Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 06.05.1986 - 304/84   

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https://dejure.org/1986,855
EuGH, 06.05.1986 - 304/84 (https://dejure.org/1986,855)
EuGH, Entscheidung vom 06.05.1986 - 304/84 (https://dejure.org/1986,855)
EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 1986 - 304/84 (https://dejure.org/1986,855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ministère public / Muller

    1 . RECHTSANGLEICHUNG - EMULGATOREN , STABILISATOREN , VERDICKUNGS- UND GELIERMITTEL , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN - VERWENDUNGSVERBOT - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - UMFANG - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Ministère public / Muller

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines nationalen Verbotes eines in Anhang I der Richtlinie 74/329 aufgeführten Stoffes; Rechtfertigung einer mengenmäßigen Beschränkung im Sinne von Art. 30 EWG-Vertrag aus Gründen der menschlichen Gesundheit im Sinne von Art. 36 EWG-Vertrag; Beschränkung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 74/329 Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 74/329 Art. 5; ; Richtlinie 74/329 Art. 8; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. RECHTSANGLEICHUNG - EMULGATOREN , STABILISATOREN , VERDICKUNGS- UND GELIERMITTEL , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN - VERWENDUNGSVERBOT - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - UMFANG - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    EWG-Richtlinie zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel; Unzureichende Kennzeichnung von Lebensmitteln

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Durch Gründe des Gesundheitsschutzes gerechtfertigte Beschränkungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1136
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 06.05.1986 - 304/84
    21 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) und vom 10. Dezember 1985 (Motte, a. a. O.) entschieden hat, ist es unter derartigen Umständen mangels einer vollständigen gemeinschaftlichen Harmonisierung des betreffenden Bereichs Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung sowohl der Ernährungsgewohnheiten ihrer Bevölkerung als auch der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.
  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

    Auszug aus EuGH, 06.05.1986 - 304/84
    1 4 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß das Bestehen von Harmonisierungsrichtlinien, wie der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887) entschieden hat, die Anwendung des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht ausschließt und daß der Rückgriff auf Artikel 36 EWG-Vertrag nur dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die vollständige Harmonisierung aller zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Michel Debus. - Maßnahme gleicher Wirkung - Bier -

    Im Zusammenhang mit der Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln, einem Gebiet, auf dem bislang nur eine partielle Harmonisierung erreicht worden ist(7), hat der Gerichtshof diese bedeutsame Einschränkung u. a. im Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Strafverfahren gegen Claude Muller u. a.)(8) verdeutlicht.

    "45 Weiter ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) festgestellt hat, ausserdem erfordert, daß die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssen, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, zu beantragen, daß die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung zugelassen wird.

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) entschieden hat, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, darzutun, daß das Verbot aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist; dabei können sie jedoch von den Wirtschaftsteilnehmern die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Nutzen sein könnten.".

    (8) - Slg. 1986, 1511, Randnr. 20 bis einschließlich 25. Siehe auch beispielsweise das vor kurzem ergangene Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Jacqueline Brandsma. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

    ( 28 ) Urteil in der Rechtssache 178/84 (Kommission/ Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 44); vgl. auch Urteile in den Rechtssachen 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445), 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887) und 304/84 (Muller, Slg. 1986, 1511).

    ( 32 ) Urteil in der Rechtssache 178/84 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 45. Diese Ausführungen stellen eine - um eine spezifische Verweisung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergänzte - Umschreibung der Randnr. 26 des Urteils in der Rechtssache 304/84 (Muller, zitiert in Fußnote 28) dar.

    ( 34 ) Vgl. Randnr. 26 des Urteils in der Rechtssache 304/84 (Muller, zitiert in Randnr. 28).

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    12 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere den Urteilen vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ergibt sich ebenfalls, daß unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.

    14 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den genannten Urteilen in der Rechtssache 174/82 (Sandoz), 247/84 (Motte), 304/84 (Muller) und 178/84 (Kommission/Deutschland) aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, abgeleitet hat, daß Verkehrsverbote für Erzeugnisse, die im Herstellungsmitgliedstaat zugelassene, im Einfuhrmitgliedstaat hingegen verbotene Zusatzstoffe enthalten, auf das Maß dessen zu beschränken sind, was für den Gesundheitsschutz tatsächlich erforderlich ist.

    15 Weiter ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie der Gerichtshof in den Urteilen in der Rechtssache 304/84 (Muller) und 178/84 (Kommission/Deutschland) festgestellt hat, ausserdem erfordert, daß die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssen, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, zu beantragen, daß die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung zugelassen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00

    Kommission / Österreich

    34 und 35.18: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511) und Urteil "Reinheitsgebot", angeführt in Fußnote 14.19: - Siehe oben, Nr. 2.20: - Angeführt in Fußnote 3.21: - Beispiele entnommen aus J. Kabel, "Uw bakker, uw dokter! Gezondheidsclaims bij levensmiddelen", Universität Amsterdam, 1996, S. 30-31.22: - In der Sitzung hat der Vertreter der österreichischen Regierung darauf hingewiesen, dass die Klageschrift der Kommission auf den 31. Mai 2000 datiert sei, während die Richtlinie 2000/13 bereits am 26. Mai 2000 in Kraft getreten sei.

    41: - Vgl. z. B. die Rechtsprechung zu Zusatzstoffen, wie sie sich aus den Urteilen Muller u. a. (angeführt in Fußnote 18) und "Reinheitsgebot" (angeführt in Fußnote 14) ergibt.

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.

    18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 178/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    Sie entsprechen, um die Formulierung des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache 304/84 (Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe) zu verwenden, einem "besoin réel, notamment d'ordre technologique ou économique".

    In dem jüngst ergangenen Urteil in der Rechtssache 304/84 wurde festgestellt, daß der fragliche Stoff zwar an sich nicht schädlich sei, daß es aber eine Schwelle für seine Aufnahme gebe, jenseits deren sich ein Risiko ergebe, so daß in nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit gebotene Beschränkungen unter Berücksichtigung der örtlichen Ernährungsgewohnheiten, aber auch der internationalen Forschungsergebnisse, insbesondere derjenigen der Ausschüsse der Gemeinschaft, festgesetzt werden könnten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

    45 Weiter ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) festgestellt hat, ausserdem erfordert, daß die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssen, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, zu beantragen, daß die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung zugelassen wird.

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) entschieden hat, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, darzutun, daß das Verbot aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaates gerechtfertigt ist; dabei können sie jedoch von den Wirtschaftsteilnehmern die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Nutzen sein könnten.".

    (4) Vgl. z. B. die Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 16) und vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Mai 1986, Muller u. a. (304/84, EU:C:1986:194, insbesondere Rn. 24 und 26), und vom 12. März 1987, Kommission/Griechenland (176/84, EU:C:1987:125, Rn. 39).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1986, Muller u. a. (304/84, EU:C:1986:194, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1998 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Dieser Ansatz wurde im Urteil Müller(42), in dem der Gerichtshof das Erfordernis aufstellte, daß die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsteilnehmern ein leicht zugängliches Genehmigungsverfahren zur Verfügung stellen müssen, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, sowie im Urteil "Deutsches Bier" und im Urteil Bellon(43) bestätigt.

    (32) - Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90 (Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 10) und vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache C-304/84 (Müller, Slg. 1986, 1511).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

    (13) - Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18), vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 5), vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 11) und vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511, Randnr. 14).

    (32) - Vgl. insbesondere Urteile Muller u. a. (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 26), Bellon (zitiert in Fußnote 23, Randnrn. 16 und 17) und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719, Randnrn. 9 und 10).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.07.1992 - C-95/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.07.1992 - C-293/89

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-95/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • OVG Niedersachsen, 19.05.1992 - 10 L 5248/91

    Eintragung; Kulturgut; Verzeichnis national wertvollen Kuturguts; Deutsches

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-121/00

    Hahn

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01

    Greenham und Abel

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-217/99

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-358/95

    Tommaso Morellato gegen Unità sanitaria locale (USL) n. 11 di Pordenone.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior SA und Publivía SAE gegen Departamento de

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1993 - C-228/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • OLG Köln, 06.09.1995 - 6 U 53/95

    Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen eines in der Bundesrepublik nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 176/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84   

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https://dejure.org/1986,15254
Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84 (https://dejure.org/1986,15254)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.02.1986 - 304/84 (https://dejure.org/1986,15254)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 304/84 (https://dejure.org/1986,15254)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Claude Muller und andere.

    Freier Warenverkehr - Durch Gründe des Gesundheitsschutzes gerechtfertigte Beschränkungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
    Diese Regelung ist mit der in Belgien geltenden Regelung vergleichbar, um die es in Ihrem kürzlich erlassenen Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, siehe insbesondere Randnr. 6 der Entscheidungsgründe) geht.

    Sie kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllt (Rechtssachen 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409; 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445; 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883; 247/84, Motte, a. a. O.).

    Da die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung, wie ich bereits ausgeführt habe, unvollständig ist, hängt die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht letztlich allein davon ab, welche Tragweite der Ausnahmetatbestand des Artikels 36 EWG-Vertrag hat (Rechtssache 247/84, Motte, Randnrn.

    Sie haben festgestellt, daß die Harmonisierung auf dem Gebiet der Zusatzstoffe "noch sehr lückenhaft ist und davon zeugt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Hinblick auf die mögliche Schädlichkeit dieser Stoffe mit großer Behutsamkeit vorgeht"; insbesondere aufgrund der Unsicherheiten, die "beim jeweiligen Stand der Forschung" noch bestehen können, haben Sie in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es "mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten [ist], unter Berücksichtigung der Erfordernisse desfreien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen" (Rechtssache 247/84, Motte, a. a. O., Randnrn.

    Das Verbot ist ferner "auf das Maß dessen zu beschränken..., was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist", so daß "das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse genehmigt [werden muß], wenn sich dies mit den genannten Zielen vereinbaren läßt" (Rechtssache 247/84, Motte, Randnrn.

    Dagegen muß die Genehmigung immer dann erteilt werden, wenn die Verwendung des Zusatzstoffs die doppelte Voraussetzung der Nützlichkeit und der Unschädlichkeit erfüllt (Rechtssache 247/84, Motte, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

    In Wirklichkeit muß, auch wenn das Vorliegen eines "echten Bedürfnisses" genügt (Rechtssache 247/84, Motte, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe), der Gesichtspunkt der Sicherheit, gegen den dieses wegen einer eventuellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit abgewogen werden muß, das wichtigste Kriterium bei jeder Entscheidung über die Einfuhr sein.

    Dies ergibt sich nicht nur aus der nur beratenden Funktion dieses Ausschusses, sondern auch - als unmittelbare Konsequenz - aus dem Vorliegen unterschiedlicher nationaler Regelungen, die ihre Erklärung in den unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten in den Mitgliedstaaten finden (Rechtssache 247/84, Motte, a. a. O., Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

    Im übrigen könnten die Arbeiten sowohl der internationalen Stellen als auch des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses eine solide Grundlage für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Zusatzstoffes E 475 darstellen, die der Mitgliedstaat nur dadurch erschüttern könnte, daß er beweist, daß der Zusatz dieses Stoffes angesichts der französischen Ernährungsgewohnheiten keinem echten Bedürfnis entspricht und auch dann eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn der ADI-Wert nicht überschritten wird (Rechtssache 247/84, Motte, a. a. O., Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
    Sie kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllt (Rechtssachen 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409; 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445; 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883; 247/84, Motte, a. a. O.).

    Sie haben schließlich entschieden, daß es, wenn ein Antrag auf vorherige Genehmigung gestellt wird, Sache des Mitgliedstaats ist, "in jedem Einzelfall" darzutun, daß alle vorgenannten Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 36 erfüllt sind (Rechtssache 174/82, Sandoz, Randnrn.

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
    Sie kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllt (Rechtssachen 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409; 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445; 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883; 247/84, Motte, a. a. O.).

    21 ff. der Entscheidungsgründe; Rechtssache 227/82, van Bennekom, Randnr. 40 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 05.02.1981 - 108/80

    Kugelman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
    In Ihren Urteilen in den Rechtssachen 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) haben Sie der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Zusatzstoffen zu regeln, eine symbolische Grenze gesetzt, die auf dem in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über Konservierungsstoffe und Artikel 9 der Richtlinie über Stoffe mit antioxydierender Wirkung enthaltenen ausdrücklichen Vorbehalt beruhte.
  • EuGH, 12.06.1980 - 88/79

    Grunert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
    In Ihren Urteilen in den Rechtssachen 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) haben Sie der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Zusatzstoffen zu regeln, eine symbolische Grenze gesetzt, die auf dem in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über Konservierungsstoffe und Artikel 9 der Richtlinie über Stoffe mit antioxydierender Wirkung enthaltenen ausdrücklichen Vorbehalt beruhte.
  • EuGH, 05.02.1981 - 53/80

    Eyssen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
    Sie kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllt (Rechtssachen 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409; 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445; 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883; 247/84, Motte, a. a. O.).
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