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   LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18   

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https://dejure.org/2018,38610
LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18 (https://dejure.org/2018,38610)
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18 (https://dejure.org/2018,38610)
LG München I, Entscheidung vom 15. November 2018 - 31 S 2182/18 (https://dejure.org/2018,38610)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung der Vornahme einer Mietminderung durch die Mieterin aufgrund einer benachbarten Großbaustelle im Rahmen einer Zahlungsklage der Vermieterin

  • rewis.io

    Mietminderung durch Mieter aufgrund benachbarter Großbaustelle

  • ra.de
  • mietrechtsiegen.de

    Mietminderung wegen Lärm von Großbaustelle in der Nachbarschaft

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietminderung wegen Baulärms: Wer muss was beweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ruhestörung: Baustellenlärm kann zur Mietminderung berechtigen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ruhestörung: Baustellenlärm kann zur Mietminderung berechtigen

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Baulärm

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Baustellenlärm ist regelmäßig als Mangel der Mietsache anzusehen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Mietminderung durch Mieter aufgrund benachbarter Großbaustelle

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mietminderung wegen Baulärms: Wer muss was beweisen?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Mietminderung bei Baulärm

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beweislast bei Minderung wegen Baulärm durch Großbaustelle

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Baulärm

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mietminderung wegen Baulärms: Wer muss was beweisen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietminderung wegen Baulärms: Wer muss was beweisen? (IMR 2019, 10)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16

    Beweislast im Fall einer Mietminderung bei nachträglich erhöhten

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Der bisherigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer, Landgericht München I, Urteil vom 27.10.2016 - 31 S 58/16 -, sei entgegenzuhalten, dass der BGH jedenfalls auch die Meinung vertreten habe, dass in Innenstadtlagen mit vorübergehenden Lärmbelästigungen immer gerechnet werden müsse, so lange sie sich in den üblichen Grenzen halten und insofern das Recht des Mieters, die Miete in solchen Fällen zu mindern, verneine (BGH Entscheidung vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 152/12).

    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14, festgestellt, dass die Tatsache, dass § 906 BGB im Verhältnis der Mietparteien untereinander keine Anwendung finde, eine Beachtung der nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen dieser Norm zur näheren Bestimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten nicht ausschließe, wie es auch die hiesige Kammer des Landgerichts in der Entscheidung 31 S 58/16 gesehen habe.

    Die hiesige Berufungskammer hält auch in teilweise geänderter Besetzung an ihrer Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 fest (vgl.LG München I, Urteile vom 14.01.2016, Az. 31 S 20691/14; vom 27.10.2016, Az: 31 S 58/16).

    Das Bestehen einer Duldungspflicht ohne Entschädigungsmöglichkeit, auf die sich der Vermieter beruft, um für ihn zu dem positiven Ergebnis zu gelangen, dass kein zur Mietminderung berechtigender Mangel der Mietsache vorliegt, ist ein Umstand, den der Vermieter nach den allgemeinen Beweislastregeln darzulegen und zu beweisen hat, da es sich von der Auswirkung her letztlich um eine rechtshindernde bzw. minderungsausschließende Einwendung handelt (vgl. Landgericht München I, Az: 31 S 58/16, Urteil vom 27.10.2016, Seite 7; ebenso Klimesch, ZMR 2016, 516; MeyerAbich, NZM 2018, 427, 431).

    Erforderlich sind konkrete und nicht lediglich abstrakte Anhaltspunkte einer Vorhersehbarkeit von Baumaßnahmen (vgl. Entscheidung der Kammer Az: 31 S 58/16 Seite 10 Ziffer 4).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Wenn dann, wie hier, die Umstände in einer Großstadt zu berücksichtigen seien, der Vermieter auch keine Möglichkeiten habe, den Baulärm durch Verhinderung der Baumaßnahme selbst zu beeinflussen und die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages und angesichts solcher Entwicklung und eine Gewähr für den Zustand des Nachbargrundstücks, wie er bei Abschluss des Mietvertrages bestand, nicht übernommen haben, wäre es unbillig und ungerechtfertigt, die Klägerin nunmehr mit den Mietminderungen zu belasten (BGH Entscheidung vom 29.04.2015 Az.: VIII ZR 197/14).

    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14, festgestellt, dass die Tatsache, dass § 906 BGB im Verhältnis der Mietparteien untereinander keine Anwendung finde, eine Beachtung der nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen dieser Norm zur näheren Bestimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten nicht ausschließe, wie es auch die hiesige Kammer des Landgerichts in der Entscheidung 31 S 58/16 gesehen habe.

    Dies folgt aus der sogenannten Bolzplatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2015 - Az.: VIII ZR 197/14.

    Wie das Erstgericht auf Seite 8 seines Urteils ausführt, hat der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit der Grundsätze der Verkehrslärmentscheidung auf die Einwirkungen von Baulärm einer benachbarten Baustelle in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14, dort Ziffer 35, gerade nicht aufrechterhalten.

  • AG München, 01.02.2018 - 472 C 18927/16

    Baulärm in der Boomtown

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2018, Az. 472 C 18927/16, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2018, Az.: 472 C 18927/16, wird aufgehoben, soweit darin die Anträge der Klägerin abgelehnt worden sind.

    die Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2018, Az.: 472 C 18927/16, wird zurückgewiesen.

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 152/12

    Verkehrslärm und Mietminderung

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Dies biete sich auch anhand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 152/12, an.

    Der bisherigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer, Landgericht München I, Urteil vom 27.10.2016 - 31 S 58/16 -, sei entgegenzuhalten, dass der BGH jedenfalls auch die Meinung vertreten habe, dass in Innenstadtlagen mit vorübergehenden Lärmbelästigungen immer gerechnet werden müsse, so lange sie sich in den üblichen Grenzen halten und insofern das Recht des Mieters, die Miete in solchen Fällen zu mindern, verneine (BGH Entscheidung vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 152/12).

    Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 152/12, sei nicht gegeben, da sich dieses Urteil ausschließlich mit erhöhtem Verkehrslärm aufgrund von Straßenbauarbeiten, aber nicht mit reinem Baulärm befasse.

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 unter II 2 a, Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171).

    Dies wäre dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen würde (BGH Urteil vom 09.07.1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481 unter II 2; BGH Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03).

  • LG München I, 14.01.2016 - 31 S 20691/14

    Mietminderung wegen Geräuschimmissionen durch Großbaustelle

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Die hiesige Berufungskammer hält auch in teilweise geänderter Besetzung an ihrer Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 fest (vgl.LG München I, Urteile vom 14.01.2016, Az. 31 S 20691/14; vom 27.10.2016, Az: 31 S 58/16).

    Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann hier nicht lediglich eine Minderung von 15% als gerechtfertigt erachtet werden, weil die Kammer im Verfahren 31 S 20691/14 durch Entscheidung vom 14.01.2016 zu einer Minderungsquote im dortigen Verfahren von 15% gelangt ist.

  • BGH, 09.07.1999 - V ZR 12/98

    Berufung auf fehlende Ernstlichkeit eines Geschäfts

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Dies wäre dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen würde (BGH Urteil vom 09.07.1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481 unter II 2; BGH Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03).
  • LG Berlin, 21.07.2015 - 67 T 149/15

    Einstweilige Verfügung: Umfang des Räumungsanspruchs des Vermieters gegen den

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Von daher kann die Ansicht von Selk (NZM 2016, 239) nicht geteilt werden, dass die Ansicht der Kammer nicht im Einklang mit der Entscheidung des BGH steht (kritisch zu Selk ebenfalls Klimesch aaO.; vgl. auch Flatow, jurisPR-MietR 25/2016 Anm. 1, welche die Argumentation von Selk als nicht zwingend und beide Ansichten als sicherlich dogmatisch begründbar ansieht).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 90/14

    Deltamethrin II - Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    Die Festsetzung hält sich daher im Rahmen des § 287 ZPO, zumal es gesetzliche Minderungstabellen nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 90/14, wonach hierbei auch in Kauf genommen werden muss, dass das Ergebnis einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO in Kauf genommen werden muss, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt).
  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18
    So hat der BGH diese Beweislastverteilung auch dann angenommen, wenn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs geltend macht, er sei durch Staubauswürfe einer Schmelzanlage geschädigt worden (BGH, Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 223/82).
  • LG Hamburg, 21.12.2018 - 316 S 71/18

    Mangel bei erhöhten Geräuschemissionen vom Nachbargrundstück

    Weiter verweist der Kläger auf eine Entscheidung des LG München vom 15.11.2018 (31 S 2182/18) und regt an, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Revision im Verfahren des LG München auszusetzen bzw. im vorliegenden Streitfall die Revision zuzulassen.

    Während das LG Berlin (Urteil vom 09.02.2016, 63 S 177/15, juris) und das LG München I (Urteil vom 14.01.2016, 31 S 20691/14, juris; Urteil vom 15.11.2018, 31 S 2182/18, juris) in derartigen Streitfällen die Frage eines Mietmangels gem. § 536 Abs. 1 BGB über die Frage der Darlegungs- und Beweislast eines Entschädigungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu lösen versuchen, ist nach Auffassung der Kammer die mietrechtliche Betrachtungsweise - um die es im streitgegenständlichen Parteiverhältnis geht - vorrangig.

    Baustellenlärm kann als Mangel der Mietsache anzusehen sein, soweit er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert (LG München I, Urteil vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18 -, Rn. 29, juris).

    Die Üblichkeit des Lärms ist nur dann ausschlaggebend, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben, dass der im Rahmen dieser Vereinbarung näher zu definierende übliche Lärm geduldet werden muss; üblicher Baulärm ist nicht grundsätzlich zu dulden (LG München I, Urteil vom 15.11.2018, a.a.O.).

    Baustellenlärm ist in Großstädten auch nicht generell hinzunehmen (LG München I, Urteil vom 15.11.2018, a.a.O.).

    In Großstadtlagen ist nicht generell mit Baulärm zu rechnen, im Gegensatz zu Straßenlärm, der dort regelmäßig auftritt (so auch LG München I, Urteil vom 15.11.2018, a.a.O.).

  • KG, 17.09.2020 - 8 U 1006/20

    Geschäftsraummiete: Mietminderung wegen Lärm von benachbarter Baustelle trotz

    Ein Mieter muss nicht darlegen, wann an welchem Tag zu welcher Stunde welches Geräusch aus welcher Richtung in welcher Lautstärke kam und welches Ausmaß die Verschmutzung täglich einnahm, sondern bei Beeinträchtigungen durch ein Bauvorhaben kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes eine feste Minderungsquote für die Dauer des Bauvorhabens zugesprochen werden (Senat, Urteil vom 08.01.2001 - 8 U 5875/98 - juris Rn. 17 m. w. N.; LG München I, Urteil vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18 - juris Rn. 40; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, a. a. O. § 536 Rn. 140).
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