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   LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03   

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LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03 (https://dejure.org/2004,18942)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 308 O 485/03 (https://dejure.org/2004,18942)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 308 O 485/03 (https://dejure.org/2004,18942)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Eine schlichte Unterbietung der Verkaufspreise rechtfertigt nicht eine nur teilweise Zuerkennung des erzielten Gewinns als Verletzergewinn (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 332 - Gemeinkostenanteil).

    Besondere Eigenschaften, die für den erzielten Erlös von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 332 - Gemeinkostenanteil), weist der Firma H. "Kinderstuhl A" daneben nicht auf.

    Ebenso wenig ist der zu erstattende Verletzergewinn im Hinblick darauf zu kürzen, dass die Beklagte als Verletzerin, wie es regelmäßig der Fall ist, den Umsatz und den Gewinn durch eigene Vertriebsaktivitäten und Werbeleistungen gefördert hat (vgl. auch BGH GRUR 2001, 329, 332 - Gemeinkostenanteil).

    Denn die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil).

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 09.04.1999 (Az.: 308 O 332/97) abgewiesen hatte, untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht der Firma Firma H. mit Urteil vom 01.11.2001 (Az.: 3 U 115/99, Anlage K 11), den streitgegenständlichen Stuhl "Kinderstuhl A" weiter zu vertreiben.

    Zum urheberrechtlichen Schutz des Klagemusters, das in der Anlage K 3 abgebildet ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem früheren Rechtsstreit der Klägerin gegen die Vorlieferantin der Beklagten, die Firma Firma H., wegen des Vertriebs des auch hier streitgegenständlichen Kinderstuhls "Kinderstuhl A" (Abbildung Anlage K 10) im Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99 (Anlage K 11; das Urteil ist abgedruckt in ZUM-RD 2002, 181 ff) auf den Seiten 16 ff folgendes ausgeführt:.

    Zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in dem vorstehend bereits zitierten Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99, dort Seite 28 f., ausgeführt:.

    Zur Firma Firma H. hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorgenannten Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99 (dort S. 43) in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese jedenfalls nach dem Zugang der klägerischen Abmahnung vom 10.04.1997 in Kenntnis und bewusster Inkaufnahme des Risikos, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, gehandelt habe.

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 - Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 - Sessel; BGH GRUR 81, 652 - Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Von einer technischen Bedingtheit der Gestaltungsform kann nur dann ausgegangen werden, wenn selbst die Aufgabe, einen höhenverstellbaren, auf Kufen stehenden Kinderhochstuhl herzustellen, nur durch die fragliche Formgebung zu lösen wäre (vgl. BGH GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl).

    Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (BGH GRUR 1961, 635, 638- Stahlrohrstuhl).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91

    Freie Benutzung von Comic-Figuren - Asterix

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Sie haben bei der Gestaltung ihres Produkts - trotz eines gewissen Bemühens um die Herausarbeitung von Unterschieden - den erforderlichen Abstand zu der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers Designer Peter O. nicht eingehalten, die Voraussetzung dafür wäre, dass demgegenüber die Wesenszüge des Kinderstuhl T T-Stuhls verblassen bzw. völlig zurücktreten (vgl. BGH GRUR 94, 206, 208 - Alcolix; Fromm/Nordemann/Vinck, a.a.O., § 24 Rdn. 2 m.w.N.) und sich ihr Stuhl damit nicht als unfreie Bearbeitung, sondern als freie Benutzung i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG darstellt.

    Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH GRUR 94, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk in der Regel mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/Nordemann-Vinck, a.a.O., Rdn. 4).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90
    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Dabei kann dahinstehen, inwieweit der vom BGH im Urteil vom 17.06.1992 zur Geschäftsnummer I ZR 107/90 (in: NJW 1992, 2753, 2756 - Tchibo/Rolex II) für Uhren der Firmen Tchibo einerseits und Rolex andererseits zur Anwendung gebrachte Gedanke, einen niedrigen Preis als eigenständige, eine Gewinnerstattung insoweit ausschließende Kaufursache zu bewerten, generell zu folgen ist.

    Auch die vom BGH im Urteil vom 17.06.1992 zur Geschäftsnummer I ZR 107/90 (in: NJW 1992, 2753, 2755 f. - Tchibo/Rolex II) angestellten Überlegungen vermögen hier nicht zu einem noch höheren Prozentsatz zu führen.

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79
    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 - Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 - Sessel; BGH GRUR 81, 652 - Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (BGH GRUR 1981, 820, 823 - Stahlrohrstuhl II).

  • BGH, 10.10.1973 - I ZR 93/72

    Silberdistel

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 - Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 - Sessel; BGH GRUR 81, 652 - Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht (vgl. BGH GRUR 1974, 740, 741 - Sessel).

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Abweichendes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 30.10.1956 zur Geschäftsnummer I ZR 199/55 (in: GRUR 1957, 342 ff. - Underberg).
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH GRUR 94, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk in der Regel mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/Nordemann-Vinck, a.a.O., Rdn. 4).
  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Zwar kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung grundsätzlich nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH GRUR 2002, 532, 535 - Unikatrahmen, m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 32/78

    Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Kristallfiguren

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Ablauf nationaler und internationaler Geschmacksmusterrechte - Inanspruchnahme

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 43/79

    Unikatrahmen

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

  • LG Kassel, 04.11.2010 - 1 O 772/10

    Urheberrechtsverletzung: Schadensermittlung im Rahmen eines

    Es handelt sich auch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, die mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen wäre, sondern um eine Schadensersatzforderung, für welche die vorgenannte Vorschrift nicht greift (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.5.2009, Az. 6 U 37/08, zitiert nach JURIS, Rdnr. 57; OLGR München 2009, 519 [521]; LG Hamburg, Urteil vom 14.5.2004, Az. 308 O 485/03, zitiert nach JURIS, Rdnr. 95 [in den nachfolgenden bestätigenden Entscheidungen des OLG Hamburg und des BGH nicht weiter thematisiert]).
  • LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    308 O 485/03 gegen einen ihrer Abnehmer des Stuhls "Kinderstuhl A" zugestanden werde.

    308 O 485/03 gegen einen der Abnehmer des Stuhls "Kinderstuhl A" verlangt mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) nach Darstellung der Beklagten insoweit mit einem Regress ihrer Abnehmerin ausgesetzt ist.

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