Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08 KfH AktG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,71144
LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08 KfH AktG (https://dejure.org/2011,71144)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2011 - 31 O 179/08 KfH AktG (https://dejure.org/2011,71144)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 31 O 179/08 KfH AktG (https://dejure.org/2011,71144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,71144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antragsfrist und zu den Anforderungen an Bewertungsrügen im Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines früheren Aktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach Übertragung von Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren auch durch rechtzeitigen Eingang beim unzuständigen Gericht und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an Bewertungsrügen im Spruchverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antragsfrist im aktienrechtlichen Spruchverfahren

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 96 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 108, je m.w.N.).

    Da es sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Expertenauffassung handelt, ist das Gericht im Spruchverfahren nicht gehindert, zugunsten oder zulasten der Beteiligten neuere Fassungen dieser Empfehlungen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags noch nicht bekannt oder veröffentlicht waren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 172 ff, 203 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 259 ff; siehe auch zum TAX-CAPM noch weiter unten).

    Insbesondere können deshalb Empfehlungen des IDW S 1 in der Fassung aus 2005 herangezogen werden, die zum Bewertungsstichtag noch nicht veröffentlicht war, aber auf der bereits bekannten Entwurfsfassung ES 1 2004 beruhte (vgl. dazu den genannten Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.01.2011, 20 W 3/09, der mit dem 15.06.2005 fast den denselben Bewertungsstichtag betrifft).

    Sofern keine Planungen zur Verwendung thesaurierter Beträge bestehen - was hier nicht der Fall ist, nachdem bereits ausreichend Liquidität vorhanden war (siehe oben aa) - ist entweder deren kapitalwertneutrale Anlage zum Kapitalisierungszinssatz vor Steuern oder eine unmittelbare fiktive Zurechnung der Beträge an die Anteilseigner zu unterstellen, was zum gleichen Wert führt (IDW S 1, 2005, Tz. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161).

    Für die Phase der ewigen Rente ist anerkannt, dass die Ausschüttungsquote, falls keine unternehmensspezifischen Besonderheiten vorliegen, typisierend nach derjenigen einer Alternativanlage, also nach den am Markt beobachtbaren nachhaltigen Ausschüttungsquoten von 40 bis 70 % bestimmt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 160).

    Diese Methode ist in aller Regel unabhängig davon anzuwenden, welche Fassung des IDW Standard S 1 zum Bewertungsstichtag vom Institut der Wirtschaftsprüfer verabschiedet war, und sie kann deshalb im Spruchverfahren rückwirkend heranzogen werden (ausführlich zu alldem OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 165 bis 183).

    Für Mitte Juni ergibt sich so ein Wert von 4, 5 % vor Steuern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 184 bis 187 für den Stichtag 15.06.2005).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und sie auch in seiner neuesten Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren zeitlich nach den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden sind, mit ausführlicher Begründung bekräftigt; insoweit kann Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 bis 215 sowie Rn. 255 bis 280 zur rückwirkenden Anwendung des TAX-CAPM auf alle Bewertungsanlässe seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187; je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen.

    (2) Nach dieser Rechtsprechung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn als Nachsteuer-Marktrisikoprämie unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % angesetzt wird (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284).

    In diesen Entscheidungen ist wiederum ausführlich auf die sich in den diversen wie im vorliegenden Verfahren gleichenden Bewertungsrügen wie beispielsweise die Länge des beim Renditevergleich betrachteten Zeitraums oder auch die Rechtsprechung anderer Gerichte (siehe etwa zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3 % durch das LG Berlin auf der Grundlagen von Gerichtsgutachten, die auch vorliegend präsentiert worden sind: OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 196) eingegangen worden (siehe zuletzt noch einmal OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.).

    In der Tat können eine geringe Liquidität bzw. ein geringer Handel die Aussagekraft eines Beta-Faktors beeinträchtigen und umstrittene Korrekturverfahren beheben dieses Problem nicht zwingend (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 165 ff).

    Einem Beta-Faktor fehlt auch die Aussagekraft zum individuellen Unternehmensrisiko, wenn er keine statistische Signifikanz ausweist, also die statistischen Parameter Bestimmtheitsmaß und insbesondere T-Test nicht den Mindestanforderungen genügen (siehe dazu im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 245 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 212).

    Solche Umstände haben zwar bereits im Rahmen der Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Ergebnisse Einfluss auf die Festlegung der Erwartungswerte (s.o.); sie haben aber auch Bedeutung für das beim Kapitalisierungszins zu berücksichtigende Risiko, inwieweit die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 257 bis 266; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 183 ff).

    Überlegungen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem niedrigen Beta-Faktor und einer Beherrschungssituation, weil diese das Risiko des beherrschten Unternehmens senke, sind wissenschaftlich nicht gesichert und zweifelhaft, da sie ihrerseits auf Daten abstellen, die durch geringe Liquidität der fraglichen Aktien beeinträchtigt sind; dem steht außerdem gegenüber, dass zu dem ohnehin bestehenden Unternehmensrisiko das Risiko der Insolvenz der beherrschenden Obergesellschaft hinzu kommen kann (ausführlich zu diesen Gesichtspunkten OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 255, 268; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 172; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 206 ff).

    Es erscheint zweifelhaft, ob deshalb der Wachstumsabschlag in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Übertragungsbericht jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84).

    Gerade bei einer längeren Verzögerung wie hier über einige Jahre hinweg bleiben die Minderheitsaktionär bis zur Handelsregistereintragung Anteilseigner und erhalten deshalb bis dahin fällig werdende Dividenden (BGH a.a.O. Rn. 30; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 94).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist dann der unterschiedlichen Besteuerung der relevanten Einkunftsarten Rechnung zu tragen (siehe zu alldem OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 210 ff).

    Dass diese parallel zu den Bewertungsarbeiten stattgefunden hat, ist übliche und sachgerechte Praxis und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nur BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 140 m.w.N.).

    Das Unterlassen jeglicher Gewinnausschüttung ist schon wegen des rechtlich geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre (vgl. §§ 58 Abs. 4, 254 AktG) nicht zulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 190; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 156); Aktionäre fordern ihn in der Praxis auch auf den Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften ein und machen ihn nach den Erfahrungen der auch für aktienrechtliche Anfechtungsklagen zuständigen Kammer nach Maßgabe des § 254 AktG geltend, wenn sie das dafür erforderliche Quorum erreichen.

    Für die Phase der ewigen Rente ist anerkannt, dass die Ausschüttungsquote, falls keine unternehmensspezifischen Besonderheiten vorliegen, typisierend nach derjenigen einer Alternativanlage, also nach den am Markt beobachtbaren nachhaltigen Ausschüttungsquoten von 40 bis 70 % bestimmt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 160).

    (2) Nach dieser Rechtsprechung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn als Nachsteuer-Marktrisikoprämie unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % angesetzt wird (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284).

    Dieser Nachsteuer-Wert ist aus dem korrespondieren Wert einer Vorsteuer-Marktrisikoprämie von 4, 5 % abgeleitet (siehe im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 bis 232; vgl. auch Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 740 f; Dör-schell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 116).

    Nichts anderes gilt für den korrespondieren Nachsteuerwert von 5, 5 % (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 229 bis 232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 197).

    Einem Beta-Faktor fehlt auch die Aussagekraft zum individuellen Unternehmensrisiko, wenn er keine statistische Signifikanz ausweist, also die statistischen Parameter Bestimmtheitsmaß und insbesondere T-Test nicht den Mindestanforderungen genügen (siehe dazu im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 245 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 212).

    Bei einem Rückgriff auf eine weiter entfernte Vergangenheit, verringert sich erst recht die Verlässlichkeit einer Fortschreibung in die Zukunft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 251, 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 222; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 204).

    Solche Umstände haben zwar bereits im Rahmen der Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Ergebnisse Einfluss auf die Festlegung der Erwartungswerte (s.o.); sie haben aber auch Bedeutung für das beim Kapitalisierungszins zu berücksichtigende Risiko, inwieweit die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 257 bis 266; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 183 ff).

    Schließlich sind auch die hohen Schwankungen der Ergebnisse der P AG in der Vergangenheit (vgl. ÜB S. 53) eher ein Indiz dafür, dass das Risiko, dass die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich so realisiert werden können, nicht derart gering ist, dass es näher bei einer quasi risikolosen Anleihe als beim Risiko des Markt- oder Branchenportfolios liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 185; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 278 ff).

    Überlegungen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem niedrigen Beta-Faktor und einer Beherrschungssituation, weil diese das Risiko des beherrschten Unternehmens senke, sind wissenschaftlich nicht gesichert und zweifelhaft, da sie ihrerseits auf Daten abstellen, die durch geringe Liquidität der fraglichen Aktien beeinträchtigt sind; dem steht außerdem gegenüber, dass zu dem ohnehin bestehenden Unternehmensrisiko das Risiko der Insolvenz der beherrschenden Obergesellschaft hinzu kommen kann (ausführlich zu diesen Gesichtspunkten OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 255, 268; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 172; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 206 ff).

    Es war auch sachgerecht, dabei die Einzelwerte der einzelnen Unternehmen zunächst in Werte jeweils eines (fiktiven) unverschuldeten Unternehmens umzurechnen ("unlevering"; siehe zur Anpassung an das konkrete Kapitalstrukturrisiko etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 272, 281).

    Es erscheint zweifelhaft, ob deshalb der Wachstumsabschlag in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Übertragungsbericht jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Der Verkehrswert ist vom Gericht im Wege einer Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) zu ermitteln (BGHZ 147, 208; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 67 - dieser und die weiteren nachfolgend nach Juris zitierten Beschlüsse des OLG Stuttgart sind auch über dessen Homepage www.olg-stuttgart.de, Stichwort "Entscheidungen" abrufbar).

    Angesichts dieser Werte und auch des relativ kurzen Zeitraums von ca. 4 Monaten zwischen beiden Terminen erübrigen sich auch Überlegungen zu einer Hochrechnung dieses Werts auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung anhand von einschlägigen Indizes, wie sie der BGH a.a.O. für den hier nicht vorliegenden Fall erwogen hat, dass die angekündigte Maßnahme nicht hinreichend zügig umgesetzt wird (vgl. dazu zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.).

    Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 96 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 108, je m.w.N.).

    Allerdings hat der Prüfer auch keine eigenständige Bewertung vorzunehmen, sondern er hat die Bewertungsarbeiten und ihre Ergebnisse danach zu prüfen, ob die angewandten Methoden und die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar sind und ob anerkannten Regeln der Unternehmensbewertung eingehalten sind; dies ist in erster Linie im Prüfbericht darzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 86, 101 m.w.N.), den der sachverständige Prüfer gegenüber allen Beteiligten verantwortlich erstellt.

    Mit ihrer Bezeichnung als "sachgerecht", "angemessen" oder "zutreffend" haben sie ihr vom Gesetz gefordertes Werturteil im Bericht abgegeben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 86).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (st. Rechtsprechung OLG Stuttgart, siehe zuletzt Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 117 m.w.N.; ebenso z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008, 26 W 9/07 AktE, Juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, 5 W 51/09, Juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008, 12 W 16/02, Juris Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, 31 Wx 121/06, Juris Rn. 12).

    Das Unterlassen jeglicher Gewinnausschüttung ist schon wegen des rechtlich geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre (vgl. §§ 58 Abs. 4, 254 AktG) nicht zulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 190; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 156); Aktionäre fordern ihn in der Praxis auch auf den Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften ein und machen ihn nach den Erfahrungen der auch für aktienrechtliche Anfechtungsklagen zuständigen Kammer nach Maßgabe des § 254 AktG geltend, wenn sie das dafür erforderliche Quorum erreichen.

    Aktienrückkäufe unterliegen den Restriktionen des § 71 AktG, bedürften für den hier fraglichen Zweck ebenfalls eines Hauptversammlungsbeschlusses und sie sind zudem von der Verkaufsbereitschaft von Aktionären abhängig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 156).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und sie auch in seiner neuesten Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren zeitlich nach den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden sind, mit ausführlicher Begründung bekräftigt; insoweit kann Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 bis 215 sowie Rn. 255 bis 280 zur rückwirkenden Anwendung des TAX-CAPM auf alle Bewertungsanlässe seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187; je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen.

    Nichts anderes gilt für den korrespondieren Nachsteuerwert von 5, 5 % (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 229 bis 232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 197).

    In diesen Entscheidungen ist wiederum ausführlich auf die sich in den diversen wie im vorliegenden Verfahren gleichenden Bewertungsrügen wie beispielsweise die Länge des beim Renditevergleich betrachteten Zeitraums oder auch die Rechtsprechung anderer Gerichte (siehe etwa zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3 % durch das LG Berlin auf der Grundlagen von Gerichtsgutachten, die auch vorliegend präsentiert worden sind: OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 196) eingegangen worden (siehe zuletzt noch einmal OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197).

    Bei einem Rückgriff auf eine weiter entfernte Vergangenheit, verringert sich erst recht die Verlässlichkeit einer Fortschreibung in die Zukunft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 251, 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 222; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 204).

    Überlegungen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem niedrigen Beta-Faktor und einer Beherrschungssituation, weil diese das Risiko des beherrschten Unternehmens senke, sind wissenschaftlich nicht gesichert und zweifelhaft, da sie ihrerseits auf Daten abstellen, die durch geringe Liquidität der fraglichen Aktien beeinträchtigt sind; dem steht außerdem gegenüber, dass zu dem ohnehin bestehenden Unternehmensrisiko das Risiko der Insolvenz der beherrschenden Obergesellschaft hinzu kommen kann (ausführlich zu diesen Gesichtspunkten OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 255, 268; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 172; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 206 ff).

    Es erscheint zweifelhaft, ob deshalb der Wachstumsabschlag in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 142 ff).

    Dies ist auch bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Erstellung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen zu berücksichtigen (vgl. auch IDW S 1, 2005, Tz. 45; außerdem OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 148).

    In der Tat können eine geringe Liquidität bzw. ein geringer Handel die Aussagekraft eines Beta-Faktors beeinträchtigen und umstrittene Korrekturverfahren beheben dieses Problem nicht zwingend (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 165 ff).

    Solche Umstände haben zwar bereits im Rahmen der Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Ergebnisse Einfluss auf die Festlegung der Erwartungswerte (s.o.); sie haben aber auch Bedeutung für das beim Kapitalisierungszins zu berücksichtigende Risiko, inwieweit die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 257 bis 266; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 183 ff).

    Schließlich sind auch die hohen Schwankungen der Ergebnisse der P AG in der Vergangenheit (vgl. ÜB S. 53) eher ein Indiz dafür, dass das Risiko, dass die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich so realisiert werden können, nicht derart gering ist, dass es näher bei einer quasi risikolosen Anleihe als beim Risiko des Markt- oder Branchenportfolios liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 185; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 278 ff).

    Überlegungen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem niedrigen Beta-Faktor und einer Beherrschungssituation, weil diese das Risiko des beherrschten Unternehmens senke, sind wissenschaftlich nicht gesichert und zweifelhaft, da sie ihrerseits auf Daten abstellen, die durch geringe Liquidität der fraglichen Aktien beeinträchtigt sind; dem steht außerdem gegenüber, dass zu dem ohnehin bestehenden Unternehmensrisiko das Risiko der Insolvenz der beherrschenden Obergesellschaft hinzu kommen kann (ausführlich zu diesen Gesichtspunkten OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 255, 268; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 172; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 206 ff).

    Die Anforderungen hieran dürfen auch nicht überspannt werden, entscheidend ist die Betätigung auf demselben Markt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 180 ff).

    Es erscheint zweifelhaft, ob deshalb der Wachstumsabschlag in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Übertragungsbericht jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Da es sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Expertenauffassung handelt, ist das Gericht im Spruchverfahren nicht gehindert, zugunsten oder zulasten der Beteiligten neuere Fassungen dieser Empfehlungen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags noch nicht bekannt oder veröffentlicht waren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 172 ff, 203 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 259 ff; siehe auch zum TAX-CAPM noch weiter unten).

    Da der Basiszins kein unternehmensspezifischer Wert ist, ist er für gleiche Zeitpunkte in verschiedenen Verfahren gleich zu schätzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 207).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und sie auch in seiner neuesten Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren zeitlich nach den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden sind, mit ausführlicher Begründung bekräftigt; insoweit kann Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 bis 215 sowie Rn. 255 bis 280 zur rückwirkenden Anwendung des TAX-CAPM auf alle Bewertungsanlässe seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187; je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen.

    (2) Nach dieser Rechtsprechung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn als Nachsteuer-Marktrisikoprämie unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5, 5 % angesetzt wird (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284).

    Bei einem Rückgriff auf eine weiter entfernte Vergangenheit, verringert sich erst recht die Verlässlichkeit einer Fortschreibung in die Zukunft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 251, 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 222; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 204).

    Sie sind nicht nur aus grundsätzlichen Erwägungen als Negativwerte mangels Signifikanz ungeeignet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 221).

    Es erscheint zweifelhaft, ob deshalb der Wachstumsabschlag in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff).

  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Spruchverfahren zählt, war deshalb nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage § 281 ZPO entsprechend anwendbar (BGHZ 166, 329 m.w.N.); nunmehr - hier noch nicht einschlägig - ergibt sich die Verweisungsmöglichkeit aus § 3 Abs. 1 FamFG.

    In dieser Klarstellung dessen, was ohnehin gilt, erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der auch nicht bestimmt, dass "nur" der Eingang bei einem zunächst zuständigen Gericht die Frist wahre (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O. Rn. 20); er schließt deshalb auch keine Regelungslücke (a.A. Mennicke BB 2006, 1242, 1243).

  • LG München I, 30.12.2009 - 5 HKO 15746/02

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Angemessenheitsprüfung für eine Barabfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Wurde sein ursprüngliches Angebot, das der Hauptversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet wurde, im Rahmen einer gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage durch einen Vergleich mit dem Hauptaktionär erhöht, dann ist Gegenstand des Verfahrens die Angemessenheit dieses erhöhten Abfindungsangebots (LG München I, Beschluss vom 30.12.2009, 5 HK O 15746/02, Juris Rn. 20; KG ZIP 2009, 1714).

    Ein Substanzwert als bloßer Teilrekonstruktionswert, der nur einzelne Vermögensgegenstände und nicht den Wert eines Unternehmens als Ganzes berücksichtigt, ist zur Unternehmensbewertung ungeeignet (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 205 ff, 1115 ff; LG München I, Beschluss vom 30.12.2009, 5 HK O 15746/02, Juris Rn. 46) und wäre ein den Minderheitsaktionären nachteiliger Ansatz.

  • KG, 31.07.2009 - 2 W 255/08

    Spruchverfahren: Anforderungen an eine Bewertungsrüge

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Wurde sein ursprüngliches Angebot, das der Hauptversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet wurde, im Rahmen einer gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage durch einen Vergleich mit dem Hauptaktionär erhöht, dann ist Gegenstand des Verfahrens die Angemessenheit dieses erhöhten Abfindungsangebots (LG München I, Beschluss vom 30.12.2009, 5 HK O 15746/02, Juris Rn. 20; KG ZIP 2009, 1714).

    In einem solchen Fall muss ein Antragsteller darlegen, warum selbst der im Vergleichsweg erhöhte Abfindungsbetrag nicht angemessen sein soll (insoweit zutreffend KG ZIP 2009, 1714; vgl. auch Drescher a.a.O. § 4 Rn. 22).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Dass diese parallel zu den Bewertungsarbeiten stattgefunden hat, ist übliche und sachgerechte Praxis und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nur BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 140 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (st. Rechtsprechung OLG Stuttgart, siehe zuletzt Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 117 m.w.N.; ebenso z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008, 26 W 9/07 AktE, Juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, 5 W 51/09, Juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008, 12 W 16/02, Juris Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, 31 Wx 121/06, Juris Rn. 12).
  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 32/10

    Rechtsmittelverfahren: anzuwendendes Verfahrensrecht bei Einleitung eines

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

    Nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 SpruchG in der vorliegend anzuwendenden, seit dem 25.04.2007 geltenden Fassung kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Spruchverfahren nur binnen drei Monaten beim örtlich zuständigen Gericht gestellt werden; für eine Fristwahrung durch die Einreichung bei einem unzuständigen Gericht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO ist seit In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes kein Raum mehr (Senat, Beschluss v. 18.02.2009 - I-26 W 3/08 (AktE) - Rn. 25 ff., juris; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.05.2009 - 20 W 84/09 -, Rn. 9 f., NZG 2009, 1225; OLG München, Beschluss v. 08.02.2010 - 31 Wx 148/09 - Rn. 9 f., NZG 2010, 306 f.; Wälzholz in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.10.2015, § 4 SpruchG Rn. 20; Kubis in: MünchKomm AktG, 4. Aufl. 2015, § 4 SpruchG Rn. 11; Klöcker in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 4 SpruchG Rn. 8; Mennicke in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 8; Wasmann in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 6; a. A. wohl LG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2011 - 31 O 179/08 KfH AktG - Rn. 25, juris ; vgl. zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG BGH, Beschluss v. 13.03.2006 - II ZB 26/04 -, BGHZ 166, 329 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.04.2015 - 12a W 7/15 - Rn. 44, AG 2015, 549 ff.).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Bei der Historie kann ein Beta-Faktor, der aus einem Kursverlauf ganz oder teilweise nach diesen Ereignissen abgeleitet wird, nicht ohne Weiteres als aussagekräftig für das künftige Risiko angesehen werden (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011, 31 O 179/08 KfH AktG).
  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

    Es kann dahingestellt bleiben, ob im Extremfall sogar die Heranziehung des Betafaktors nur eines einzigen vergleichbaren Unternehmens genügen würde, um das Beta des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen (vgl. LG München I, Beschluss vom 02. Dezember 2016 -- 5HK 5781/15 --, Rn. 148 ff., juris zur nicht beanstandeten Ermittlung des Betas aus einer Peer Group von nur drei Unternehmen ebenfalls mit Sitz im Ausland; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 -- 31 Wx 341/17 Rn. 81, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011 -- 31 0 179/08 KfH AktG Rn. 112, juris mit sechs Vergleichsunternehmen).

    Die Betätigung auf demselben Markt -- selbst auf unterschiedlichen regionalen Absatzmärkten bei vergleichbarer Geschäftstätigkeit -- spricht für die Vergleichbarkeit (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 07. Oktober 2019 -- 31 0 36/16 KfH SpruchG -- Rn. 405; Beschluss vom 29. Juni 2011 -- 31 0 179/08 KfH AktG Rn. 112, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 180 ff).

  • LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18

    Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Gesetzesverständnis, wonach ein Spruchverfahrensantrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht nur dann rechtzeitig ist, wenn er vor Fristablauf an das zuständige Gericht abgegeben oder verwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 18.02.2009, I-26 W 3/08 AktE, juris-Rn. 25 f.; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719, juris-Rn. 16; OLG München NZG 2010, 306, juris-Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.05.2009, 20 W 84/09, juris-Rn. 9; OLG Frankfurt NZG 2006, 272/273; a.A. LG Stuttgart, Beschl. vom 29.06.2011, 31 O 179/08 KfH AktG, juris-Rn. 25 ff.).
  • LG Stuttgart, 28.01.2014 - 31 O 155/08

    Squeeze-out Allianz Lebensversicherungs AG

    Das Verfahren ist von dort nach § 3 SpruchG verwiesen worden, die Verfahrenseinheit führt dazu, dass auch die Frist gewahrt ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, siehe dazu ausführlich Beschluss vom 29.06.2011, 31 0 179/08 KfH AktG, Juris Rn. 25 ff; ebenso Beschluss vom 27.05.2013, 31 0 191/08 KfH AktG, S. 9 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht