Rechtsprechung
LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ersatzzustellung, Antreffen des Vertretungsberechtigten
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 335 HGB, § 178 ZPO
Ersatzzustellung, Antreffen des Vertretungsberechtigten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt Fragen des Zustellers nach dem Vertretungsberechtigten bei Nichtantreffen desselben voraus; Voraussetzungen für die wirksame Durchführung einer Ersatzzustellen bei Nichtantreffen des Vertretungsberechtigten gem. § 178 Abs. 1 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 335; ZPO § 178 Abs. 1
Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt Fragen des Zustellers nach dem Vertretungsberechtigten bei Nichtantreffen desselben voraus; Voraussetzungen für die wirksame Durchführung einer Ersatzzustellen bei Nichtantreffen des Vertretungsberechtigten gem. § 178 Abs. 1 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 17.11.1997 - 6 W 109/97
Vollziehung einer Beschlussverfügung
Auszug aus LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11
Nach OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1684 ist eine solche Nachfrage nicht geboten. - BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
Briefeinwurf
Auszug aus LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11
Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof erst kürzlich betont hat, dass die Zustellungsvorschriften auch dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Adressaten dienen sollen (BGH NJW 2011, 2440).
- BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines …
Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begründung - eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird (…Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung befasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO aF;… Roth folgend MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6; siehe auch LG Bonn, Beschluss vom 29. September 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6), wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung ("Vereinfachung der Ersatzzustellung").