Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8292
LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,8292)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,8292)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,8292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,8292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

  • drik.de (Tenor)

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung abgeschlossen

  • blogspot.com (Tenor)

    Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug AG: Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sachstand des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft: Verhandlung am 6. März 2018

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Der ausscheidende Aktionär muss nach Art. 14 Abs. 1 GG erhalten, "was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, Rn. 47, juris).

    Der Wert eines Unternehmens wird dagegen unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele grundsätzlich durch dessen Eigenschaft bestimmt, Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 33).

    Weiter heißt es: "Darüber hinaus muss die Abfindung so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung ... (zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme) erlangt hätten" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, Rn. 54, 56).

    Die Aktie ist aus der Sicht des Kleinaktionärs gerade deshalb so attraktiv, weil er sein Kapital nicht auf längere Sicht bindet, sondern sie fast ständig wieder veräußern kann" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 55).

    Denn der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch die Strukturmaßnahme erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts der Aktie dar, und dieser Verkehrswert ist "regelmäßig mit dem Börsenkurs der Aktie identisch" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 56, 60, 63).

    Deshalb ist der Börsenkurs regelmäßig als Verkehrswert der Aktie anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 - , juris Rn. 56, 60, 63).

    Die Formulierung "Untergrenze" hat nur noch insoweit Bedeutung, als es weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn die angebotene Abfindung im Einzelfall den angemessenen Verkehrswert (der im aussagekräftigen Börsenkurs liegt) überschreitet (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 66).

    Aus der grundlegenden Entscheidung des BVerfG von 1999 ergibt sich, dass die Abfindung den Börsenkurs unterschreiten darf, wenn das zur Abfindung verpflichtete Unternehmen nachweist, dass der Börsenkurs ausnahmsweise "nicht dem Verkehrswert entspricht, etwa weil längere Zeit praktisch überhaupt kein Handel mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 67).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    "Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis" (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 -, Juris Rn. 12).

    Der Wert ist nach §§ 287 Abs. 2 ZPO, 738 Abs. 2 BGB vom Gericht zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 20, 21; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 -, Juris Rn. 12).

    Er formuliert: "Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen" (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 -, Juris Rn. 12).

    Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden." Daran ist auch nach der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 (dazu sogleich) festzuhalten.

    In diesem zweiten Prüfungsschritt muss der Tatrichter im Spruchverfahren selbst eine geeignete und aussagekräftige Bewertungsmethode wählen, die gewährleistet, dass die Abfindung "nicht unter dem Verkehrswert" der Aktie liegt (BGH, Beschluss v. 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 34).

    In der Entscheidung vom 29. September 2015 (II ZB 23/14 Rn. 33) hat der BGH schließlich die "marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens" als grundsätzlich gleichberechtigte Methode neben der Ertragswertmethode und anderen Bewertungsmethoden aufgezählt.

    Der BGH hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 29. September 2015 (II ZB 23/14 Rn. 33) neben der Ertragswertmethode eine Wertbestimmung durch eine "marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens", das dem der Ertragswertmethode "ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren" und in besonderen Fällen die Bewertung des Liquidationswerts als denkbare Methoden aufgezählt.

    Nach der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 (II ZB 23/14, insbesondere Rn. 33) kann "in der Regel" davon ausgegangen werden, dass der Anteilswert "dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist", diesem also entspricht.

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Die Wertzumessung ist stets personen- und situationsbezogen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 55).

    Das gilt selbst dann, wenn die vom Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer herangezogene Methode aus Sicht des Gerichts "nicht optimal", aber "angemessen, geeignet und vertretbar" ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, Rn. 35).

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, haben sich bereits vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 mehrere Oberlandesgerichte ausgesprochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43, juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Der Börsenkurs reflektiert den größtmöglichen Konsens zwischen den Marktteilnehmern über den Wert der Aktie (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, juris Rn. 54 ff., 56), weil gewöhnliche Marktteilnehmer regelmäßig die Börse als Ort des Handelns - als Handelsplatz (vgl. § 2 Abs. 5 BörsG) nutzen, wenn sie für den Aktienhandel zur Verfügung steht, und weil der Börsenkurs den Ausgleich von Angebot und Nachfrage reflektiert.

    Existiert hingegen für Unternehmensanteile wie Aktien ein beobachtbarer Marktpreis, so wird das Bewertungsproblem aber "im Ansatz von den Füßen auf den Kopf" gestellt, wenn man statt dieser "denkbar einfachsten und zudem naheliegenden Bewertungsmöglichkeit" eine aufwendige (hypothetische) Ertragswertbetrachtung vornimmt und über diese indirekt einen hypothetisch fairen Wert der Aktie aus Sicht eines idealtypisch bestinformierten Aktionärs mit fiktivem Zugang zu sämtlichen bewertungsrelevanten Unternehmensdaten rechnerisch ermittelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, juris Rn. 58).

    Denn man kann zumindest davon ausgehen, dass erstens in die Wertpapierkurse zwar nicht alle vorhandenen, aber doch alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen Eingang finden, und dass zweitens von schlecht informierten oder irrational agierenden Marktteilnehmern aufgerufene, zu geringe Angebotspreise schnell von gut informierten, professionellen Anlegern ausgenutzt und zur eigenen Gewinnmaximierung genutzt werden mit der Folge, dass sich der Kurs nach kurzer Zeit dem Wert angleicht, den die bestinformierten Anleger der Aktie beimessen (zum Ganzen vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, juris Rn. 63 ff.).

    Effektive Informationsbewertung bedeutet also im Sinne einer mittelstrengen Informationseffizienz (vgl. zu den Informationseffizienzgraden OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, juris Rn. 65), dass es ausreicht, wenn man davon ausgehen kann, dass alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen tatsächlich kurzfristig auch Eingang in den Börsenkurs gefunden haben und insoweit keine "Kursverzerrungen" ersichtlich sind.

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Der Wert ist nach §§ 287 Abs. 2 ZPO, 738 Abs. 2 BGB vom Gericht zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 20, 21; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 -, Juris Rn. 12).

    Wenn jedoch der Schätzwert höher sei als der Börsenwert, stehe dem Aktionär der "höhere Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Schätzwertes zu" (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 17, 21 "DAT/Altana").

    Der BGH hat bereits in der Entscheidung vom 12. März 2001 (II ZB 15/00 - Rn. 19) darauf abgestellt, dass für die Legitimation zur Heranziehung der Börsenkurse maßgeblich sei, ob und dass "die Börse auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen" zu einer zutreffenden Bewertung gelangt.

    Beabsichtigt ein anderes - herrschendes - Unternehmen, sich dieses Gesellschaftsunternehmen mit seiner Ertragskraft im Rahmen eines Unternehmensvertrages zunutze zu machen, muss es bei der Verwirklichung seiner Intentionen diese Wertschätzung des Marktes akzeptieren und daran die Abfindung der außenstehenden Aktionäre ausrichten, die sich zum Ausscheiden aus der sich in die Abhängigkeit begebenden Gesellschaft entschließen" (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 19).

    Die noch in der BGH-Entscheidung vom 12. März 2001 wohl für erforderlich angesehene Ermittlung eines "Schätzwerts" (gemeint: Ertragswert - vgl. Stilz, ZGR 2001, 875 ff., 883), dessen Vergleich mit einem aussagekräftigen Börsenkurs und die Wahl des höheren der beiden Beträge zur Bestimmung der angemessenen Abfindung (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 21) wird damit obsolet.

    Zunächst sprach sich der BGH im Falle der Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem BGAV für die Errechnung eines Durchschnittskurses bezogen auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft aus (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, "DAT/Altana IV", juris Rn. 24).

    Fünftens spricht gegen eine weitere Vorverlegung des Referenzzeitraums, dass dieser wegen § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG "in größtmöglicher Nähe zum Stichtag" der Bewertung (d.h. dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung) liegen muss (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    In der Literatur wird im Falle des "Squeeze Out" teils auf den "vollen Wert des Gesamtunternehmens" als Grundlage abgestellt, von dem dann der quotale Anteil zu errechnen ist (Koch, in Hüffer/Koch, AktG Kommentar 12. Aufl. 2016, § 305 Rn. 51 und Rn. 38; wohl auch Singhof, DB 2016, 1185, 1186).

    Die Relevanz der Frage nach dem richtigen Bewertungsobjekt (Gesamtunternehmen oder einzelne Aktie) wird auch deutlich bei der - durch den BGH in der Entscheidung vom 12. Januar 2016 (II ZB 25/14) noch nicht beendeten - Diskussion, ob der Barwert der Ausgleichszahlungen aufgrund eines BGAV bei der Abfindungsbestimmung im Falle eines anschließenden "Squeeze Out" das Unternehmen prägt und (als Untergrenze bzw. überhaupt) zu berücksichtigen ist (verneinend Wasmann, DB 2017, 1433 ff.) oder ob er jedenfalls den Wert der Aktien der außenstehenden Aktionäre beeinflusst (für die Berücksichtigung beim "Squeeze Out" Singhof, DB 2016, 1185).

    In die Bewertung des Anteils fließen neben der Erwartung künftiger Ausschüttungen (Dividenden oder Ausgleichszahlungen) auch das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten aus der mitgliedschaftlichen Stellung (etwa: Stimmrecht) ein (vgl. Paul, BB 2016, 1073).

    In der Entscheidung vom 12. Januar 2016 formuliert der BGH, dass der Anteilswert "aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln sei", wenn "im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden (kann), so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt" (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14 -, a.a.O., Rn. 23).

    Deshalb sei im entschiedenen Fall zusätzlich zur Barwertbestimmung eine Ertragswertberechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14 -, BGHZ 208, 265-278, Rn. 24, 25, 27, 28, 19 ff.).

    Der Anteilswert sei aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln, wenn der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den "(mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaube" (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, II ZB 25/14, Rn. 22 und 23; wohl für eine Art doppelte Untergrenze gebildet sowohl durch den Börsenkurs als auch den anteiligen Ertragswert Hölken, in JurisPR-InsR 10/2016 Anm. 2; wie hier für die methodische Offenheit für den "marktorientierten Methodenpluralismus" Fleischer, AG 2016, 185, 192).

    Das zeigt sich in der vom BGH in den Entscheidungen vom 12. März 2001 und vom 12. Januar 2016 gewählten Formulierung: "... die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt." Das versteht der BGH unter "effektiver Informationsbewertung" (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14 -, BGHZ 208, 265-278, Rn. 23).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    In der "Stollwerck"-Entscheidung von 2010 hat der BGH ausgeführt, dass die angemessene Abfindung im entschiedenen Fall nach dem höheren Börsenwert der Aktie zu bestimmen sei, da dieser über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Schätzwert liege und keine Marktenge bestanden habe (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 10).

    Der BGH spricht in der "Stollwerck"-Entscheidung von 2010 die sich an der Börse widerspiegelnde "Markterwartung" an, indem er formuliert, dass sich der Börsenkurs "aus Angebot und Nachfrage unter dem Gesichtspunkt des vom Markt erwarteten Unternehmenswertes bildet", bis er durch das Bekanntwerden der bevorstehenden Strukturmaßnahme beeinflusst wird (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 23).

    Die verfassungsgerichtliche Vorgabe, zu gewähren sei das, was die Minderheitsaktionäre bei einer (fiktiven) "freien Deinvestitionsentscheidung" bekommen hätte, hat der BGH selbst gleichgesetzt mit dem Betrag, den sie "ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten" (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 21 "Stollwerck").

    Nach entsprechender Kritik des OLG Stuttgart (just im Fall des BGAV der ... AG, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, juris Rn. 97 ff.; vgl. schon Stilz, ZGR 2001, 875 ff., 888) und des OLG Düsseldorf (auf dessen Vorlage hin entschieden wurde) hat der BGH im Jahr 2010 seine ursprüngliche Auffassung zur Bestimmung des Referenzzeitraums aufgegeben und entschieden, dass es auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" ankomme (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22, auch zum Folgenden).

    Solange die Kapitalmarktforschung keine noch besser geeigneten Anhaltspunkte entwickle, sei also der nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein müsse, für die Bestimmung des Börsenwertes maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 10 ff., 23).

    Der BGH hat in der "Stollwerck"-Entscheidung ausgeführt, dass der im Dreimonatszeitraum vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme als nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs ermittelter Börsenkurs zum Schutz der Minderheitsaktionäre unter Umständen an die allgemeine Kursentwicklung angepasst, d.h. entsprechend erhöht werden muss, wenn zwischen dem Ende des Referenzzeitraums und dem Tag der Hauptversammlung "ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt" (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 29 im entschiedenen Fall: siebeneinhalb Monate, vgl. Rn. 30).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138).

    Im Falle einer richterlichen Angemessenheitsprüfung obliegt es nach Auffassung der Kammer im ersten Schritt dem Tatrichter nur zu prüfen, ob die Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers "auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10, Rn. 148).

    Das OLG Stuttgart hat ausgeführt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 141): "Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind.

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, haben sich bereits vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 mehrere Oberlandesgerichte ausgesprochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43, juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Diese Auffassung entspricht auch dem Gebot, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung den Aufwand für die Unternehmensbewertung - diese beruht ohnehin (auch beim Börsenkurs) auf einer Schätzung nach §§ 287 Abs. 2 ZPO, 738 Abs. 2 BGB - in verfahrensökonomisch vertretbaren Grenzen zu halten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 140; zur Kritik an der früheren BGH-Rechtsprechung und der damit verbundenen "Doppelarbeit" auch Stilz, ZGR 2001, 875 ff., 893).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden ist mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden, die aus juristischer Sicht jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67).

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, haben sich bereits vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 mehrere Oberlandesgerichte ausgesprochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43, juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Dennoch hat hier ein regelmäßiger Handel mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 94 m.w.N., demnach ist selbst ein Streubesitz von nur 2, 4% der Aktien nicht geeignet, die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, Rn. 235 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, Rn. 38).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Er muss "für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden", die Entschädigung muss "den ?wahren' Wert des Anteilseigentums widerspiegeln" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, Rn. 21, juris m.w.N.).

    Drittens haben die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch darauf, dass der anteilige Wert ihres Aktieneigentums nach allen erdenklichen Methoden ermittelt und die angemessene Abfindung nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" festgestellt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 - "Deutsche Telekom / T-Online", juris Rn. 23, 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 -, juris Rn. 18; zur Ablehnung des "Meistbegünstigungsprinzips" schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 Seite 52 zur Abfindung und Ausgleichszahlung nach BGAV im Fall der ... AG, Bl. 376 der beigezogenen Akte).

    Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zugleich, dass die bloße Behauptung einer Manipulation des Börsenwerts durch einen Antragsteller ohne Nachweis und bei entgegenstehenden tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreicht, die Aussagekraft von Börsenkursen als Bewertungsgrundlage in Frage zu stellen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 - "Deutsche Telekom / T-Online", juris Rn. 25).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
    Das OLG Stuttgart hat schon 2008 auf die "Bekanntgabe" der Maßnahme als für das Ende des Referenzzeitraums maßgeblich abgestellt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Rn. 42, juris).

    Konkrete "Abfindungserwartungen", die bei der Verkehrswertbestimmung herausgerechnet werden müssten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Rn. 45, juris), konnte es jedenfalls bezogen auf die Zeit bis zum 27. Juli 2015 ohnehin nicht geben, weil erst an diesem Tag die Antragsgegnerin schriftlich die Höhe der angebotenen Abfindung festhielt.

    Es liegt nahe, zur Prüfung der (erforderlichen, vgl. oben 3.f) Aussagekraft von Börsenkursen die Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO als Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 -, Rn. 39).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

  • LG Dortmund, 07.10.2004 - 20 O 4/04

    Nachweis der Aktionärseigenschaft im aktienrechtlichen Spruchverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 26 W 25/12

    Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

  • LG Bielefeld, 01.02.2013 - 7 O 315/10

    Schadensersatzansprüche aus Falschberatungen im Zusammenhang mit

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • VGH Hessen, 20.03.1996 - 8 TG 609/96

    Anordnung des Ruhens der Zulassung als Börsenhändler - Sofortvollzugsanordnung

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 141/64
  • LG Leipzig, 09.12.2016 - 1 HKO 2401/15

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09

    "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des

  • RG, 23.01.1895 - I 345/94

    Börsen- oder Marktpreis als Voraussetzung des Selbsteintrittsrechtes des

  • OLG München, 17.07.2014 - 31 Wx 407/13

    Spruchstellenverfahren nach "Squeeze-out" einer Aktiengesellschaft: Heranziehung

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2014 - 1 W 18/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei "Squeeze-out": Anpassung des

  • OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • LG Hamburg, 18.08.2011 - 330 O 314/10
  • LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Abfindung beim

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Diese Überlegungen sprechen nach Auffassung der Kammer dafür, dass umgekehrt auch die anlässlich einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme abzufindenden Minderheitsaktionäre die "Wertschätzung des Marktes" grundsätzlich akzeptieren, sich also in der Regel zum Börsenkurs abfinden lassen müssen (so bereits LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 107, juris).

    Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) hat ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen sei und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasse, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.

    Mit dem Wert, den der Aktionär im Falle einer börsennotierten Gesellschaft bei einer freien Deinvestitionsentscheidung durch Veräußerung seiner Aktien an dem ihm zur Verfügung stehenden Markt - der Börse - erzielen könnte, hat dieses theoretische Ergebnis allenfalls zufällig etwas zu tun (so schon LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 90, juris).

    Denn man kann zumindest davon ausgehen, dass erstens in die Wertpapierkurse zwar nicht alle vorhandenen, aber doch alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen potentiell Eingang finden, und dass zweitens von schlecht informierten oder irrational agierenden Marktteilnehmern aufgerufene, zu geringe Angebotspreise schnell von gut informierten, professionellen Anlegern ausgenutzt und zur eigenen Gewinnmaximierung genutzt werden mit der Folge, dass sich der Kurs nach kurzer Zeit dem Wert angleicht, den die bestinformierten Anleger der Aktie beimessen (zum Ganzen vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 , juris Rn. 63 ff.; wie hier LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 92, juris).

    Das kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die Heranziehung von Börsenkursen zur Bewertung im Spruchverfahren legitim ist und ausreicht, wenn es keine Anhaltspunkte - jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre - für eine "ineffektive Bewertung" der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen gibt ( so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 93, juris).

    Eine "Kombinationsmethode" dahingehend, dem Aktionär mindestens den Börsenkurs als "Untergrenze" und zugleich einen etwaigen höheren Ertragswert zuzubilligen, ihm einen etwaigen im Vergleich zum Börsenkurs niedrigeren Ertragswert aber nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, läuft letztlich auf eine unbillige "Rosinentheorie" hinaus, die Chancen und Risiken ungleich verteilt und weder einfachgesetzlich legitimiert werden kann noch verfassungsrechtlich geboten ist (wie hier schon LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 96, juris).

    Der Markt, auf den sie sich bei der Investitionsentscheidung begeben haben, gewährt ihnen keine Sicherheit, dass ihre (Gewinn-) Erwartung zum Zeitpunkt einer "freien Deinvestitionsentscheidung" auch eintritt (wie hier LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 100, juris).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO umfasst auch die Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10, Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08, Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, Rn. 35 ff., 52 ff.; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs; vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG, Rn. 72 ff.; ausführlich Beschluss vom 08. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG).

    Gerade eine stärker kapitalmarktorientierte Bewertung von Aktien trägt dem Gedanken Rechnung, dass es um das Ziel der Ermittlung desjenigen Betrages geht, den der Aktionär bei einer "freien Deinvestitionsentscheidung" tatsächlich zum Bewertungsstichtag hätte erhalten können (für eine stärker kapitalmarktorientierte Bewertung LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG -, Rn. 87 ff., zum KGV als relevante Kennzahl vgl. Rn. 98; außerdem LG Stuttgart, Beschluss vom 08. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 8. Aufl. 2016, § 305 AktG Rn. 41a, 41b, 69b; auch Fleischer, AG 2016, 185, 192 mit der These, ein "marktorientierter Methodenpluralismus" verspreche gegenüber der Ertragswertmethode "validere Unternehmenswerte").

    Soweit Wirtschaftsprüfer die Gleichsetzung von Börsenpreis und Unternehmenswert als problematisch bezeichnen (vgl. Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, Wpg 2018, 806 ff., 819), ist ihnen entgegenzuhalten, dass an einem funktionierenden Kapitalmarkt der Markt - aus Sicht des Gesetzgebers - die "richtige" Unternehmensbewertung liefert (BT-Drucks. 13/9712, S. 13), und dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht der im Spruchverfahren "gesuchte" Verkehrswert "regelmäßig mit dem Börsenkurs der Aktie identisch" ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 56, 60, 63), während der Kapitalmarkt Informationen regelmäßig nicht reflektiert, die am Bewertungsstichtag Unternehmensinterna sind und zu denen zwar Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Bewertungstätigkeit Zugang haben, auf die aber gewöhnliche Kapitalmarktteilnehmer oder Analysten keinen Zugriff haben (vgl. zum Ganzen LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 68 ff., juris; Beschluss vom 08. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG).

    Die genannten Kriterien können grundsätzlich auch im Spruchverfahren herangezogen werden, wenn es um die Maßgeblichkeit von Börsenkursen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung wegen einer Strukturmaßnahme geht (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 185, juris; Beschluss vom 08. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG - C. III. 3.b; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 -, Rn. 39 f.).

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

    Abzustellen ist wegen der in § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG geregelten Rechtsfolgen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (dinglicher Übergang der Aktien) aufdiesen Eintragungszeitpunkt (BeckOGK/Drescher, 1.2.2022, SpruchG § 3 Rn. 10 m.w.N.; vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 2018 -- 31 0 130/15 KfH SpruchG; Beschluss vom 03. April 2018 -- 31 0 138/15 KfH SpruchG Rn. 35, juris).

    Das auszuübende Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO umfasst auch die Freiheit anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 -- 20 W 6/10, Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 -- 20 W 11/08, Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 -- 5 W 57/09, Rn. 35 ff., 52 ff.; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 -- 21 W 36/12, Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs; vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 -- 31 0 138/15 KfH SpruchG, Rn. 72 ff.; ausführlich Beschluss vom 08. Mai 2019 -- 31 0 25/13 KfH SpruchG).

    Im Einzelfall kann es deshalb für das Spruchverfahren ausreichen, die Angemessenheit des von der Hauptversammlung beschlossenen Abfindungsbetrags anhand einer kapitalmarktorientierten Bewertung mithilfe von aussagekräftigen Börsenkursen zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen (dazu ausführlich bereits LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 -- 31 0 138/15 KfH SpruchG -- Rn. 87 ff. juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 -- 31 0 1/15 KfH SpruchG Rn. 145 ff., juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019 -- 31 0 25/13 KfH SpruchG Rn. 308 ff., 317 ff., juris; dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 -- 20 W 2/13, Rn. 61 und Beschluss vom 19. Dezember 2018 -- 20 W 1/14 bei B. III. .

    Dies korrespondiert mit der Frage der Heranziehung von Börsenkursen des zu bewertenden Unternehmens (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 -- 31 0 138/15 KfHSpruchG Rn. 116, juris; Beschluss vom 08. Mai 2019 -- 31 0 25/13 KfH SpruchG; RieggerNVasmann, in FS Stilz, 2014, Seite 513).

  • LG Düsseldorf, 27.05.2020 - 33 O 79/16
    Dies sieht auch das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG und nochmals ausführlich Beschluss vom 8. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG) so.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht