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   LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16   

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LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16 (https://dejure.org/2017,30708)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2017 - 308 O 480/16 (https://dejure.org/2017,30708)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2017 - 308 O 480/16 (https://dejure.org/2017,30708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Max Mutzke

    § 101 Abs 2 UrhG, § 101 Abs 3 UrhG, § 101 Abs 7 UrhG, § 935 UrhG, §§ 935 ff UrhG
    Urheberrechtsverletzung: Durchsetzung des Begehrens eines Rechteinhabers gegenüber einem Zahlungsdienstleister auf Auskunft über einen Kontoinhaber im Wege der einstweiligen Verfügung

  • online-und-recht.de

    PayPal muss Namen von Urheberrechtsverletzern mitteilen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    PayPal muss Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern herausgeben - soweit sie vorliegen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    PayPal muss Auskunft über Urheberrechtsverletzer geben

Sonstiges

  • raschlegal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    PayPal darf Piraten nicht schützen: Auskunftsanspruch bei Rechtsverletzungen - Luxemburgisches Bankgeheimnis bietet keinen Schutz

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 426
  • MMR 2018, 114
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Ob daraus folgt, dass es sich bei dem Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. der Richtlinie 2004/48 um einen materiell-rechtlichen oder bloß prozessualen Anspruch (so wohl noch EuGH GRUR 2015, 894 Rn. 36 - Coty Germany) handelt, kann offen bleiben.

    Daraus sowie aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht folgt die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497, Rn. 35 - Davidoff Hot Water II; EUGH EuZW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113, Rn. 70 - Promusicae).

    Wie bereits oben dargestellt, gewährt Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/48 der Sache nach einen selbständigen Anspruch, der auch außerhalb eines Verletzungsverfahrens durchgesetzt werden kann (EuGH GRUR 2017, 316 Rn. 22 - NEW WAVE CZ / ALLTOYS; enger noch EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 36 - Coty Germany).

    Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften nicht in Einklang die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894, Rn. 35 bis 41 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt daraus allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch nur innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2017, 316 Rn. 22 ff. - NEW WAVE/ALLTOYS).

    Grund dafür ist, dass zum einen der Dritte typischerweise nicht Partei eines solchen Verfahrens ist, in dem die Rechtsverletzung festgestellt wird, und zum anderen die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums ohne einen selbständig durchsetzbaren Anspruch nicht gewährleistet werden kann, weil anderenfalls die erforderliche Bezifferung des Schadensersatzanspruchs oder die Identifizierung des Rechtsverletzers nicht möglich wäre (EuGH, Urt. v. 18.01.2017 - C-427/15 - NEW WAVE/ALLTOYS, GRUR 2017, 316 Rn. 22 ff.).

    Dies folgt aus Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 8 Richtlinie 2004/48, dem Urheber wirksame Mittel an die Hand zu geben, um Kenntnis über die Verantwortlichen zur Durchsetzung der Ansprüche zu erlangen (vgl. EuGH GRUR 2017, 316).

    Wie bereits oben dargestellt, gewährt Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/48 der Sache nach einen selbständigen Anspruch, der auch außerhalb eines Verletzungsverfahrens durchgesetzt werden kann (EuGH GRUR 2017, 316 Rn. 22 - NEW WAVE CZ / ALLTOYS; enger noch EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 36 - Coty Germany).

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 51/12

    EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1, Art.

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Daraus sowie aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht folgt die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497, Rn. 35 - Davidoff Hot Water II; EUGH EuZW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113, Rn. 70 - Promusicae).
  • OLG Köln, 25.03.2011 - 6 U 87/10

    Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung gegen in der Schweiz ansässigen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    FSG findet Anwendung, weil allgemeine Geheimnisschutzbestimmungen aufsichtsrechtlicher Natur nicht vom Urheberrechtsstatut erfasst sind (vgl. OLG Köln MMR 2011, 394, 395 zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und es sich bei Art. 41 um eine zwingend anzuwendende Eingriffsnorm nach Art. 16 Rom II-VO handelt (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses der CSSF, Tätigkeitsberichts 2003, S. 196, zitiert nach Bl. 33 dA).
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Daraus sowie aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht folgt die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497, Rn. 35 - Davidoff Hot Water II; EUGH EuZW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113, Rn. 70 - Promusicae).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Dieses unmittelbar anwendbare Verbot gilt im Bereich der Grundfreiheiten für alle (staatlichen) Maßnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar, offen oder verdeckt (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.07.1974, Rs. 8/74 - Dassonville) im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr diskriminierend zu Lasten von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 41).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Eine solche für Dritte abrufbare Verlinkung auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt stellt ohne weiteres - auch ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die vom EuGH entwickelten Grundsätze über die Linkhaftung (EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media) bedarf - ein öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar (BGH, GRUR 2013, 186 Rn. Rn. 16 - Alone in the Dark).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11

    Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Die Vorschrift erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie damit verbundene Auskunftsansprüche (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 26 - Parfumflakon II; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 15 - Hi Hotel II; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 17).
  • BGH, 28.06.2012 - I ZR 110/11

    Traum-Kombi - Pizzabringdienst muss in Preislisten und Werbung für Produkte in

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Eine solche für Dritte abrufbare Verlinkung auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt stellt ohne weiteres - auch ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die vom EuGH entwickelten Grundsätze über die Linkhaftung (EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media) bedarf - ein öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar (BGH, GRUR 2013, 186 Rn. Rn. 16 - Alone in the Dark).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16
    Die Vorschrift erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie damit verbundene Auskunftsansprüche (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 26 - Parfumflakon II; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 15 - Hi Hotel II; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 17).
  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

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