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   LG Hamburg, 08.05.2009 - 308 O 472/08   

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https://dejure.org/2009,11121
LG Hamburg, 08.05.2009 - 308 O 472/08 (https://dejure.org/2009,11121)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2009 - 308 O 472/08 (https://dejure.org/2009,11121)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 308 O 472/08 (https://dejure.org/2009,11121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823; 1004 BGB; 85; 97 UrhG
    Rechteinhaber muss bei Filesharing-Vorwurf Urheberrechte lückenlos nachweisen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 32 ZPO
    Kein Rechtsmissbrauch, wenn einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren bei unterschiedlichen Gerichten geltend gemacht werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Musikunternehmen muss Rechtekette für Online-Bereich nachweisen können

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einräumung der Nutzungsrechte für Online-Bereich muss von Musikgesellschaft dargelegt werden

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 652 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankfurt/Main, 30.09.2008 - 18 O 123/08

    Urheberrechtsverletzung: Betreiber eines eDonkey-Servers als Störer

    Auszug aus LG Hamburg, 08.05.2009 - 308 O 472/08
    Hinsichtlich der technischen Funktionsweise dieser "Tauschbörse" wird auf die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt a.M. im Urteil vom 30.09.2008 (Gz. 2-18 O 123/08; Anlage K 30) Bezug genommen:.

    Daraufhin beantragte die Klägerin beim Landgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche mit Beschluss vom 09.04.2008 zum Gz. 2-18 O 123/08 erging.

  • OLG Hamburg, 19.12.2007 - 5 U 15/07

    Anita

    Auszug aus LG Hamburg, 08.05.2009 - 308 O 472/08
    Soweit die Klägerin ihren Vortrag im Hinblick auf die Entscheidung "Anita" des OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 282 ff. - Anita; insoweit vollständig wiedergegeben in beck-online BeckRs 2008 06833) als ausreichend ansieht, weil danach eine vollständige Dokumentation der lizenzvertraglichen Übertragungsakte nur dann erforderlich sei, wenn das Bestreiten der Aktivlegitimation nicht allein aufgrund prozesstaktischer Erwägungen erfolgt und im Rahmen des Bestreitens konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die Rechte Dritten zustehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
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