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   AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14   

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AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14 (https://dejure.org/2015,50272)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2015 - 31 C 3194/14 (https://dejure.org/2015,50272)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - 31 C 3194/14 (https://dejure.org/2015,50272)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Frankfurt am Main verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2015 - 31 C 3194/14 (96) -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14
    Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.).

    Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).

    Dabei ist zunächst die Pauschalierung des Honorars in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, (1451 u. 1452); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2/24 S 186/10).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14
    Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert aber nicht, wie es die Beklagte vorgetragen hat, dass der sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hat (BGH DS 2014, 90; BGH NJW 1992, 302).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13).

    Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13).

  • LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14
    Dabei ist zunächst die Pauschalierung des Honorars in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, (1451 u. 1452); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2/24 S 186/10).

    Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2011 - 2/24 S 186/10).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14
    Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14
    Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert aber nicht, wie es die Beklagte vorgetragen hat, dass der sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hat (BGH DS 2014, 90; BGH NJW 1992, 302).
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