerfopolitik, 1988, 1989, Abschnitt 164 Absatz 3.51 - In den Urteilen vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11 und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 16, wiederholt im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubcmcuse) Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die geringe Größe des bcihilfebegünstigten Unternehmens oder die geringe Höhe der Beihilfe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Milgliedstaaten nicht ausschlösse.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    26 bis 30; und das Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Sig.

    Zu dieser Frage hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Frankreich/Kommission; Boussac) 53.

    62 - In diesem Sinne auch Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    In seinem Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 hat der Gerichtshof ausgeführt, ein Mitgliedstaat könne sich 60 - Vgl. Anhang III zur Klagebeantwonung der Kommission.

    und/oder wenn sich zeigte, daß er 65 - Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9. Vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16. Eier Grundsatz, daß ein Mitgliedstaat sich in der Regel nicht auf geschütztes Vertrauen berufen kann, ist in dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, 1-3437, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    und/oder wenn sich zeigte, daß er 65 - Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9. Vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16. Eier Grundsatz, daß ein Mitgliedstaat sich in der Regel nicht auf geschütztes Vertrauen berufen kann, ist in dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, 1-3437, Randnrn.

    66 - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, sowie Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Randnr. 12. Vgl. auch Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633.

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    und/oder wenn sich zeigte, daß er 65 - Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9. Vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16. Eier Grundsatz, daß ein Mitgliedstaat sich in der Regel nicht auf geschütztes Vertrauen berufen kann, ist in dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, 1-3437, Randnrn.

    - Vgl. die Urteile in Fußnote 65, insbesondere das Urteil in der Rechtssache 52/84, Randnr. 16.68 - Urteil vom 15. Januar 1986 (Fußnote 65), Randnr. 15. I-.

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
    Dies ist der Fall, wenn: - unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Ausmaßes der Verschuldung es nicht gerechtfertigt erscheint innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Wertzuwachs) der angelegten Kapitalmittel zu erwarten..." 9. Im Urteil Intermills führte der Gerichtshof zunächst aus, daß "eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beihilfen in der Form von Darlehen und Beihilfen in der Form von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu treffen" nicht angehe32 .

    Aufgrund der Ähnlichkeit dieser Rechtssache mit der vorliegenden zitiere ich den folgenden Abschnitt des Urteils im Wortlaut: "Um zu entscheiden, ob eine solche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, bietet sich die Anwendung des von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten - von der belgischen Regierung im übrigen nicht angefochtenen - Kriteriums an, ob sich das 32 - Urteil vom 14. November 1984 .n der Rechtssache 323/82, Intermills, Slg. 1984, 3809, Randnr. 31.33 - Urteil vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Leeuwarder Papierfabriek, Sig.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 21.05.1987 - 249/85

    Albako / BALM

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-305/89

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    In meinen Schlußanträgen vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-303/88, Italien/ Kommission, (ENI-Lanerossi) bin ich übrigens bereits auf eine Reihe von diesen Rügen eingegangen33.

    33 - Schlußanträge vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, (ENI-Lanerossi), Urteil vom 21. März 1991, Slg. 1991,I-1433,I-1451.

    - Siehe dazu ausführlicher meine Schlußanträge vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-303/88, ENI-Lanerossi, a. a. O. (Fußnote 33), Nr. 19. I -.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen

    18: - Vgl. Urteile in den Rechtssachen 259/85 (Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24 [Textil- und Bekleidungssektor]), C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27 [Textil- und Bekleidungssektor]) C-305/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26 [Kraftfahrzeugsektor]) und in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 41 [Textil- und Schuhsektor]).
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