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   LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12   

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https://dejure.org/2013,377
LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12 (https://dejure.org/2013,377)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2013 - 308 O 442/12 (https://dejure.org/2013,377)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2013 - 308 O 442/12 (https://dejure.org/2013,377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 85 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 UrhG
    Eine lediglich auf die (Mit-)Täterschaft bezogene Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt hinsichtlich der Störerhaftung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen

  • Justiz Hamburg

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Musiktauschbörse: Eignung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Internet-Anschlussinhabers zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine übermäßig eingeschränkte Unterlassungserklärung nach Filesharing-Abmahnung räumt nicht die Wiederholungsgefahr aus / modUE

  • rabüro.de

    Übermässig eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung räumt Wiederholungsgefahr nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung: Unterlassungserklärung muss Vortrag entsprechen - Vorsicht Falle!

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung: Klage ist bundesweit möglich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung in Filesharingfällen muss der Verletzungshandlung entsprechen, sonst droht eine einstweilige Verfügung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Unterlassungsanspruch trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Modifizierte Unterlassungserklärung (mod.UE) beseitigt nicht in jedem Fall die Wiederholungsgefahr

  • wkblog.de (Zusammenfassung)

    Einstweilige Verfügung und Kostenerstattung trotz abgegebener Unterlassungserklärung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung trotz abgegebener modifizierter Unterlassungserklärung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unzureichende Unterlassungserklärung, Filesharing-Abmahnung: Vorsicht bei der Modifikation der Unterlassungserklärung, Risko einstweilige Verfügung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Rahmen eines Filesharing-Verfahrens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: übliche modifizierte Unterlassungserklärung in Einzelfällen nicht ausreichend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung trotz abgegebener Unterlassungserklärung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Modifizierte Unterlassungserklärung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederholungsgefahr trotz modifzierter Unterlassungserklärung

  • lhr-law.de (Kurzanmerkung)

    Einstweilige Verfügung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung - Der Sommer unseres Lebens ist schuld

Papierfundstellen

  • MMR 2013, 322
  • ZUM 2013, 331
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12
    Die Antragsgegnerin hat aber die hierdurch ausgelöste tatsächliche Vermutung, dass sie für die eingetretene Verletzung als Täter verantwortlich ist (zu einem insoweit vergleichbaren Fall; BGH, U. v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08, Juris, Rn. 12, - "Sommer unseres Lebens"), wirksam erschüttert.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U. v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08, Rn. 32 ff., www.bundesgerichtshof.de - "Sommer unseres Lebens") haftet der Betreiber eines WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritte unter unerlaubter Nutzung dieses Netzes begangen wurden, als Störer, wenn er insoweit keine hinreichenden Schutzvorkehrungen getroffen hat.

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12
    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die den jeweiligen Eingriff nicht selbst vorgenommen haben, haftet der Störer jedoch nur im Falle der Verletzung sogenannter Prüfpflichten (dazu: BGH, U. v. 30.6.2009, Az.: VI ZR 210/08, Absatz-Nr. 18, www.bundesgerichtshof.de).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12
    Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 (Tz 16 ff.) - "The New York Times").
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12
    Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, U. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 30 - "Kinderhochstühle im Internet").
  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442/12
    Aus all dem folgt die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, unter Nutzung des Anschlusses der Antragsgegnerin die angegriffene Verletzung begangen hat (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers: OLG Köln, B. v. 24.3.2011, Az.: 6 W 42/11, Juris, Absatz-Nr. 9).
  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

    Die gesetzlichen Gebühren für die einzelnen Abmahnungen, die jeweils die Unterlassung der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG eines Musiktitels in einem Filesharing-Netzwerk zum Gegenstand hatten (vgl. Anlage K4), wären - wie die Beklagte zu 2) zutreffend geltend macht - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 97a Abs. 3 UrhG am 9.10.2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 8.10.2013 (BGBl. 2013 I S. 3714) nach der auch vom hiesigen Landgericht vertretenen ständigen Rechtsprechung sowie der des hiesigen Hanseatischen Oberlandesgerichts nach einem Gegenstandswert von 6.000,- EUR bis 10.000,- EUR zu berechnen gewesen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2013, Az. 308 O 442/12: 6.000,- EUR als Gegenstandswert für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme in einem Filesharing-Netzwerk als Störer; LG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2010, 310 O 386/10: 10.000 EUR als Gegenstandswert für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme in einem Filesharing-Netzwerk).
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