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   LG Köln, 23.12.2010 - 31 O 384/10   

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https://dejure.org/2010,34092
LG Köln, 23.12.2010 - 31 O 384/10 (https://dejure.org/2010,34092)
LG Köln, Entscheidung vom 23.12.2010 - 31 O 384/10 (https://dejure.org/2010,34092)
LG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - 31 O 384/10 (https://dejure.org/2010,34092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer unvermeidbaren sog. Ticket Service Charge i.R.d. Bezahlung von Flugtickets verstößt durch die Art der Darstellung von Flugpreisen gegen europäisches Recht; Zulässigkeit der Erhebung einer unvermeidbaren sog. Ticket Service Charge i.R.d. Bezahlung von ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Lufthansa muss volle Service-Gebühr in Flugpreis einrechnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer unvermeidbaren sog. Ticket Service Charge i.R.d. Bezahlung von Flugtickets verstößt durch die Art der Darstellung von Flugpreisen gegen europäisches Recht; Zulässigkeit der Erhebung einer unvermeidbaren sog. Ticket Service Charge i.R.d. Bezahlung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 09.12.2011 - 5 U 147/10

    Zur Wettbewerbswidrigkeit der von einer Fluggesellschaft auf ihrer Internetseite

    Die Buchungskosten werden nicht deshalb vermeidbar, weil die Beklagte diese unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise nicht berechnet: "Auf alle Buchungen wird eine Buchungsgebühr von EUR 4, 00 erhoben, ausgenommen bei Zahlungen mit Visa Electron oder Carte Bleue (Inlandszahlungen)." Es widerspricht Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 und den Zielen des Verordnungsgebers grundsätzlich, den stets auszuweisenden Endpreis allein auf der Grundlage dieser Ausnahme von der Regel zu berechnen (vgl. LG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2010, 31 O 384/10).
  • KG, 29.11.2011 - 5 U 90/10

    Kreditkartengebühr / Buchungsgebühr

    Es widerspricht Art. 23 Abs. 1 Satz 2  VO (EG) Nr. 1008/2008 und den Zielen des Verordnungsgebers grundsätzlich, den stets auszuweisenden Endpreis allein auf der Grundlage dieser Ausnahme von der Regel zu berechnen (vgl. LG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2010, 31 O 384/10).  Ein derartiges Verständnis der Vorschrift öffnet Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor.
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