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   LG Köln, 02.12.2004 - 31 O 405/04   

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https://dejure.org/2004,20566
LG Köln, 02.12.2004 - 31 O 405/04 (https://dejure.org/2004,20566)
LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2004 - 31 O 405/04 (https://dejure.org/2004,20566)
LG Köln, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 31 O 405/04 (https://dejure.org/2004,20566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • markenmagazin:recht

    § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Serienstamm "T-…”

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Zeichens wegen Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens; Bestimmung der Verkehrsgeltung eines Buchstabens als Stammbestandteil einer Marke; Besonderes Freihaltebedürfnis bei einzelnen Buchstaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus LG Köln, 02.12.2004 - 31 O 405/04
    Eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevante Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens liegt vor, wenn die kollidierenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (s. BGH GRUR 2002, 544 ff. - BANK 24; BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 729 m. w. N.).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus LG Köln, 02.12.2004 - 31 O 405/04
    Eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevante Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens liegt vor, wenn die kollidierenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (s. BGH GRUR 2002, 544 ff. - BANK 24; BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 729 m. w. N.).
  • BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

    Dies haben sowohl das Bundespatentgericht als auch die ordentlichen Gerichte wiederholt festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 61, 63 -T-control/T-Connect; GRUR 2003, 64, 67 -T-Flexitel/Flexitel; GRUR 2003, 70, 73 -T-INNOVA/Innova; OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 -3 U 29/04; OLG Köln, GRUR-RR 2002, 290, 292 -T-is money; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 -31 O 405/04).

    Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Anmelderin auf die Feststellungen verschiedener Zivilgerichte, dass das beanspruchte Zeichen als Marke Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 -3 U 29/04; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 -31 O 405/04), weil für den Schutz als Benutzungsmarke bereits eine Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise und damit ein geringer Zuordnungsgrad ausreichend sein kann, als er für eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zu fordern ist.

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