Rechtsprechung
   LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17984
LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16 (https://dejure.org/2018,17984)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2018 - 308 O 314/16 (https://dejure.org/2018,17984)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 308 O 314/16 (https://dejure.org/2018,17984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Usenext

    § 7 TMG, § 8 Abs 1 TMG, § 88 Abs 3 TKG, § 19a UrhG, § 23 UrhG
    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19a, 23, 97 Abs. 1, Abs. 2, 99 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Usenet-Provider UseNeXT muss GEMA Schadensersatz für von Nutzern hochgeladene urheberrechtlich geschützte Inhalte zahlen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Onlinedienst UseNeXT schadensersatzpflichtig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Usenet-Zugangsdienst UseNEXT haftet auf Schadensersatz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 4
  • MMR 2019, 555
  • ZUM 2018, 814
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16
    Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 74 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 30 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 67(= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 69 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder 111).

    Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 33 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 35 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Ob und inwieweit die Grundsätze zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 53 ff. (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III) auf das Geschäftsmodell der Beklagten anwendbar sind, kann dahinstehen.

    Nach Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen haften Suchmaschinen jedoch nicht privilegiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 65 ff. (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16
    Der aus § 97 Abs. 1 UrhG a. F. und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Auskunftspflichtige widerrechtlich und schuldhaft ein dem Auskunftsberechtigten nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Auskunftsberechtigten aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Auskunftspflichtige unschwer Auskunft erteilen kann (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 15 (= ZUM 20131 406) - Einzelbild; Wimmers , in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 97, Rn. 308 f.).

    Der unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 20 (= ZUM 2013, 406) - Einzelbild).

    Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 21 (= ZUM 2013, 406) - Einzelbild).

    Der Verletzergewinn ist zwar nur in dem Umfang herauszugeben, indem er auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 25 (= ZUM 2013, 406) - Einzelbild).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, Tz. 22-25 - Stichting Brein).

    "Öffentlichkeit" setzt begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger voraus und muss ferner aus recht vielen Personen bestehen (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, Tz. 27 - Stichting Brein).

    Die Möglichkeit zu nutzen genügt (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, Tz. 31 - Stichting Brein).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16
    Im Übrigen kann ein sog. "Overblocking" auch zumutbar sein (BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris-Tz. 54 f. (= BGHZ 208, 82) - Haftung des Access-Providers).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16
    Dies wird nunmehr bejaht (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, juris-Tz. 54 (= GRUR 2010, 623) - Restwertbörse I).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16
    Allerdings wurde in § 19a UrhG Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden InfoSoc-RL) umgesetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, Tz. 33-41 - Svensson).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht