Rechtsprechung
RG, 13.12.1895 - 3052/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Inwiefern kann ein Maler, insbesondere wenn er zugleich Bauunternehmer ist, als Kaufmann und bezw. Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches angesehen werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 28, 58
Wird zitiert von ... (3)
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-13/01
Safalero
Zu den hier einschlägigen Vorschriften gehören die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (im Folgenden: Richtlinie 1999/5)(2) und die Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (im Folgenden: Entscheidung 3052/95)(3).Sie wenden diese Vorschriften ab 8. April 2000 an ..." 2. Entscheidung 3052/95.
Am 22. Juni 2000 erhob Safalero Klage beim Giudice di Pace Genua und machte geltend, dass die Beschlagnahmeentscheidung ein grundsätzliches Verbot im Sinne der Entscheidung 3052/95 darstelle, die der Kommission zu notifizieren gewesen wäre.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
Lahousse und Lavichy - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige …
26 - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (…ABl. L 218, S. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-23/99
Kommission / Frankreich
Dieser Grundsatz komme zum Ausdruck in der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen(8).