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   AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14   

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AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14 (https://dejure.org/2015,31861)
AG Gardelegen, Entscheidung vom 07.05.2015 - 31 C 319/14 (https://dejure.org/2015,31861)
AG Gardelegen, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 31 C 319/14 (https://dejure.org/2015,31861)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Gardelegen verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten sowie der Halteranfragekosten mit Urteil vom 7.5.2015 - 31 C 319/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Der Geschädigte darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urteil vom 11.02.2014 VI ZR 225/13 zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl BGH VI ZR 225/13 nach Juris mit weiteren Nachweisen).

    Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH VI ZR 225/13 a.a.O.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369 und BGHZ 115, 375, 378).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381 m.w.N.).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGHZ 132, 373, 381f.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH VersR 2013, 1544 Rn 26; BGH VersR 2013, 1544 Rn 20; BGH VersR 2013, 1590 RN 19).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, eine zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VersR 2013, 1590, Rn 19).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369 und BGHZ 115, 375, 378).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Gardelegen, 07.05.2015 - 31 C 319/14
    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH VersR 2013, 1544 Rn 26; BGH VersR 2013, 1544 Rn 20; BGH VersR 2013, 1590 RN 19).
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