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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06   

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https://dejure.org/2006,1254
LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06 (https://dejure.org/2006,1254)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 308 O 139/06 (https://dejure.org/2006,1254)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2006 - 308 O 139/06 (https://dejure.org/2006,1254)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Nutzungen eines Internetzugangs im Zusammenhang mit Peer-to-Peer Diensten und einer Filesharing-Software durch Dritte.

  • aufrecht.de

    Haftung der Eltern für Filesharing der Kinder

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Illegale Musiktauschbörse - zur Haftung des Anschlussinhabers trotz Unkenntnis

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    GEMA geht gegen unlizenzierte Webradios vor

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung

  • beck.de (Leitsatz)

    Prüfpflichten bei Überlassung eines Internetzugangs an eigene minderjährige Kinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Upload von einem Titel Streitwert 6.000 EUR

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Abmahnwelle bei Tauschbörsen - wann haften Eltern?

Besprechungen u.ä. (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)

    Vorsicht bei WLAN-Nutzung

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eltern haften für ihre Kinder - Störerhaftung reloaded

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 24.5.2007)

    Störer-Urteile - haften Eltern für ihre Kinder?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 131
  • ZUM 2006, 661
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen - m.w.N.) Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O, § 97 Rn 15).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06
    So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH, GRUR 1984, 54/55 - Kopierläden).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06
    Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Eltern sind nach dieser Ansicht ferner verpflichtet, das Kind bei der Nutzung des Internets laufend zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen, selbst wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Kind bei der Internetnutzung Rechte Dritter verletzt (vgl. OLG Köln, GRUR 2010, 173, 174; LG Hamburg, MMR 2006, 700; MMR 2007, 131 f.; CR 2006, 780, 782; LG München I, MMR 2008, 619, 621 f.; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 698, 699; vgl. auch Stang/Hühner, CR 2008, 342, 245; Rauer, K&R 2012, 532, 533; Hoffmann, MMR 2012, 391, 392).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07

    Keine generelle Haftung für offenes WLAN

    Der Inhaber eines Internet - Anschlusses im privaten Bereich kann vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt wird, wobei in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, inwieweit im familiären Bereich verdachtsunabhängige Prüfungspflichten bestehen (vgl. LG Mannheim, MMR 07, 267; LG Hamburg CR 06, 780; MMR 07, 131).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07

    Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

    Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132).
  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg [Streitwertentscheidung] GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f).

    Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen.

  • LG Köln, 22.11.2006 - 28 O 150/06

    Mitstörerhaftung eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung in

    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a).

    So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Dies wäre auch mit zumutbarem finanziellen Aufwand verbunden gewesen (vgl. hierzu LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Denn die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661).

  • LG Köln, 07.09.2006 - 28 O 266/06

    Anspruch auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich

    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a).

    So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Des Weiteren wäre auch die Einichtung einer sog. "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Dies wäre auch mit zumutbarem finanziellen Aufwand verbunden gewesen (vgl. hierzu LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Denn die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661).

  • LG München I, 19.06.2008 - 7 O 16402/07

    Urheberrechtsverletzung im Internet durch Kinder: Haftung der Eltern wegen

    Bezüglich der erlaubten Nutzung des Internets durch andere Personen hafteten die Eltern - bei minderjährigen Familienangehörigen nach der einschlägigen Rechtssprechung (vgl. OLG Hamburg, 10.5.2006, Az. 5 W 61/06; LG Hamburg, 21.4.2006, Az. 308 O 139/06 = MMR 2007, 131; 25.1.2006, Az. 308 O 58/06 = MMR 2006, 700) nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

    Eine einweisende Belehrung ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern (so auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243, 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700; 2007, 131; vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 548 ff. mwN), da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine "Flat-Rate" vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen.

    Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt (so im Ergebnis auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243, 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700; 2007, 131).

  • LG Köln, 13.05.2009 - 28 O 889/08

    Haftung für Filesharing durch Familienangehörige

    Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

  • LG Köln, 28.02.2007 - 28 O 10/07

    Verletzung der Vervielfältigungsrechte und Verbreitungsrechte für die Musiktitel

    adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.).

    Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Die Beauftragung eines fachkundigen Dritten wäre auch mit zumutbarem finanziellen Aufwand verbunden gewesen (vgl. hierzu LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert und kann im Regelfall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661).

  • LG Köln, 18.10.2006 - 28 O 364/06

    Haftung für rechtswidrige Äußerungen in Forum durch Haushaltsmitglieder

    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.).

    Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a).

    Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.).

    Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung, die der Verfügungsbeklagte sich entweder als Handelnder oder aber zumindest als Störer zurechnen lassen muss, vermutet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 12.8 m.w.N.) und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661).

  • AG Halle/Saale, 24.11.2009 - 95 C 3258/09

    Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung

  • LG Köln, 18.07.2007 - 28 O 480/06

    Zur Streitwertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen an Musikaufnahmen im Rahmen

  • LG Köln, 27.01.2010 - 28 O 241/09

    Zur Speicherung, Herausgabe und Verwertung von IP-Adressen, die beim File-Sharing

  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07

    "Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten

  • LG Köln, 10.01.2011 - 28 O 421/10

    Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige

  • LG Köln, 10.03.2010 - 28 O 462/09

    Filesharing - Ein Anschlussinhaber muss seine Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Router

  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 15/07

    Zur Prüfungspflicht des Portalbetreibers vor und nach einer Rechtsverletzung

  • LG Frankfurt/Main, 12.04.2007 - 3 O 824/06

    Urheberrechtsverletzung durch Angebot zum Download von Computerspielen im

  • OLG Köln, 03.04.2009 - 6 W 20/09

    Störerhaftung der Eltern minderjähriger Kinder für Urheberrechtsverletzungen im

  • LG Köln, 27.01.2010 - 28 O 237/09

    Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem

  • LG Hamburg, 05.03.2010 - 308 O 691/09

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses als Störer

  • LG Hamburg, 05.07.2010 - 308 O 246/10

    20.000 EUR Streitwert für das Filesharing eines Computerprogramms

  • LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10

    Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers - 200 Euro Schadensersatz

  • LG Köln, 28.02.2007 - 28 O 16/07

    Speichern von Webradiosendungen auf Servern

  • LG Hamburg, 31.08.2007 - 408 O 22/07

    Markenrechtsverletzung im Internet: Verbreitungsverbot für Markenkosmetika und

  • AG Frankfurt/Main, 09.12.2008 - 32 C 1539/08

    Schadensersatz bei einem illegalen Film-Upload

  • LG Hamburg, 04.02.2010 - 308 O 34/10

    Filesharing - Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegale Downloads

  • LG Hamburg, 28.12.2009 - 308 O 691/09

    Zum Streitwert bei urheberrechtlicher Abmahnung wegen des Filesharings eines

  • LG Köln, 22.12.2010 - 28 O 585/10

    Abmahnkosten und Schadensersatz wegen des Angebots von Musikstücken in einer

  • AG Frankfurt/Main, 20.11.2008 - 32 C 1512/08
  • LG Hamburg, 24.08.2007 - 408 O 100/07

    Markenrechtsverletzung: Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung des

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 09.03.2006 - 308 O 139/06   

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https://dejure.org/2006,32919
LG Hamburg, 09.03.2006 - 308 O 139/06 (https://dejure.org/2006,32919)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 308 O 139/06 (https://dejure.org/2006,32919)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2006 - 308 O 139/06 (https://dejure.org/2006,32919)
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  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 24.5.2007)

    Störer-Urteile - haften Eltern für ihre Kinder?

Verfahrensgang

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