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   OLG Hamm, 29.12.2015 - I-31 W 82/15   

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https://dejure.org/2015,41675
OLG Hamm, 29.12.2015 - I-31 W 82/15 (https://dejure.org/2015,41675)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2015 - I-31 W 82/15 (https://dejure.org/2015,41675)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - I-31 W 82/15 (https://dejure.org/2015,41675)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehensvertrag, Hemmung, Verjährung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehensvertrag, Hemmung, Verjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehensschulden und Bank: Gesamtes Erlöschen der Forderung nach zehn Jahren

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Dresden, 20.10.2016 - 8 U 1211/16

    Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen

    b) Die Auffassung des OLG Hamm in einem Prozesskostenhilfeverfahren (Beschluss vom 29.12.2015, 31 W 82/15, juris; sich dem anschließend JurisPKSchwintowski, BGB, 7. Aufl., § 497 Rn. 13.1, BeckOK/Möller, BGB, 40. Edition, § 497 Rn. 11), wonach die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein neuer Hemmungstatbestand eintritt, teilt der Senat nicht.
  • AG München, 15.01.2019 - 212 C 15764/18

    Kein Anspruch auf Ausgleich eines negativen Saldos aus einem gekündigten

    Vielmehr verjähren die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn. 21; BeckOK BGB/Möller, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 497 Rn. 11; OLG Hamm v. 29.12.2015 - I-31 W 82/15 Rn. 3, juris; a. A. OLG Dresden, a.a.O. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, mit der Folge, dass die Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn.
  • OLG Schleswig, 02.03.2020 - 5 W 70/20

    Schuldnerin PKH gewährt zur Verteidigung gegen eine Darlehensklage der Bank mit

    Ersteres entspräche zwar dem Wortlaut des § 209 BGB, ist aber für den Fall des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 19 U 66/18, juris Rn. 27; OLG Dresden, BKR 2017, 159, 160; Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, 8 497, Rn. 34; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 31 W 82/15, juris Rn. 3; Schwintowskiin: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK- BGB, 9. Aufl. (Stand 1. Februar 2020), § 497, Rn. 24; Möller in.
  • OLG Hamm, 23.05.2016 - 31 U 41/16
    Der Senat würde insoweit an seiner vorangegangenen Rechtsauffassung, an die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB schließe sich die dreijährige Regelverjährung nicht an, sondern die erfassten Ansprüche verjährten spätestens in 10 Jahren (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015, 31 W 82/15), nicht mehr festhalten, soweit es auf diese Frage - was vorliegend nicht der Fall ist - ankäme.
  • LG Itzehoe, 19.03.2020 - 7 O 271/19
    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des•Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, nach der Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2015 I-31 W 82/15 3, juris; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 497 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 24).
  • OLG Hamm, 04.12.2018 - 19 U 66/18

    Haftung der Ehefrau für die Rückzahlung eines zusammen mit dem Ehemann

    Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2015, Az. 31 W 82/15 in BeckRS 2016, 01673; LG Heilbronn, Urteil v. 28.09.2016, Az. Ve 6 O 216/16 in BeckRS 2016, 17515; Möller in BeckOK, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 48. Edition, Stand 01.08.2018, § 497, Rn. 11) sowie auch dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht schließt sich die dreijährige Regelverjährungsfrist (bzw. deren noch offener Rest) an den zehnjährigen Hemmungszeitraum gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 gültigen Fassung an.
  • LG Görlitz, 24.03.2017 - 2 S 164/16
    Von § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasste Ansprüche verjähren nicht spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, sondern an die bis zu 10-jährige Hemmung schließt sich der Verjährungslauf an (entgegen OLG Hamm, Beschl. vom 29.12.2015, Az.: I-31 W 82/15, 31 W 82/15; juris).
  • LG Heilbronn, 20.07.2016 - 6 O 216/16

    Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer Darlehensforderung

    Denn nach Auffassung des Gerichts findet § 209 BGB auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB keine Anwendung, weshalb sich entgegen der Ansicht der Klägerin nach Ablauf des Hemmungstatbestandes nicht die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB anschließt (vgl. allg. im Ergebnis auch OLG Hamm vom 29.12.2015, Az. 31 W 82/15 und Beck'scher Online-Kommentar BGB Stand 01.08.2016, § 497 Rn 11).
  • OLG Dresden, 29.06.2016 - 5 U 1982/15
    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Beschwerdeentscheidung des OLG Hamm in einem Prozesskostenhilfeverfahren (Beschluss vom 29.12.2015, 31 W 82/15, juris) verwiesen hat, in dem die Auffassung vertreten wird, dass die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein neuer Hemmungstatbestand eintritt, nach Ablauf der zehn Jahre also nicht die Regelverjährung weiterlaufe, so gibt diese Entscheidung dem Senat keinen Anlass, seine oben dargestellte Auffassung zu ändern.
  • LG Hagen, 22.05.2018 - 4 O 176/17
    Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 29.12.2015 (31 W 82/15) an.
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