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   LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17   

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https://dejure.org/2019,17693
LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17 (https://dejure.org/2019,17693)
LG Köln, Entscheidung vom 30.04.2019 - 31 O 133/17 (https://dejure.org/2019,17693)
LG Köln, Entscheidung vom 30. April 2019 - 31 O 133/17 (https://dejure.org/2019,17693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Händler muss vor Vertragsschluss nicht über Sicherheitslücken eines Smartphones informieren und nicht auf fehlende Update-Möglichkeit der Software hinweisen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17
    Eine "wesentliche Information" ist dann gegeben, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1275/1277 - "Zweigstellenbriefbogen"; GRUR 2016, 1076/1078 - "LGA tested").

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information als wesentlich anzusehen ist, ist daher auch der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung der Information und die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile einzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076/1079 - "LGA tested" mwN.).

    Vielmehr ist der Begriff im Sinne eines Unterlassens zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076/1078 - "LGA tested"; Köhler , a.a.O., Rn. 3.24).

    Ein Unternehmer kann sich auf seine Unkenntnis jedenfalls dann nicht berufen, wenn es sich um Informationen handelt, die zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehören oder in sonstiger Weise für ihn verfügbar sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076/1078 - "LGA tested"; Köhler , a.a.O., Rn. 3.24).

  • BGH, 24.06.1999 - I ZR 51/97

    Shareware-Version - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17
    Sind Hinweise auf eine bestimmte Eigenschaft im Wettbewerb üblich, deutet das auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, was für die Zumutbarkeit der Aufklärung zur Meidung eines entsprechenden Irrtums spricht (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., Rn. 112, vgl. auch BGH, GRUR 2000, 76/77 - "Shareware-Version").
  • BGH, 16.05.2012 - I ZR 74/11

    Zweigstellenbriefbogen

    Auszug aus LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17
    Eine "wesentliche Information" ist dann gegeben, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1275/1277 - "Zweigstellenbriefbogen"; GRUR 2016, 1076/1078 - "LGA tested").
  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Auszug aus LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17
    Ein Vorenthalten einer wesentlichen Information kann daher auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer zwar über sie nicht verfügt, er sie sich aber mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 922/924 - "Komplettküchen").
  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

    Auszug aus LG Köln, 30.04.2019 - 31 O 133/17
    Der Unternehmer ist nicht gehalten, ungefragt auch weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenzulegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 945/948 - "Standardisierte Mandatsbearbeitung"), sofern dies nicht zum Schutze der etwa gesundheits- oder sicherheitsbezogenen Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 5a Rn. 3.11).
  • OLG Köln, 30.10.2019 - 6 U 100/19

    Sicherheitslücken bei Smartphones

    Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 133/17 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 30.04.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 31 O 133/17, die Beklagte zu verurteilen, wie erstinstanzlich beantragt.

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