Rechtsprechung
LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 330/18 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 330/18
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Gaspreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 - 31 O 330/18 - insoweit zu ändern, als die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt wird, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushalskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen, ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren, wenn dies wie im Tenor abgebildet geschieht.