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   LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11   

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https://dejure.org/2011,22724
LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11 (https://dejure.org/2011,22724)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.09.2011 - 31 T 34/11 (https://dejure.org/2011,22724)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. September 2011 - 31 T 34/11 (https://dejure.org/2011,22724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ersatzzustellung, Antreffen des Vertretungsberechtigten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 335 HGB, § 178 ZPO
    Ersatzzustellung, Antreffen des Vertretungsberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt Fragen des Zustellers nach dem Vertretungsberechtigten bei Nichtantreffen desselben voraus; Voraussetzungen für die wirksame Durchführung einer Ersatzzustellen bei Nichtantreffen des Vertretungsberechtigten gem. § 178 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 335; ZPO § 178 Abs. 1
    Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt Fragen des Zustellers nach dem Vertretungsberechtigten bei Nichtantreffen desselben voraus; Voraussetzungen für die wirksame Durchführung einer Ersatzzustellen bei Nichtantreffen des Vertretungsberechtigten gem. § 178 Abs. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 17.11.1997 - 6 W 109/97

    Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11
    Nach OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1684 ist eine solche Nachfrage nicht geboten.
  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11
    Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof erst kürzlich betont hat, dass die Zustellungsvorschriften auch dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Adressaten dienen sollen (BGH NJW 2011, 2440).
  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines

    Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begründung - eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung befasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO aF; Roth folgend MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6; siehe auch LG Bonn, Beschluss vom 29. September 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6), wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung ("Vereinfachung der Ersatzzustellung").
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